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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1871
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- Deutsch
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2270 171, 28. Juli. Amtlicher Theil. I. Verträge mit England, des gegenwärtigen Artikels einfach dahin geht, den Uebersetzer be züglich seiner eigenen Uebersetznng zu schützen, und daß nicht bezweckt wird, auf den ersten Uebersetzer irgend eines Werkes das ausschließ liche Recht zum Uebersetzen dieses Werkes zu übertragen, aus genommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange. Zusatzvertrag Artikel III. Der Verfasser irgend eines in einem der beiden Staaten ver öffentlichten Werkes, welcher sich das Recht der Uebersetznng dessel ben Vorbehalten wissen will, soll bis zum Ablauf von fünf Jahren vom Datum der erstell Veröffentlichung der von ihm autoristrten Uebersetznng an, zum Schutze gegen die Publication jeder von ihm nicht also autoristrten Uebersetznng in dem anderen Staate in fol genden Fällen berechtigt sein: §. 1. Wenn das Originalwerk in dem einen Staate, inner halb dreier Monate nach seiner Veröffentlichung in dem anderen Staate, einrcgistrirt und niedergclegt worden ist. 8- 2. Wenn der Verfasser auf dem Titelblattc seines Werkes seine Absicht vermerkt hat, sich das Recht der Ucbersetzung desselben vorzubehaltcn. 8- 3. Vorausgesetzt ist immer, daß mindestens ein Theil der autorisirten Uebersetznng innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ein- registrirung und Niederlegung des Originals erschienen sei, und daß das Ganze innerhalb dreier Jahre nach dem Datum dieser Niederlegung veröffentlicht sein wird. 8- 4. Vorausgesetzt ist ferner, daß die Veröffentlichung der Uebersetznng in einem von den beiden Staaten stattfindet, und daß dieselbe in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels II. der Ueber- einkunst vom 13. Mai 1846 einrcgistrirt und niedergelegt wird. In Bezug auf Werke, welche in Theilen veröffentlicht werden, wird es genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Uebersctzung Vorbehalte, in dem ersten Theile erscheint. Jedoch soll, mit Rücksicht auf den durch diesen Artikel auf fünf Jahre be schränkten Zeitraum für die Ausübung des ausschließlichen Rechts der Ucbersetzung jeder Theil als ein besonderes Werk behandelt, und jeder Theil in dem einen Staate, innerhalb dreier Monate nach seiner ersten Veröffentlichung in dem anderen, einrcgistrirt und niedergelcgt werden. Zusatzvertrag ArtikellV. Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel sollen auch auf die Darstellung dramatischer Werke und die Aufführung musikali scher Compositionen insoweit anwendbar sein, als die Gesetze jedes der beiden Staaten in dieser Beziehung auf die zum ersten Male in denselben öffentlich dargestellten oder aufgeführten dramatischen und musikalischen Werke Anwendung finden, oder finden sollen. Um jedoch dem Verfasser den Anspruch auf gesetzlichen Schutz in Bezug auf die Uebersctzung eines dramatischen Werkes zu gewäh ren, muß eine solche Uebersctzung innerhalb dreier Monate nach der Einregiftrirung und Niederlegung des Originals erscheinen. Es ver steht sich, daß der durch gegenwärtigen Artikel gewährleistete Schutz nicht beabsichtigt wird, um angemessene Nachahmungen oder Bear beitungen dramatischer Werke, je für die Bühne in Preußen oder in England zu verhindern, sondern daß er lediglich unrechtmäßigen Uebersetzungen Vorbeugen soll. II. Preußens Vertrag mit Frankreich, den im Artikel 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist indeß wohl verstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer inBeziehung auf seine eigene Uebersetznng zu schützen, keineswegs aber, dem ersten Uebersetzer irgend eines in todtcr oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließliche Ucber- setzungsrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange. Artikel 6. Der Autor eines jeden in einem der beiden Länder veröffent lichten Werkes, welcher sich das Recht auf die Uebersctzung Vor behalten hat, soll, von dem Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Uebersetznng seines Werkes an gerechnet, sünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne seine Ermächtigung veranstalteten Uebersctzung desselben Werkes in dem anderen Lande geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1. Das Originalwerk muß in einem der beiden Länder, auf die binnen drei Monaten, vom Tag des ersten Erscheinens in dem anderen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung eingetragen werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3. 2. Der Autor muß au der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Ucbersetzung vorzubehaltcn, angezeigt haben. 3. Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Ueber- setzung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der nach Maß gabe der vorstehenden Bestimmung erfolgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil, und binnen einem Zeiträume von drei Jahren, vom Tag der Anmeldung an gerechnet, vollständig erschienen sein. 4. Die Uebersctzung muß in einem der beiden Länder veröffentlicht und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3. einge tragen werden. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, Wenn die Erklärung des Autors, daß er sich das Recht der Uebersctzung Vorbehalten habe, auf der ersten Liefe rung ausgedrückt ist. Es soll jedoch hinsichtlich der für die Ausübung des ausschließlichen Uebersetzungsrechtes in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden; jede derselben soll auf die binnen drei Monaten, von ihrem ersten Erscheinen in dem einen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung in dem anderen Lande eingetragen werden. Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetznng derselben oder die Aufführung der Uebersctzung das in den Artikeln 4. und 6. bestimmte ausschließliche Recht Vorbehalten will, muß seine Ucbersetzung drei Monate nach der Eintragung des Originalwerkes erscheinen oder anfführen lassen.
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