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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1908
- Sprache
- Deutsch
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Lebens gewidmet, soweit sie nur irgendwie mit der staat lichen Entwicklung des Landes im Zusammenhang stehen. Dort findet man die Literatur zur Kirchengeschichte, über Universitäten und Schulwesen, Heerwesen, Steuern und Finanzen, Handel und Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, MUnzwesen, Medizinalwesen rc. Weiter schließt sich das die Geschichte der einzelnen Ortschaften nach alphabetischer Reihenfolge in fast 2000 Nummern aufzählende Kapitel an. Es bedarf wohl keines Hinweises, welchen Nutzen in Zukunft vornehmlich die rein lokalgeschichtliche Forschung aus dieser mühevollen Anordnung eines nahezu unübersehbaren Materials wird ziehen können. Den Schluß bildet als letztes Hauptkapitel eine umfangreiche Sammlung von Biographien aller namhaften Persönlich keiten der hannoverschen und braunschweigischen Geschichte. Eingefügt ist ihm ein Verzeichnis der Familiengeschichten, für das man dem Verfasser besonders dankbar sein muß, da gerade diese Materie dem Bibliographen mancherlei Schwierig keiten bietet. Dem Bibliothekar wie dem Antiquar ermöglicht das Buch endlich wertvolle Ergänzungen zum Anonymen- lexikon, da Loewe bei einer erheblichen Anzahl anonym er schienener Schriften den Namen des Autors hat feststellen können. Es ist hiernach zu wünschen, daß das Buch die ver diente freundliche Aufnahme finden und auch zur baldigen Nachahmung für andere Teile unseres Vaterlandes anregen möge, da sich nur durch solche Hilfsmittel die lokalgeschicht liche Literatur fruchtbar machen läßt. Privatdozent vr. Laubert. Kleine Mitteilungen. G. A. Zumstee«, Mnstkattenhan-iung i« Ltuttgart. — Handelsregistereintrag: K. Amtsgericht Stuttgart Stadt. In das Handelsregister wurde heute eingetragen: s.) Abteilung für Etnzelfirmen: Zu der Firma G. A. Zumsteeg, Musikalienhandlung, in Stuttgart: Die Firma ist mit dem Geschäfte auf Paul Milker, Musikalienhändler hier, übcrgegangen. Die Prokura des Paul Arno Milker, Musikalienhändlers, hier, ist erloschen. Die in dem Betriebe des Geschäfts begründeten Forderungen der bis herigen Inhaber sind auf den neuen Inhaber nicht übergegangen; von den Verbindlichkeiten sind nur diejenigen aus dem über die Geschäftsräume abgeschlossenen Mtetsvertrag, sowie aus den mit Feuer- und sonstigen Versicherungen bestehenden Verträgen, aus den Verträgen mit Autoren von Verlagswerken und aus den Dtenstverträgen mit den Angestellten des Geschäfts, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 1908, von dem neuen Inhaber übernommen worden, alle anderen Geschäftsverbindlichketten sind auf den letzteren nicht übergegangen. Den 20. Juli 1908. (gez.) Landrichter Hutt. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 174 v. 25. Juli 1908.) * BerstcherungSpsticht der Geschäftsinhaber für Pro- VlsionSreisende. — In der Zeitschrift -Der Buchhandlungs reisende- (Organ des Verbandes der Buchhandlungsreisenden Deutschlands, Berlin kl 58) Nr. 16 vom 20. Juli 1908 gibt Felix Burmeister, Berlin, der Herausgeber und Verleger dieses Blattes, die folgende Entscheidung des Reichs-Versicherungsamtes bekannt: »Beschluß. In der Streitsache zwischen dem Vorstande der Landcs-Versicherungsanstalt Elsaß-Lothringen und der Firma A., über die Versicherungspflicht des Provisionsreisenden B., hat das Reichs-Versicherungsamt auf Grund des Z 155, Abs. 1 Schlußsatz. des'Jnvalidenversicherungsgesetzes beschlossen: Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bürgermeisters in St. vom 2. Juli wird als unbegründet zurückgewiesen. »Gründe. Gegen die vorbezeichnete Entscheidung, aus deren Inhalt Bezug genommen wird, hat die Firma A. in St. bei dem Kaiserlichen Bezirkspräsidenten daselbst rechtzeitig Beschwerde erhoben. Der Vorstand der Landes-Versicherungs anstalt Elsaß-Lothringen hat innerhalb der Beschwerdefrist den Antrag gestellt, die Angelegenheit wegen ihrer grund sätzlichen Bedeutung dem Reichs-Verstcherungsamt zur Ent scheidung