^ 171, 28. Juli. Amtlicher Theil. 2277 III Verträge deutscher Staaten mit Frankreich. IV. Verträge deutscher Staaten mit Nachbarstaaten. LBH—F. Artikel 9. Die Bestimmungen dieses Vertrages können das Recht der hohen contrahirenden Theile nicht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder innern Verwaltung den Verkehr, die Dar stellung oder Feilhaltung oder den Verkauf literarischer oder künst lerischer Nachbildungen nach ihrem Gutdünken zu überwachen, zu gestatten oder zu verbieten. Auch soll keine der Bestimmungen gegenwärtiger Uebereinkunft so ausgelegt werden, daß sie das Recht der hohen contrahirenden Theile beeinträchtigte, die Einfuhr solcher Bücher in ihr eigenes Gebiet zu untersagen, welche ihre innere Gesetzgebung oder Verträge mit andern Staaten in die Kategorie unbefugter Nachbildungen stellen.