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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1893
- Strukturtyp
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- 1893-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1893
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- Deutsch
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244. 19. Oktober 1893. Nichtamtlicher Teil. 6241 gcgengesctzten Ansicht der königlichen Staatsanwaltschaft angeschlossen, die zur Begründung der Berufung folgendes vorgebracht hatte: Das könig liche Schöffengericht sei zu einer unrichtigen Auslegung des tz 11 des Preßgesetzes gelangt, insofern es annehme, daß derselbe die Berichtigungs- Pflicht nur gegenüber Milteilungen im redaktionellen Teile periodischer Druckschriften anordne, nicht aber gegenüber Mitteilungen im Inseraten teile; diese Auslegung widerspreche zunächst dem Wortlaute des angezogenen Z 11, welcher keinerlei Unterschiede in dieser Be ziehung erkennen lasse; auch der Zweck des angezogenen Gesetzes lasse nicht erkennen, daß für Inserate etwas anderes gelten solle, als für den übrigen Teil der Druckschrift. Der von dem königlichen Schöffengerichte betonte Umstand, daß es sich nach Absatz 2 des angezogenen Z 11 um zu berichtigende Artikel handele, schließe die Anwendung aus Inserate nicht aus; denn auch diese seien den Zeitungsartikeln beizuzählen, wie insbesondere das Reichsgericht in einem Urteile anerkannt habe; auch ein Vergleich mit 8 10 desselben Gesetzes führe zu keinem anderen Ergebnisse, denn die HZ 10 und 11 seien ohne jeden innerlichen Zusammenhang. Der Schlußsatz des Z 19 des Preßgesetzes könne den Angeklagten nicht zu gute kommen, da sie ihre Weigerung lediglich darauf gegründet hätten, daß K ll des Preßgesetzes sich nicht auf Inserate beziehe, hierin aber nur ein Irrtum über das Strafgesetz liege. Da daS Verschulden der Ange klagten ein geringes sei, sie insbesondere nicht geglaubt hätten, etwas Strafbares zu thun, erachte man eine milde Geldstrafe als genügende Ahndung. Die von den Angeklagten hiergegen eingewendete Revision wurde am 16. Oktober von dem Strafsenate des Oberlandesgerichts, der höchsten Instanz in dem vorliegenden Falle, kostenpflichtig verworfen. Vermischtes. In Oesterreich verboten: — Adolf Hoffmann, Die zehn Gebote und die besitzende Classe. Nach dem gleichnamigen Vortrag 5. Auflage, Verlag des »Volksboten-, Zeitz. Druckerei Gutenberg, Zeitz. — Adolf Hoffmann, Vorsicht, hütet euch — die Socialdemo kraten kommen! Verlag von A. Hoffmann, Zeitz 1892, Druckerei Gutenberg, Zeitz Büchercensur in Oesterreich vor fünfzig Jahren. — Ueber die Wirksamkeit der früheren Büchercensur in Oesterreich giebt eine Censur-Statistik aus dem Jahre 1845, die die -Oesterreichisch-ungarische Buchhändler Correspondenz- in ihrer Nr. 41 vom 14. Oktober d. I. ab druckt, anschauliche Belehrung. Der unbekannt gebliebene Verfasser jener Statistik weist nach, daß im Jahre 1845 im ganzen deutschen Buchhandel etwa 10000 Bücher und Hefte erschienen sind. Davon wakvn in Oester reich als erlaubt zugelassen nur 2289. Die Summe der Schriften also, die in dem einzigen Jahre 1845 in Oesterreich teils verboten, teils von der Censur nicht erledigt wurden, teils ihr garnicht amtlich vorgekommen sind, betrug 