2278 Amtlicher Theil. 171, 28. Juli. I. Verträge mit England. II. Preußens Vertrag mit Frankreich. Vertrag vom 13. Mai 1846. Artikel V. Man ist übcreingekommen, daß Stempel nach einem den Zoll beamten des vereinigten Königreiches bekannt zu machenden Muster angeschafft werden, und daß die Municipal- oder sonstigen Behör den der verschiedenen Städte Preußens damit alle Bücher stempeln sollen, welche zur Ausfuhr nach dem vereinigten Königreiche be stimmt sind. Nur diejenigen Bücher sollen in Gemäßheit dieser Ucbereinkunft, soweit dieselbe sich auf dieZollsätze bezieht, zu welchen solche Bücher zugelassen sind, als in Preußen erschienen angesehen werden, welche nach ihrem Titelblatte als in einer Stadt, oder einem Platze innerhalb des Preußischen Gebietes erschienen sich darstellen, und welche gehörig durch die zuständige Municipal- oder sonstige Behörde irgend einer Stadt oder eines Platzes in Preußen gestem pelt worden sind.