171, 28. Juli. Amtlicher Theil. 2273 III. Verträge deutscher Staaten mit Frankreich, den gleichen Schutz wie die inländischen Autoren genießen, unter der Bedingung jedoch, daß er an der Spitze seines Werkes seine Absicht, sich das Recht der Ucbersetzung vorzubehalten, angezeigt habe. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung des Autors, daß er sich das Recht der Ueber- setzung Vorbehalte, auf der ersten Lieferung jedes Bandes aus gedrückt ist. Die Autoren dramatischer Werke genießen beiderseits die gleichen Rechte bezüglich der Uebersehung oder der Aufführung der Uebersetzungen ihrer Werke. B—F. Artikel?, w. re- rc. Werke, auf welche die Bestimmung in Artikel 7. Anwendung findet, sollen in beiden Ländern zur Durchfuhr nach einem dritten Lande unbehindert zugelasscn werden. H —F. Artikel 10. (In demselben fehlen die Worte: vorbehältlich der in Art. 12. enthaltenen Bestimmungen.) LBH-F. Artikel 6. Die beiden hohen Contrahenten verpflichten sich, durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel die Erfüllung der in den vorher gehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu sichern und den Angehörigen des anderen Staates denselben Rechtsschutz, wie den jenigen des eigenen Staates zu gewähren. Die richterlichen Behörden eines jeden Staates werden nach IV. Verträge deutscher Staaten mit Nachbarstaaten. S-B. Artikel 8. Die gesetzlichen Vertreter, Erben oder Rechtsnachfolger der im Artikel 1. genannten Personen genießen alle Rechte der Letzteren. Artikels. (Pr. —F. Art. 10.) Die Einfuhr, der Vertrieb, der Verkauf und das Feilbietcn von Werken oder Gegenständen, welche in: Sinne von Artikel 1. aus unbefugte Weise vervielfältigt sind, ist verboten, die unbefugte Ver? vielfältigung mag nun in einem der beiden Länder oder in irgend einem anderen fremden Lande stattgcfunden haben. NB —Schw. Artikel 12. In Fällen von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird die Beschlagnahine der unbefugten Nachbildungen stattfinden und die Gerichte werden die durch das Gesetz bestimmten Strafen zur Anwendung bringen, und zwar in gleicher Weise, wie wenn der Eingriff zum Nachtheilc eines im Be reich des Norddeutschen Bundes erschienenen Werkes oder Erzeug nisses begangen worden wäre. Achtnnddreißigstcr Jahrgang. 330