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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1893
- Strukturtyp
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- 1893-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1893
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- Deutsch
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7306 Nichtamtlicher Teil. 275, 27. November 1893 15) Das Bergwerksunglllck bei Krebs am 7. Januar 1892 rc. (Derselbe). 16) Das Erdbeben in Japan. (Derselbe). 17) Der Brand des Hotel »Royal» zu Ncw-Aork rc. (Derselbe). 18) Der Untergang des Dampfers Ca labria (Derselbe). 19) Grubenunglück auf der Friedens- hoffnuugsgrube am 10. Dez. 1891. (Derselbe). 20) Der Weltspiegel, illustr. Familien blatt. (A. Wolf, Dresden). 21)Payne's illustr. Familieukaleuder Stadtrat Meißen Juli 1892 desgl. desgl. desgl. desgl. Amtshptmannsch. Anna- berg. Von der Kreis- hauptmannschast Zwickau in 2. Instanz am 28. Juli 1892 endgilt, beanstandet. Bezirksaussch. in Licgnitz im Sommer 1891. desgl. desgl. desgl. desgl. Polizeidirektion Dresden. 1888. Amtshptmsch. Chemnitz, 6. Mai 1892. Amtshptmannsch. Zittau, 22. Januar 1889. Stadtrat Grimma, 15. März 1889. 22) Wachenhusen-Kalender (A. Bergmann, Leipzig). 23) Der Anekdotenjäger (Enßlin L Laiblin in Reutlingen). 24) Zimmermannssprüche (Enßlin L Laiblin). 25) Der Gelegenheitsdichter (Braunbeck, München). 26) Bibliothek der Unterhaltung und des Wissens. (Schönlein, Stuttgart). 27) Moderne Kunst (Bong L Co., Berlin). 28) Stein der Weisen (Hartleben, Wien). 29) Jllustrirte Romane (Verlagsanstalt, Stuttgart). Diese Auslese von Schriften, bei denen einzelne Behörden Unterdrückungsversuche machten, werden einen genügenden Anhalt dafür bieten, wie die Aufsichtsbehörden das Aergernis in sittlicher und religiöser Beziehung auffassen; es herrscht darin eben die reine administrative Willkür. Denn alle diese hier aufgezählten Schriften bieten absolut nicht den geringsten Anhalt des Aerger- nisses, und es kann nur etwa ein aus dem Zusammenhang gerissener einzelner Satz bei diesem oder jenem Werke demjenigen, der dar nach sucht, die Möglichkeit bieten, etwas Anstößiges herauszu finden. Wir sehen aber, wohin wir kommen, wenn wir ein so kurzes Gedächtnis haben, daß wir die Zeiten schon vergessen, da noch die Zensur in Deutschland herrschte. Denn daß die Preßfreiheit mit solchen Vorschriften durch brochen ist, dürfte nach den angeführten Beispielen jedem ciuleuchten, wenn auch in anderer Weise als durch jene »geistbeschränkende Einrichtung, welche der geisterhebenden Erfindung der Buchdrucker kunst auf dem Fuße folgte«. Aber ganz wie für unseren Fall gesprochen sind die Worte, welche Heinrich Brockhaus*) vor 50 Jahren über die Zensur sprach: »Wer möchte dieses Institut im Prinzip zu rechtfertigen wagen? Es ist auch unmöglich, daß die Zensur in ihrer jetzigen Einrichtung noch lange besiehe. Der Widerstand gegen sie ist allgemein, man erkennt, daß kein vernünftiges Prinzip in sie hinüber zu tragen ist, daß Willkür und Laune ihre eigenste Natur bezeichnen. Hat sich irgend ein Institut allgemein ver haßt gemacht, so ist cs gewiß die Zensur, und wie sie für die Schriftsteller und Verleger ein Institut der Chicane und Störung ist, so gewährt sie selbst den Regierungen keine Garantie für das, wosür sie eigentlich eingerichtet ist. Sie zerstört das Edelste, Schönste, Wahrste, selbst wenn es mit Mäßigung vor getragen ist, weil nach Umständen ein beschränkter Zensor dies *) Am 6. April 1843 in der 2. scichs. Ständekammer bei Beratung eines die Zensur betreffenden Gesetzentwurfes der Regierung. Mathe, Deutsche Reden. 1. 