^ 171, 28. Juli. 2269 Amtlicher Theil. III. Verträge deutscher Staate» mit Frankreich. B-F. Artikels. Um alle» literarischen und Kunsterzengnisscn den im vorstehen den Artikel bestimmten Schuh zu sichern und um die Verfasser oder Herausgeber solcher Werke dem zufolge vor den Gerichten zu Klagen gegen nnbefugteNachahmungcnzuzulassen, genügtes, daß die erwähn ten Verfasser oder Herausgeber ihr Eigcnthnmsrccht constatiren, in dem sie durch ein Zeugniß der im betreffenden Lande zuständigen Be hörde den Nachweis liefern, daß das fragliche Werk ein Original- Werk ist, welches in dem Lande, in dem es veröffentlicht worden ist, den gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck oder unbefugte Nachahmung genießt- Für die in Frankreich veröffentlichten Werke wird dieses Zeug niß durch das Uursan äs In librniris im Ministerium des Innern ausgestellt, und von der bayerischen Gesandtschaft in Paris beglau bigt; für die in Bayern veröffentlichten Werke wird dasselbe von dem Ministerium des Innern für Kirchen- und Schillangelegenheiten ausgestellt und von der französischen Gesandtschaft in München be glaubigt werden. 2BH —F. Artikel 3. Um jedem Werke des Geistes oder der Kunst den in den vor stehenden Artikeln bestimmten Schutz zu sichern, müssen die Urheber desselben erforderlichen Falles durch ein von einer öffentlichen Be hörde ertheiltes Zeugniß feststellen, daß der fragliche Gegenstand ein Originalwerk ist, welches im Lande seines Erscheinens gesetzlichen Schuh gegen Nachdruck oder unbefugte Nachbildung genießt. IV. Verträge deutscher Staaten mit Nachbarstaaten. NB —Schw. Artikel 3. Um in den Genuß des in Art. 1 festgestellten Rechts zu ge langen, bedarf es einer besonderen Anmeldung oder Niedcrlegnng des zu schützenden Erzeugnisses nicht; es genügt vielmehr für Den jenigen, welcher den Schutz beansprucht, der Nachweis, daß er selbst Urheber des Erzeugnisses sei, oder seine Rechte von dem Urheber herleite.