2266 Amtlicher Theil. I« 171, 28. Juli. I. Vertrag Englands vom 13. Mai 1846. Zusatzvertrag vom 24. Juni 1855 mit Preußen, Sachsen, S.-Wcimar-Eisenach, S.-Meiningen, S.-Alten- burg, S.-Coburg-Gotha, Braunschweig, Anhalt-Dessau, -Cöthen- Bcrnburg, Schwarzburg-Rudolstadt und -Sondershausen, Rcuß. - Vertrag vom 13. Mai 1846. Artikel 1. Die Autoren von Büchern, dramatischen Werken oder musika lischen Kompositionen, und die Erfinder, Zeichner oder Verfertiger von Stichen und Werken der Bildhauerkunst, sowie die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger von irgend einem anderen Werke der Literatur und der schönen Künste, für welches die Gesetze Preußens und Großbritanniens ihren eigenen Unterthanen ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung gegenwärtig beilegen oder in Zukunft er- theilcn mögen, sollen in Betreff eines jeden solchen Werkes oder Ge genstandes, der in dem einen der beiden Staaten zuerst erschienen ist, in dem andern Staate das gleiche ausschließliche Recht zur Ver vielfältigung genießen, als dem Autor, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger eines gleichartigen Werkes gesetzlich zustehen würde, wenn es in diesem anderen Staate zuerst erschienen wäre; gegenseitig mit den gleichen gesetzlichen Rechtsmitteln und gleichem Schutze gegen Nachdruck und unbefugte Vervielfältigung. II. Vertrag Preußens mit Frankreich vom 2. August 1862. (Abkürzung: Pr — F.) Artikel 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, von musikalischen Kompositionen und Arrangements, von Werken der Zcichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen Ähnlichen Erzeugnissen aus dem Ge biete der Literatur oder Kunst sollen in jedem der beiden Staaten gegenseitig sich der Vortheile zu erfreuen haben, welche daselbst dem Eigcnthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden. Sie sollen denselben Schutz und die selbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male in dem Lande selbst ver öffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegen seitig nur so lange zustchen, als ihre Rechte in dem Lande, in wel chem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, und sie sollen in dem anderen Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich sestgestellt ist. Artikel 2. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder Auszüge aus Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zuni ersten Male in dem andern Lande erschienen sind, zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen ausdrücklich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet und in der Landessprache mit erläuternden Anmerkungen oder mit Ueber- ! setzungcn zwischen den Zeilen oder am Rande versehen sind.