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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1893
- Sprache
- Deutsch
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6210 Nichtamtlicher Teil. 244, 19. Oktober 1893. Uebersicht der Personennamen von Besitzern, Teilhaber», Ge schäftsführern rc., die Vertretungen des außerösterreichischen Buch handels in Wien, Mitteilungen über den Verkehr Paris—Wien und schließlich eine Reihe von Firmenlisten der Buchgewerbe. Sonderbarerweise ist diese letztere Reihe durch Listen der Kol- portagehandlungen, Eisenbahnbuchhandlungen und Leihbibliotheken unterbrochen. Die dritte Abteilung beschäftigt sich in der Hauptsache mit der Aufzeichnung von buchhändlerischen Vereinen. Für das Ausland von Wichtigkeit ist in dieser Abteilung die Information für die deutschen Kommissionäre und Verleger be züglich der nach Oesterreich-Ungarn erforderlichen Zollerklärungen, die übrigens s. Z. auch im Börsenblatte (Nr. 118 vom 25. Mai 1893) abgedruckt worden ist. Ihr folgt das Verzeichnis der Firmen mit Check-Conto beim k. k. Postsparkassenamte und das jenige der Wiener, Prager und Budapester Kommissionäre. Die vierte Abteilung bringt die österreichische Buchhändler-Geographie und das Ortsregister; die fünfte ein Adreßbuch der öster reichisch-ungarischen Zeitungen, einmal nach Sprachen, das andere Mal nach Orten geordnet. Angefügt ist eine Anweisung zum Umwandeln fremder Geldsorten in österreichische Kronenwährung und umgekehrt, die gewiß recht nützlich ist, manchem aber mit ihren sechs und sieben Dezimalstellen bösartig verwickelt Vorkommen mag. Gar mancher wird erschrecken, wenn er für die österreichische Krone z. B. folgende Werte angegeben findet: 0.8506097 Mark, 1.0501355 Francs, 0.0416364 Pfund Sterling, 0.504097 holländ. Gulden rc. rc. Glatter macht sich die Rechnung beim 20-Kronensiück, das gleich 17 21 Frcs., 10 sb. 8 ck. rc. ist Umständlich wird die Umrechnung immerhin blZben, wie die nachfolgende Anweisung des Adreßbuchs beweist: »Mark in Kronen: Multiplikation mit 1.1756272 oder Addition von ^ zur Marksumme und Abzug von der gefundenen Summe«. An Firmen ans dem Buchhandel und den Nebenzweigen nennt das Perles'sche Adreßbuch im ganzen 1500, die sich auf 481 Orte verteilen. Von ihnen befassen sich 1315 mit dem Buchhandel, 610 mit dem Kunst- und Landkartenhandel, 619 mit dem Musikalienhandel, 496 mit Schreibmaterialien. An Buch- und Musikalicn-Leihanstalten giebt es 251; und nur 161 Firmen pflegen die Kolportage. An Eisenbahnbuchhaudlungcn findet man in der österreichisch-ungarischen Monarchie 32. Von buchgewerblichen Geschäften nennt der neue Jahrgang 1046 Buch druckereien, 415 lithographische Anstalten, 47 Schriftgießereien und 37 Holzschnittateliers, ferner 48 chemigraphische Anstalten, 20 Kupferstecher und Radierer, 22 Kupferdrucker und 70 Papier fabriken. Von den im Adreßbuch genannten 1500 buchhändlerischen Firmen verkehren nur 713 über Leipzig; und 393, von denen nur eine Minderzahl in Leipzig vertreten ist, haben weder in Wien, noch in Prag, noch in Budapest einen Kommissionär. Da gegen haben 129 nichlöstcrrcichische Firmen in Wien Vertretung und 111 von ihnen lassen dort auch ausliescru. 