^ 171, 28. Juli. Amtlicher Theil. 2275 III. Vertrage deutscher Staaten mit Frankreich, den bestehenden Gesetzen über die Frage entscheiden, was als Nach druck oder unbefugte Nachbildung anzusehen ist. Bd.—F. Artikel 12. Die Bestimmungen der Uebereinkunft vom 2. Juli 1857, nach welchen den badischen oder französischen Verlegern, Buchdruckern oder Buchhändlern der Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen der im Elgenthum von Badenern oder Franzosen befindlichen, aber noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke, welche sie dermalen veranstaltet, Angeführt haben oder welche ohne Ermächtigung ver anstaltet sind, gestattet ist, sollen mit den in jener Uebereinkunft be stimmten Terminen fortbestehen. LBH —F. Artikel?. Die gegenwärtige Uebereinkunft kann die Veröffentlichung oder den Verkauf von Nachdrücken oder Nachbildungen, welche schon vor der Publication dieses Vertrages in einem der Staaten der hohen contrahirenden Theile bereits ganz oder theilweise veröffentlicht, ein geführt oder bestellt sein sollten, nicht behindern. Die beiden hohen Contrahenten behalten es sich vor, über die Feststellung einer Frist sich zu verständigen, nach deren Ablaufe der Verkauf der in dem gegenwärtigen Artikel bezeichneten Nachdrücke und Nachbildungen nicht länger stattfinden soll. LBH —F. Artikel 13. Dennoch kann diese Klausel die Bestimmungen des Artikel 7. (im Absatz) nicht beeinträchtigen in Betreff der Feststellung einer Frist, nach deren Ablauf der Verkauf von Nachdrücken, welche vor der Bekanntmachung des gegenwärtigen Vertrags erschienen sind, verboten ist. Die gegenwärtige Uebereinkunft wird sogleich nach Auswechse lung der Ratificationen in Kraft treten, von dem Tage an gerechnet, welchen die Regierung jedes der hohen contrahirenden Theile fest- gestellt haben wird, und die Bestimmungen dieser Uebereinkunft sind nur anwendbar auf Werke oder Gegenstände, welche nach diesem Termine veröffentlicht werden. LBH —F. Artikel 10. enthält nach Papier noch: „ausgenommen Papiertapeten". IV. Verträge deutscher Staaten mit Nachbarstaaten. Die eine Nachbildung erweisenden Merkmale werden von den Gerichten in den Staaten des Bundes nach der daselbst in Kraft be stehenden Gesetzgebung bestimmt werden. S—B. Artikelzll.j Die Verabredungen gegenwärtigen Vertrags sind nur aus solche Werke anwendbar, welche veröffentlicht werden, nachdem der selbe in Kraft getreten ist. — Pr—B und NB.-Schw. Artikel 13. Die zur Einfuhr erlaubten Bücher sollen beiderseits über alle Zollämter zugelassen werden, welche gegenwärtig hierzu, ermächtigt sind oder künftig hierzu ermächtigt werden. 330*