zu überweisen. Diesem Anträge ist entsprochen worden. Die Beschwerde ist unbegründet. Nach dem Er gebnis der Ermittelungen, insbesondere der vom Reichs- Versicherungsamt veranlaßten Erklärung des Mitinhabers der Firma A., sowie des Reisenden B. steht fest, daß letzterer in der Zeit vom 9. November bis 28. Januar als Provisions reisender bei der genannten Firma tätig war. Ein schriftlicher Vertrag war zwischen der Firma A. und dem Provisions reisenden B. nicht abgeschlossen. Dieser hatte in seiner Tätigkeit völlig freie Hand; er war an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden, konnte tätig sein, wann er wollte, und besuchen, wen er wollte. Er war auch nicht behindert, für andere Firmen zu arbeiten; tatsächlich hat er aber in der Zeit vom 9. November bis 28. Januar seine volle Arbeits kraft fast täglich in deren Dienst gestellt und ist für andere Firmen oder Personen nicht gegen Entgelt tätig gewesen. Für den Abschluß eines neuen Abonnements war B. eine Entschädigung von 0,50 mündlich zugesichert und mit ihm vereinbart, daß er die an ihn von dem neuen Abonnenten gezahlte erste Rate mit 0,40 behalten dürfe und ihm die Firma noch 0.10 ->4k zuzahle. Diese hat ihm auch für die Zeit seiner Tätigkeit 43,04 ^ ausgezahlt, während er von den Abonnenten 171,60 erhalten hat. Sein Ver dienst bei der Firma A beziffert sich mithin aus 214,64 ^k. Nach Lage der Sache kann von einer Unabhängigkeit, wie sie dos Kennzeichen eines selbständigen Gewerbebetriebes ist, bei dem Provisionsreisenden B. nicht die Rede sein. Er war zwar selb ständig in der Einteilung der Arbeit, und es blieb ihm überlassen, Geschäftsverbindungen in größerem oder geringerem Umfange an zubahnen. Dieser Umfang wurde jedoch durch die Notwendigkeit des Erwerbs beeinflußt, denn die Prooisionszahlung als Form des Ent gelts zielt wesentlich darauf ab, den Eifer in der Anbahnung und Verwirklichung von Geschäften zu fördern. Die Tätigkeit war aber auch ohne jede geschäftliche Gefahr für B.; andrerseits konnte er bei dem Abschluß der Geschäfte keinen Unternehmergewinn erzielen. Danach ist aber dasjenige Maß von wirtschaftlicher Abhängigkeit erfüllt, das zur Annahme eines versicherungspflichtigen Verhält nisses im Sinne des Z 1 des Jnvalidenversicherungsgesetzes erforderlich ist (zu vergleichen Ziffer 34 g und 45 der Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Jnvalidenversicherungsgesetz versicherten Personen, vom 6. Dezember 1905, Amtliche Nachrichten des R.-V.-A. 06. 1905 Seite 613). Der Provisionsreisende B. war hiernach für die Zeit seiner Tätigkeit bei der Firma A. als versicherungspflichtig anzusehen.- * Zerstörte alte Kirche. — Aus Lissabon wird vom 23. Juli gemeldet: Die Kirche St. Vincent de Paola in Ponta Delgada ist samt ihren berühmten Kunstschätzen durch eine Feuersbrunst zerstört worden. Die Press« im «eue« Shina. — Die Journalistik kann in China an sich nicht als eine Errungenschaft der Neuzeit betrachtet werden; denn periodisch erscheinende Anzeige- und Vcrkündigungs- organe gibt es in China schon seit sehr langer Zeit, und das Amtsblatt von Peking, das den Titel »Pekingpao- führt, erhebt sogar den Anspruch, schon im neunten Jahrhundert unserer Zeitrechnung bestanden zu haben und somit überhaupt das älteste Preßorgan der Welt zu sein. Allein die ältere Presse Chinas, die fast lediglich zur Verkündigung amtlicher Nachrichten bestimmt und an Umfang und Verbreitung gleich unerheblich war, hatte infolgedessen auch weder Einfluß noch Bedeutung für das geistige und politische Leben des Volkes; vielmehr kann von einer chinesischen Presse in dem Sinne, in dem darunter eine der abendländischen Presse vergleichbare Erscheinung verstanden wird, erst seit den jüngsten Bestrebungen zur Schaffung eines auf der Grundlage der modernen Kultur errichteten China, d. i. seit etwa vier oder fünf Jahren die Rede sein. Diese moderne Presse Chinas ist — so entnehmen wir im Auszug einer Abhandlung, die soeben die »Libliograpüis cls I» Uranos» diesem Gegenstand widmet — zuerst von den Behörden
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