2272 ^ 171, 28. Juli. Amtlicher Thcil. I. Verträge mit England. II. Preußens Vertrag mit Frankreich. Vertrag vom 13. Mai 1846. Art. 1. Schlußsatz. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger sotten in allen diesen Beziehun gen auf demselben Fuße behandelt werden, wie die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger selbst. Artikel 7. Wenn der Urheber eines im Artikel 1. bezeichueten Werkes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Gebiete eines jeden der hohen vertragenden Thcile mit der Maßgabe übertragen hat, daß die Exemplare oder Ausgaben des solchergestalt hcrausgegebenen oder vervielfältigten Werkes in dem anderen Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Laude er schienenen Eremplare oder Ausgaben in dem anderen Lande als un befugte Nachbildung angesehen und behandelt werden. Artikel 6. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Ucbcrsetzer, Componisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Beziehungen der selben Rechte thcilhaftig sein, welche die gegenwärtige Uebercinkunft den Autoren, Uebersetzern, Componisten, Zeichnern, Malern, Bild hauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt. Zusatzvertrag. Artikel V, Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels I. des Vertrages vom 13. Mai 1846 und des Artikels II. des gegenwärtigen Zusatz vertrags sollen ans Zeitungen oder periodischen Schriften, welche in einem der beiden Staaten erscheinen, entlehnte Artikel in den Zei tungen oder periodischen Schriften des anderen Staates wieder ab- gcdruckt oder übersetzt werden können, wenn nur die Quelle, aus welcher solche Artikel entnommen sind, angegeben wird. Doch soll diese Erlaubniß nicht so gedeutet werden, als ob sie in einem der beiden Staaten den Wiederabdruck oder die Uebersctzung von Artikeln aus Zeitungen oder periodischen Schriften, welche in dem anderen Staate erscheinen, gestatte, wenn die Verfasser der selben in derjenigen Zeitung oder periodischen Schrift, in welcher solche Artikel erschienen sind, aus eine in die Augen fallende Weise bekannt gemacht haben, daß sie deren Wiederabdruck verbieten. Diese letzte Bestimmung soll indessen aus Artikel politischen Inhalts keine Anwendung finden. Artikel 9. Ungeachtet der in denArtikeln 1. u.5. der gegenwärtigen Ueber- einkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Journalen des andern Lan des abgedruckt oder überseht werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird. Inzwischen soll diese Befngniß auf den Abdruck von Artikeln aus Journalen oder periodischen Sammelwerken, welche in dem anderen Lande erschienen sind, in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem Sammelwerk selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen, förmlich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Falle soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. Artikel 10. Der Verkauf und das Fcilbicten von Werken oder Gegenstän den, welche im Sinne der Artikel 1., 4., 5 und 6. auf unbefugte Weise vervielfältigt sind, ist, vorbehaltlich der im Artikel 12. ent haltenen Bestimmung, in jedem der beiden Staaten verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Länder oder in irgend einem fremden Lande stattgefunden hat. Artikel 1 1. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der voranstchcndeu Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgebildctcn Gegenstände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen in derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs gerichtet wäre.