III. Verträge deutscher Staaten mit Frankreich. H —F. Artikel 16. Um die Ausführung dieser Uebereinkunft zu erleichtern, werden die beiden hohen vertragenden Theile sich gegenseitig die Gesetze und Verordnungen mittheilen, welche jeder von ihnen in Beziehung ans die Sicherstellung gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung zu erlassen sich veranlaßt sehen wird. LBH-F. Artikel 8. (Mit wenig Abänderungen gleichlautend.) IV. Vertrage deutscher Staaten mit Nachbarstaaten. NB —St. Artikel 15. Um die Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft zu erleichtern, verpflichten sich die vertragenden Theile, sich in möglichst kurzer Frist gegenseitig von allen gegenwärtig geltenden Gesetzen und Verordnungen Mittheilung zu machen, welche auf das litera rische und künstlerische Urheberrecht Bezug haben, und ebenso von allen Aeuderuugen, welche etwa in der hierauf bezüglichen Gesetz gebung der beiden Länder eintreten sollten. Zugleich behalten sich die vertragenden Theile das Recht vor, in übereinstimmender Weise an der gegenwärtigen Uebereinkunft jede Veränderung vorzunehmen, deren Nützlichkeit sich im Wege der Er fahrung Herausstellen sollte. Pr—B. Art. 17 und S —B. Artikel 15. Die Unterthanen der vertragenden Staaten sollen gegenseitig in dem anderen denselben Schutz für Marken oder Etiquetten von Maaren und Emballagen, für Muster, Fabrik- und Handelszeichen genießen, wie die Inländer. Wegen des Gebrauchs der Fabrikzeichen des einen Landes in dem anderen soll eine Verfolgung nicht stattfinden, wenn die erste Anwendung dieser Fabrikzeichen in dem Lande, aus welchem die Aus fuhr der Erzeugnisse erfolgt, in eine frühere Zeit fällt, als die durch Niederlegung oder auf andere Weise bewirkte Aneignung dieser Zei chen in dem Lande der Einfichr.