227 ff.) nicht erkennt, und weil ein ängstlicher Zensor seine Instruktionen, die vielleicht schon beschränkend genug sind, in noch beschränkterer Weise auslegt. Der Hauptgrundsatz der Zensur soll sein, nur das zu verhindern, was wider den Staat, die Religion und die gute Sitte ist; wer aber möchte behaupten, daß sie nur ver hindere, was diesem Grundsätze entspricht?« Mit unserer Schilderung der gegenwärtigen Zustände sind wir noch nicht zu Ende, es giebt noch einiges nachzuholen. Bei einigen Fällen von Untersagungen haben die Behörden Motive hinzugefügt, die noch mehr geeignet sind, Bedenken zu erwecken. So verbot die Amtshauptmannschaft in Großenhain durch Beschluß vom 6. Juni 1888 den Vertrieb der Schrift: »Der treue Rat geber für Haus, Hof und Familie« (Verlag von Sachse in Sebnitz), weil »aus der vorgelegten Probelieferung der Inhalt der Schrift nicht mit der eine Prüfung im Sinne von Z 56, Abs. 2, Ziffer 10 der Gewerbe-Ordnung ermöglichenden Vollständigkeit ersehen werden kann.« Abgesehen nun davon, daß ein Werk wie das genannte über haupt von vornherein dem Verdachte ganz fern steht, einen An stoß im Sinne jenes Paragraphen zu erregen, ist cs doch ein wunderliches Verfahren, das die Amtshauptmannschaft hier eingeschlagcn wissen will. An der vorgelegtcn Probelieferung selbst hatte sie nichts auszusetzen.: also lag es ihr nur ob, deren Vertrieb zu gestatten und abzuwarten, ob auch der Vertrieb der folgenden Lieferungen gewünscht wurde; dann war es Zeit, deren Inhalt zu prüfen. Sollte dieses Verfahren aber zum Prinzip erhoben werden, so wäre jeder Vertrieb von Lieferungswerken unmöglich gemacht. Denn. das geschäftliche Prinzip derselben beruht im wesentlichen darauf, daß der Erfolg der ersten Lieferungen den Anhalt für die Auflagenhöhe der Fortsetzung bietet und zugleich während des Erscheinens ein Teil der Betriebsmittel für die Fortsetzungen hereingebracht wird. Sollte nun die Betriebserlaub nis erst erteilt werden können, wenn ein für den Lieferungsvertrieb bestimmtes Werk vollständig erschienen ist, so würden für den Verleger die Anwendung dieser Grundsätze und somit in dem größten Teil der Fälle die Herausgabe solcher Werke überhaupt unmöglich sein. Die Amtshauptmannschaft Chemnitz untersagte den Vertrieb des »Neuen Blattes« (Verlag von Payue in Leipzig), weil sie die für Lösung eines Rätsels ausgcsetzten Preise als »Prämien oder Gewinne« im Sinne des 8 56,10 der Gewerbe-Ordnung betrach tete. Daß der Gesetzgeber mit der Untersagung des Vertriebes von Schriften, welche mittels Zusicherung von Prämien oder Gewinnen Vertrieben werden, nicht jene allgemein beliebten Preis rätsel treffen wollte, erhellt deutlich aus den Motiven, welche die Regierung dem Entwürfe bcigefügt hat; aber auch der Wortlaut des Gesetzes giebt es zu erkennen; denn diese Rätsel dienen nicht als »Vertriebsmittel«, sondern sind eine in ganz anderer Richtung liegende Beigabe, als jene schwindelhaften Prämien, von denen schon die Rede war und deren Beseitigung jetzt allgemein als wohlthätig und begründet angesehen wird. Es ist ein grobes Mißverständnis der Absicht des Gesetzgebers, das Verbot aus jene» Paragraphen auf die Preisrätsel auszudehncn. In einem anderen Falle versagte der Bezirksausschuß zu Verden, im Jahre 1891 die Vertriebserlaubnis einem Werke: »Der Mensch und seine Rassen von Langkavel«, weil »aus dessen Umschlag Schriften angezeigt waren, deren Inhalt zu Bedenken in religiöser Beziehung Anlaß gaben«. Dazu ist jeder Kommentar überflüssig. Das Sonderbarste in dieser Richtung hat jedoch der Bürgermeister von Höxter geleistet, der den Reisenden einer Braunschweiger Handlung das Arbeiten in seiner Stadt untersagte, weil die von ihnen an gebotenen Werke zu teuer seien*). Bei solchen Verboten und Streichungen haben die Behörden es jedoch nicht bewenden lassen, sie sind in verschiedenen Fällen *) Deutsche Kolportage-Zeitung. I. Jahrg. Nr. 3.
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