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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1871
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- Deutsch
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2276 Amtlicher Theil. ^ 171, 28. Juli. I. Vertrüge mit England. ursprünglich im vereinigten Königreiche herausgegeben und in Preußen wieder erschienen" — betrachtet und dem Zoll von50Schil- lingen proCentner unterworfen werden, obgleich dieselben auchOri- ginalsachen, die anderswo herausgegeben sind, enthalten mögen; es sei denn, daß solche Originalsachen an Masse wenigstens dem Theile des Werkes gleich wären, der ursprünglich in dem vereinigten Königreiche perausgegcben ist, in welchem Falle das Werk nur dem Zolle von 15 Schillinge pro Centner unterworfen sein soll. Vertrag vom 13. Mai 1846. Artikel VI. Keine Bestimmung dieser Uebereinkunft soll so ausgelegt wer den, daß dieselbe das Recht eines der beiden hohen contrahirenden Theile beeinträchtigte, dieEinfuhr solcher Bücher nach seinem eigenen Gebiete zu verhindern, welche nach seiner inneren Gesetzgebung oder in Gemäßheit seiner Verträge mit anderen Staaten für Nachdrucke oder Verletzungen des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung erklärt worden. Vertrag vom 13. Mai 1846. Artikel VII. Im Fall einer der beiden contrahirenden Theile mit irgend einer dritten Macht einen Vertrag über internationalen Schuh des Rechts zurVerviclfältigung abschließen würde, soll eine Bestimmung, Welche der in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen entspricht, in solchen Vertrag ausgenommen werden. Vertrag vom 13. Di ai 1846. Artikel VIII. Diejenigen deutschen Staaten, welche zusammen mit Preußen den Zoll- und Handclsvereiu bilden, oder welche dem gedachten Ver eine später noch sich anschließen möchten, sollen das Recht haben, gegenwärtiger Uebereinkunft beizutrcten. Bücher, Stiche und Zeich nungen, die in einem Staate, welcher auf solche Weise Theilnehmer an dieser Uebereinkunft wird, erschienen und aus einem anderen Staate, der auch Theilnehmer an derselben ist, ausgeführt werden, sollen in Gemäßheit dieser Uebereinkunft so angesehen werden, als seien sie aus dem Lande ihres Erscheinens ausgeführt worden. Zusatzvertrag vom 24. Juni 1855. Artikel l. Man ist übcreingekommen, daß alle Bücher, Stiche und Zeich nungen, welche innerhalb des Gebiets irgend eines anderen Staates, der eine Uebereinkunft wider den Nachdruck mit Großbritannien ab geschlossen hat, oder abschließt, oder einer solchen beigetreten ist, oder beitritt, veröffentlicht sind, bei ihrer Ausfuhr aus Preußen, Sachsen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Braunschweig, Anhalt-Dessau-Cöthen, An- Halt-Bernburg, Schwarzburg - Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders- hausen oder Reuß, für die Zwecke der gegenwärtigen Uebereinkunft angesehen werden sollen, als ob sie aus dem Lande ihrer Veröffent lichung ausgeführt wären. U Preußens Vertrag mit Frankreich. 1. Bücher in französischer Sprache in Forbach, Weißenburg, Slraßburg,Pontarlicr, Bellegarde, Pont-de-la-Caille, St. Jean deMaurienne, Chambery, Nizza, Marseille, Bayonne,St. Na- zaire, Havre, Lille, Valencieunes, Thionville und Bastia; 2. Bücher in anderer als in französischer Sprache bei den näm lichen Zollämtern und außerdem in Saargemünd, St. Louis, Verrieres de Jour, Perpignau (über le Pertbus), le Perthus, Böhobie, Bordeaux, Nantes, St. Malo, Caen, Rouen, Dieppe, Boulogne, Calais, Dünkirchen, Apach und Ajaccio. Es bleibt Vorbehalten, in der Folge noch andere Zollämter dafür zu bestimmen. In Preußen sollen die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Frankreich kommen, über alle Zollämter zügelassen werden. Artikel 15. Für den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eine Ver brauchs-Abgabe auf Papier gelegt werden sollte, ist man übcreinge kommen, daß die aus dem andern Lande eingehenden Bücher, Ku pferstiche, Stiche anderer Art und Lithographien von dieser Abgabe verhältnißmäßig betroffen werden sollen. Auf Bücher soll indessen diese Abgabe eintretenden Falls nur insoweit Anwendung finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Verbrauchs-Abgabe in dem anderen Lande veröffentlicht worden sind. Artikel 16. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das einem jeden der beiden hohen vertragenden Theile zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetz gebung oder inneren Verwaltung den Vertrieb, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses, in Betreff dessen die befugte Behörde dies Recht auszuüben haben würde, zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen. Diese Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht des einen oder des anderen der hohen vertragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher nach seinen eigenen Staaten zu verbieten, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner Ver abredungen mit anderen Staaten für Nachdrucke erklärt sind oder erklärt werden. Artikel 17. Das Recht des Beitritts zu gegenwärtiger Uebereinkunft bleibt einem jeden jetzt zum Zollverein gehörenden, oder sich später dem selben anschließenden Staate Vorbehalten. Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen, zwischen den beitretenden Staaten und Frankreich bewirkt werden.
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