24 andere aus ländische Firmen liefern ihren Verlag franko Wien. Das gesamte bnchhändlerische Kommissionsgeschäft in Oester reich-Ungarn liegt in den Händen von 54 Wiener Kommissionären mit 685 Kommittenten, 11 Prager mit 169, und 18 Budapester Kommissionären mit 176 Kommittenten. Folgende Ziffer» zeigen die Besetzung mit Buchhandlungen in den Hauptstädten der Kronländer: Wien zählt 286 Firmen, Prag 85, Budapest 80, Graz 25, Lemberg 24, Brünn 15, Triest 14, Linz 13, Innsbruck 12, Salzburg, Troppau, Czerno- witz je 9, Agram 7, Laibcch 6, Klagenfurt, Zara, Serajewo je 5. Das in der fünften Abteilung enthaltene Adreßbuch der in Oesterreich-Ungarn erscheinenden Zeitungen verzeichnet im ganzen 1694 Blätter, die sich auf 272 Verlagsorte verteilen und in 17 Sprachen erscheinen, und zwar 1019 in deutscher, 269 in czechischer, 162 in ungarischer, 71 in polnischer, 63 in kroatischer und 110 in verschiedenen anderen Sprachen. Gerichtsentscheidung. Z 11 des NclchsgcsctzcS über die Presse vom 7. Mai 1874. Die in Z 11 des Preßgesetzes ausgesprochene Ver pflichtung des Redakteurs ctncrZeitung zur Aufnahme einer verlangten thatsächlichen Berichtigung erstreckt sich auch auf Inserate. Die nachfolgende Darstellung eines bis zur höchsten Instanz geführ ten Preßprozesses entnehmen wir dem Dresdner Anzeiger: Im Anzeigeteile der Nummer 36 des Dresdner Anzeigers und der Dresdner Nachrichten vom 5. Februar d. I. ist wörtlich gleichlautend folgende Ankündigung erschienen: »Der beste, der billigste Thee ist aner kannt Seeligs -gerichtlich eingetragene- Marke »0», ä Pfund Importeure Seelig, Hille u. Co. tJnhaber Wilhelm Rudolf Seelig und G. und E. Hille), Prager Straße 30 Jedes Paket trägt den Vermerk »Gerichtlich eingetragen--. Mit Beziehung auf diese Ankün digung hat der Kaufmann Gustav Emil Dittrich als alleiniger Inhaber der Firma »R. Seelig u. Hille- in Dresden unter dem 9. Februar d. I. den Redakteur Julius Schmidt und den Inspektor Moritz Walther, beide verantwortlich für den Inseratenteil in den genannten Blätter», unter Hinweis auf Z 11 des Preßgesetzes ersucht, folgende Berichtigung in den nächsten Nummern ihrer Zeitungen auszunehmen: »Es ist nicht wahr, daß für die Firma Seelig, Hille u. Co. oder für deren Mitinhaber Seelig eine Marke -0- oder eine Marke -0- gerichtlich eingetragen ist. G. E. Dittrich.- Inspektor Walther und Redakteur Schmidt haben die kostenfreie Aufnahme dieser Berichtigungen mit der Begründung abge lehnt, daß sich der ß 11 des Gesetzes über die Presse nicht aus den In seratenteil einer periodischen Druckschrift, sondern nur auf den redaktionellen Teil derselben beziehe. Beide haben sich jedoch bereit erklärt, gegen Be zahlung die erwähnte Notiz aufzunehmen. Wegen dieser Verweigerung hatte Rechtsanwalt vr. Helm, als Ver treter des Kaufmanns Gustav Emil Dittrich, Strafantrag gegen In spektor Walther und Redakteur Schmidt gestellt. Das Amtsgericht erachtete die Behauptung, daß der 8 11 des Reichsgesetzes über die Presse von« 7. Mai 1874 nur auf den redaktionellen Teil und nicht auch auf den Inseratenteil einer periodischen Druckschrift Anwendung zu finden habe, für zutreffend Gründe: Schon nach dem gewöhnlichen Sprach gebrauch versteht ein Zeiiungsleser unter einer im Inseratenteile