^ 171, 28. Juli. Amtlicher Theil. 2271 III. Verträge deutscher Staaten mit Frankreich. B —F. Artikels. Der Autor eines jeden in einem der beiden Länder veröffent lichten Werkes soll, von dem Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung heransgegebenen Uebersetzung seines Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Ver öffentlichung jeder ohne seine Ermächtigung veranstalteten Ueber setzung desselben Werkes in dem andern Lande geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1. Der Verfasser muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben. 2. Die erwähnte Uebersetzung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung des Originals an gerechnet, wenig stens zum Theile, und binnen eines Zeitraumes von drei Jahren, vom gleichen Zeitpunkte an gerechnet, vollständig er schienen sein. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es ge nügen, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Uebersetzung Vorbehalten habe, auf der ersten Liefe rung jedes Bandes ausgedrückt ist. Hinsichtlich der im gegenwärtigen Artikel für die Ausübung des ausschließlichen Uebersehungsrechtes festgesetzten Fristen soll jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden. Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetzung derselben oder die Aufführung der Uebersetzung das in den Art. 4. und 6. bestimmte ausschließliche Recht Vorbehalten will, Miß seine Uebersetzung 6 Monate nach dem Erscheinen oder der Aufführung des Originalwerkes herausgeben oder aufführen lassen. LBH.-F. Artikel 4. Der Verfasser eines jeden in einem der beiden Länder erschie nenen Werkes, welcher sich ausdrücklich das Recht der Uebersetzung Vorbehalten hat, wird während eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der ersten Veröffentlichung der Uebersetzung seines Werkes, welche er selbst genehmigt hat, das Privilegium des Schutzes gegen die Veröffentlichung einer jeden von ihm nicht geneh migten Uebersetzung des Werkes in dem anderen Lande genießen, rund zwar unter den folgenden Bedingungen: 1. Der Verfasser muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, kundgegeben haben, 2. Die gedachte genehmigte Uebersetzung muß wenigstens teil weise im Laufe eines Jahres erschienen sein. 3. Rücksichtlich der Werke, welche in Lieferungen erscheinen, wird es genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich ausdrücklich das Recht der Uebersetzung Vorbehalte, in der ersten Lieferung kundgegeben ist. Was jedoch die Frist von fünf Jahren betrifft, welche in diesem Artikel zur Ausübung des Privilegiums der Uebersetzung bestimmt worden, wird jede Lieferung als ein besonderes Werk betrachtet. Oe-F. Artikels. Der Autor eines jeden in einem der beiden Länder erschienenen Werkes soll gegen die Veröffentlichung jeder ohne seine Ermächtigung -veranstalteten Uebersetzung desselben Werkes in dem anderen Lande IV. Verträge deutscher Staaten mit Nachbarstaaten. NB. —Schw. Artikel 6. Der Verfasser re. 1. Das Originalwerk muß auf die binnen drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in der Schweiz an gerechnet, erfolgte Anmeldung auf dem Ministerium der geistlichen An gelegenheiten in Berlin eingetragen werden. Die Anmeldung ist schriftlich an dieses Ministerium zu richten. Die Eintragung erfolgt in ein besonders zu diesem Zwecke geführtes Register und soll keinen Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben. Die Betheiligten erhalten eine urkund liche Bescheinigung über die Eintragung; diese Bescheinigung wird kostenfrei ausgestellt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen Stempelabgabe. Folgendes wie Pr. 6. mit Ausnahme des daselbst fehlenden Schlußsatzes: Die durch gegenwärtigen Artikel gewährten Rechte sind an die Bedingungen gebunden, welche dem Verfasser eines Originalwerkes durch die Artikel 1. und 3. der gegenwärtigen Uebereinkunft auf erlegt sind.