7711. Die Berliner Polizeiverordnung, betr. Geheimmittel. — Der Rassischen Zeitung ging aus der Präsidialabteilung der Berliner Polizei folgende Auseinandersetzung zu: -Das Kammergericht hat in einem Erkenntnis vom 20. Juli 1893 eine Polizeiverordnung, welche die Feilbietung oder Anpreisung von Ge heim- und Neklamemitteln in Zeitungen Zeitschriften oder mittels Vertriebes von Druckschriften verboten und mit Strafe bedroht hat. für rechtsungültig erklärt, weil sie mit dem 8 1 des Preß gesetzes in Widerspruch stehe. Hieraus ist gefolgert worden, daß ein polizei liches Verbot der Anpreisung oder Feilbietung von Geheimmiiteln durch die Presse überhaupt unzulässig sei. Diese Anschauung ist, wie sich aus den Gründen des erwähnten Erkenntnisses ergiebt, durchaus irrig. Denn danach ist die betreffende Polizeiverordnung nicht deshalb rechtsungültig, weil sie das öffentliche Anpreisen durch die Presse verbietet, sondern weil sie es nur durch die Presse verbietet; weil sie aus allen überhaupt denkbaren Anpreisungsmitteln nur das durch die Presse ansgewählt und dadurch der Presse eine nach 8 1 des Preßgesetzes unzulässige Ausnahme stellung zugewiesen hat. Dagegen sind Potizeiverordnungen. die das Feilbieten oder Anpreiscn von Geheimmiiteln nicht lediglich durch die Presse, sondern allgemein verbieten, wenn sie sonst vorschriftsmäßig erlassen und verkündet sind, rechtsgültig und den allgemeinen Straf gesetzen, die nach 8 20 des Preßgesetzes auch sür die Presse maßgebend sind, zuzuzählen. Zu diesen rechtsgültigen Verordnungen gehört hiernach, worauf wir das beteiligte Publikum zur Vermeidung von Weiterungen und Kosten hiermit ausdrücklich Hinweisen wollen, insbesondere die des Berliner Polizei - Präsidii vom 30. Juni 1887, die übrigens auch vom Kammergericht bereits bei mehrfachen Gelegenheiten als solche anerkannt worden ist.» Zoll nach Rußland. — Bon einem russischen Sortimenter em pfingen wir folgend!: Mitteilung: -In einer der letzten Sendungen aus Leipzig wurde mir eine größere Partie der Velhagen K Klasing'schen Schulausgabe kartoniert von meinem Spediteur zum neuerdings erhöhten Zollsätze von 6 Kopeken GrchzigMr.Jahrgang. pro Pfund berechnet Auf meine Reklamation, daß die Bücher nicht in Halbfranz gebunden seien, also nicht zollpflichtig seien, — in dem zuletzt publicierten Zolltarif ist angegeben, Halbfranzbände seien zollpflichtig — legte mir mein Spediteur einen besonderen Bescheid vom kaiserl. russischen Finanzministerium vor, wonach nur diejenigen Einbände nicht als Halb franzbände anzusehen seien, die Papprücken hätten. Sie würden mich zu Dank verpflichten, wenn Sie eine derartige Begriffsverwirrung höherer russischer Beamten als Kuriosum im Börsen blatt zum Abdruck bringen würden.- Wir erlauben uns zu Obigem zu bemerken, daß wir sowohl bei Mitteilung des russischen Zolltarifes vom 11/23. Juni 1891, als auch des geänderten Tarifes vom 1. August 1893 (Börsenblatt 1891 Nr. 159 und 1893 Nr. 190- ausdrücklich darauf hingewiesen haben, daß als -Halbsranzband- von der russischen Zollbehörde jedes gebundene Buch betrachtet wird, das nicht einen einfachen Papprücken hat. sRed.) Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kataloge rc. sür die Hand- u. Hausbtbliothek deS Buchhändlers. Schriftstellerische Postulats zur Revision der Berner Konvention vom 9. September 1886 Von Prof. E. Röthlisberger. Sondcr- Abdruck aus der »Deutschen Presse- 8" 26 S. Berlin 1893, Carl Heymanns Verlag. Vsisobieäsoss. Xvtig. Lataiog Ho. 107 von 8ilvio Ho een in Rum. 12 >. 66 8. 854 kirn. Lleäirio. Xoti'g.-LataloA Lo. 10 von L. Lreisslebsos blaebk. (6. Rettiß) in 8tr»8sbarA i. L. 8". 15 8. 424 Uro. Oataiogos äs livrss äs ton äs et ä'assortiwsot so langus latioe. Rn vsots ober 6. Lsräsr s Liikuurg so Lrisgao. 1893. 8". VIII, 68 8. Latalnßus ok books kor tds elerx^ auä eatbolie soboois. Loblisbsä b^ ö. Ilsräsr, Lrsibur^ i. 6. 1893. 8". 38 8. Llassisebe LbiloloZie. (Libl. ä. Lrok. Lr L. VVioseler io Löttiogsv. 1. Xbtlg.) >otig. Latalox; kio. 122 von Larl IV. Lisrssmano io Leipri§. 8°. 54 8. 1513 Uro. X. L. Losblsr io Leip?.!». Ls^erverrsiebois gebooäsusr Uliobsr o. Atlanten II. lOictubsr 1893.) IVsitlitteratur, Laust o. IVisssn- sebs.lt, VeebooloZis u. Lsvesrbs, Oesebenü- u. krsebtrvsrks, äugenä- sebriktsv sto. KI. 4°. VIII, 323 8. 6sb. Littsrsriseksr 8ortimsnts-Lstslo^ 1893/94. kl. 4". IV, 303 8. LeixriZf, L. L. Losblsr. Leb. XotoArspbeu <8smmlxf. ä. ch Löreermeisters 0 L. Lokwsistsr). Xoktioos-Lstsioss (13. blavbr. o tk. Vaxs) von Rist L Lrsovks io LoipLiS. 8°. 93 8. 1788 Uro. Iveuvsblss (Livres iwpriwss äu XV. sidels). Lu vsots s In likrairis soeisoos Leo 8. Olsobki s Vsoiss (OstsIoAus I7o. 30). gr. 8". 220 8. 566 biro. Novitäten 1893 äsr kbotoxrspbisebso Loioo io Növebso. 8". 20 Veits, o. 8 Liobtärooktstsl». 6ebä. LervorrsAeväs IVerks uoä Luostblättsr äsr Vsrlsssssvstslt kür Luvst o. IV isseo sobskt vorm. Lr. üruekmsoo onä äsr kboto^rspbisebeo Loioo io LHioebso. Herbst 1893. kl. 8". 32 8. Io iilostrirtsm Lmsobls^. Vom Postwesen. — Der Reichsanzeiger schreibt: -Wie wir hören, werden noch häufig wertvolle Gegenstände in ge wöhnlichen Nachnahmebriefen mit der Pust verschickt, da angenommen wird, daß die Angabe des Nachnahmebelrags mit der Wertangabe gleich bedeutend sei Letztere Voraussetzung ist indessen nicht zutreffend. Denn nach Z 7 Absatz 4 der Postordnung gilt der Vermerk über Postnach nahme nicht als Wertangabe; Nachnahmesendungen werden nur dann als Wertsendungen behandelt, wenn aus der Sendung außer dem Nach- nahmebctrage ausdrücklich ein Wert angegeben ist; auch kann nur in diesem Fall bei eintretendem Verlust seitens der Posiverwallung Ersatz geleistet werden. Bei Nachnahmebriefen, deren Inhalt von Wert ist, empfiehlt es sich daher, von der Wertangabe oder der Einschreibung Ge brauch zu machen. Kunstausstellung — Der künstlerische Nachlaß des Schlachten malers Georg Bleibtreu — etwa 200 Zeichnungen und Farbenskizzen, meist Studien zu seinen bekannten Gemälden aus den drei letzten Kriegen ist in den Sälen der Kunsthandlung Amsler L Ruthardt in Berlin zur Ausstellung gebracht und findet großes Interesse bei Künstlern und Sammlern. Allgemeiner Deutscher Journalisten- und Schriftsteller tag. — Der Hamburger Journalisten- und Schriftsteller-Verein hat das aus dem Münchener Journalisten- und Schriflstellertage ihm anver traute Mandat sür den nächstjährigen Journalisten- und Schriftstellertag angenommen. Die nächste Versammlung wird also 1894 in Hamburg stattfinden. 835
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