der Zeitung erschienenen Ankündigung zu Neklamezwecken keinen Zeitungs artikel. Aber auch das Preßgesetz selbst unterscheidet zwischen Zeitungs artikeln und Zeitungsanzeigen, indem es im ß 11 diejenige Ver öffentlichung, auf die sich die eingesandte Berichtigung bezieht, und im 8 19 die eingesandte Berichtigung als »Artikel- bezeichnet, während im Gegensätze hierzu der Z 10 von »Anzeigen- spricht, die gegen Zahlung der üblichen Einrückuugsgebühren ausgenommen werden. Soweit es sich wirklich um Zeitungsartikel und nicht um Anzeigen im Inseratenteile einer Zeitung handelt, die schon nach der Stelle, wo sie sich abgedruckt finden, und ihrer Form nach als solche sich kennzeichnen, wird allerdings des ver antwortlichen Redakteurs Verpflichtung zur Berichtigung mitgeteilter Thatsachen nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Artikel nicht vom Redak teur, sondern von einem Dritten abgefaßt worden und daß ihn der Redakteur lediglich gegen irgend welche Jnsertivnsgebühren in die Zeitung ausgenommen hat. Anders jedoch verhält es sich mit den Anzeigen in einer Zeitung. Zwar werden durch die Anzeigen in der Zeitung dem Publikum auch Thatsachen mitgeteilt, z. B daß der Kaufmann Ä die besten türkischen Pflaumen zu verkaufen habe; allein für die Wahrheit dieser Mitteilung wird niemand den Redakteur verantwortlich machen. Jeder weiß, daß derartige Ankündigungen zu den gewöhnlichsten Reklame- miiteln gehören und daß hierfür dem Redakteur irgend welche Berich tigungsverpflichtung nicht angesvnnen werden kann. Bezüglich derartiger Ankündigungen steht nur dem Einsender ein Recht auf Berichtigung zu, nämlich dann, wenn der Abdruck nicht auftragsgemäß erfolgt ist. Die vorstehends dargelegte Auffassung wird geteilt in dem Neichs- preßgesetz von 1)r. v. Liszt, Seite 97, wo unter VI. ausgeführt ist, daß, wenn die in einer Zeitung behauptete Thatsache darin besteht, daß von anderer Seite bestimmte Thatsachen behauptet worden sind, die Ent gegnung sich mit der Richtigkeit dieser Thatsachen nicht beschäftigen darf, sondern sich einzig und allein nur darauf beziehen kann, daß diese That sachen nicht, wie das Blatt erzählt, von den von ihm genannten Personen behauptet worden sind. Zu den Fällen dieser Art hat das Amtsgericht die eingangs erwähnten Ankündigungen, die ihre Verfasser unzweideutig erkennen lassen, zu zählen gehabt. Die Angeklagten sind deshalb zur Ablehnung der unentgeltlichen Aufnahme der ihnen von dem Kaufmann Dittrich angesonnenen Berichtigungen nachAnsichtdesAmtsgerichts berechtigt gewesen, und es war deshalb ans kostenlose Freisprechung zu ^erkenne». Hiergegen hatte die königliche Staatsanwaltschaft Berufung einge wendet; es mußte daraufhin die II. Strafkammer des Dresdner königlichen Landgerichts als zweite Instanz in dieser Sache verhandeln. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die beiden Angeklagten, ein jeder wegen Uebertretung gegen 8 19 Ziffer 3 verbunden mit tz 11 des Preßgesetzes, mit einer Getostrase von 3 Vs belegt. Die Berichtigungen seien kostenlos aufzunehmen. Das Berufungsgericht hat der Ansicht der ersten Instanz nicht beizutcetcn vermocht, sondern sich vielmehr der ent-
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