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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1893
- Strukturtyp
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- 1893-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1893
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- Deutsch
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275, 27. November 1893. Nichtamtlicher Teil. 7307 weit über ihre Kompetenz hinousgegangen, indem sie sich, wie es scheint, der Anschauung Hingaben, die von ihnen vom Vertrieb im Umherziehen ausgeschlossenen Druckschriften seien »verboten« und unterlägen einer gleichen Behandlung wie Schriften, die vor den Augen der Staatsanwaltschaft sich verbergen müßten. So kam cs in dem Bezirk der Amtshauptmannschast Leipzig vor, das; bei einer Reihe von Kolportagcbuchhändlern die gesamten Lager mit Beschlag belegt wurden, angeblich weil dort Schriften vorrätig waren, welche die Amtshauptmannschast vom Feilbieten im Umherziehcn ausgeschlossen hatte, oder um nach solchen Schriften zu fahnden. Die Kolportagcbnchhändler waren dadurch mehrere Tage vollständig in ihrem Gewerbe behindert, und das durch eine Maßregel, der jede gesetzliche Grundlage fehlte. Als die Betroffenen durch Civilklage den ihnen entstandenen Schaden cinbringcn wollten, deckten sich die unteren Beamten durch erhaltene Befehle und die oberen behaupteten mißverstanden worden zu sein, so daß die Leute leer ausgingen. Zahlreich sind die Fälle, wo die angestellten Reisenden und Boten der Buchhändler angehalten und ihnen die Werke abge- noinmcu wurden, welche von ihren Kunden bestellt waren, zahl reich die Beispiele von Störungen des Betriebes, welche durch mißverstandene Auslegung des Gesetzes eingetretcn sind. Es wurde zu weit führen, diese einzeln zu beschreiben; die Fachblätter des Volksbuchhandels bieten dazu reichliches Material. Die Miß stimmung über diese Zustände innerhalb dieses Gewcrbszweiges ist eine allgemeine und oft bis zur Erbitterung gesteigerte. Die Uuhaltbarkeit der Bestimmungen hatte sich sehr bald herausgestellt, so daß schon am 6. März 1884 die Abgeordneten Banmbach, Mnnkcl und Meibauer beim Reichstag den Antrag auf Abschaffung der 10. Ziffer des Z 56 der Gewerbe-Ordnung stellten. In zwischen ist es nur dadurch besser geworden, daß, nachdem mehrere Gerichte, insbesondere das Oberlandcsgcricht Celle durch Urteil vom 10. März 1888, in diesem Sinne entschieden hatten, i» einem Teile des Reiches wenigstens für Reisende, welche Be stellungen aufsnchen, und Boten, welche bestellte Werke abtragen, der Wandergcwerbcschein und das Druckschriften-Verzcichnis nicht mehr gefordert werden. Doch ist die Behandlung in verschiedenen Teilen des Reiches eine sehr ungleiche, namentlich ist man in Sachsen zum größten Teil noch auf dem anfänglich eingenommenen Standpunkt geblieben. III. Neue Beunruhigungen. Wenn nun die Gesetzgebung von neuem Anlaß nimmt, sich mit dieser Materie zu befassen, so sollte man glauben, sie würde bestrebt sein, diese Zustände zu bessern und der grenzenlosen Be unruhigung des Gewerbes zu steuern; — leider ist gerade das Gegenteil der Fall. Seit Anfang dieses Jahres ist diese Beunruhigung erheblich gesteigert worden durch Anträge, welche ans der Mitte der Cen- trumspartci im Reichstage gestellt worden sind, denen,, soviel man bis jetzt gehört hat, die Regierungen nicht ablehnend gegenüber stehen, vielleicht, um mit deren Gewährung eine Gegengabe für Zugeständnisse anderer Art bieten zu können. Nachdem der Reichstag im Sommer dieses Jahres aufgelöst worden war, kamen diese Anträge in wenig veränderter Form auch im neuen Reichstag zur Erscheinung, sie bezeichnen sich als eine Abänderung der Gewerbeordnung und betreffen deren HZ 33, 42, 44, 44a, 55, 55a. 56, 56a, 56b, 56o. 57a, 57b, 59, 60, 60 o, 6>. In Wegfall komnien sollen die §8 33 b, 42 a, 42 b. Mit direktem Bezug auf den Buchhandel ist hierbei nur ein Zusatz zu 8 56, dessen Ziffer 10 die Bestimmung hinzugefiigt ist, daß vom Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen sein sollen: Druckschriften »welche in Lieferungen erscheinen, sofern nicht die Zahl der Lieferungen des Werkes und dessen Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle verzeichnet ist.« In dem Druckschriftenverzeichnis sollen dann die selben Angaben angebracht sein, widrigenfalls der Vertrieb des Lieferungswerkes nicht zu genehmigen wäre. l In dem ersten Anträge des Ccntrums hatte man jeden Vertrieb von Lieferungswerken überhaupt ausschließen wollen; von dieser exorbitanten Forderung ist man nun allerdings, nach dem in einer Kommission darüber verhandelt worden war, doch zurückgekommen, da wohl die Ueberzeugung durchgebrochen sein mochte, daß, wer zu viel will, gar nichts erreicht. Aber auch sür diese mildere Form kann nicht zugegeben werden, daß ein Bedürfnis vvrliege, oder daß sie irgendwie zweckmäßig wäre. Handelte es sich wirklich nur um die Litteratur, die von herum ziehenden Händlern Vertrieben wird, so möchte vielleicht kein her vorragender Anlaß vorliegen, sich wesentlichen Besorgnissen hin zugeben. Aber es wird noch dargelegt werden, daß »ach weiteren Aendcrnngsvorschlägen der Vertrieb von Lieferungswerken aller Art darunter zu leiden haben würde. Nun ist es ja allgemein Sitte, daß die Verleger auf den Umschläge» von Lieferungswerken Umfang und Preis des Werkes angeben, insofern also ebensowenig belästigt werden, als durch die Vorschrift des Preßgesetzes über Angabe des Verlegers und Druckers; jedoch kommt cs auch vor, daß der Verleger von vorn herein den Umfang nur ungefähr oder anschlagsweise angeben kann, weil das Manuskript noch nicht vollständig vorliegt, oder das Material dazu sich nicht übersehen läßt. Ein Zwang, einen bestimmten, von vornherein angegebenen Umfang einzuhalten, würde gerade wissenschaftlichen Unternehmungen derart häufig sehr nach teilig sein. Doch nach der Vorlage würde ein solcher Zwang nicht ein mal auszuiiben sein, denn darnach ist der Verleger ganz unge hindert. Nur der Austräger der Werke wird von dem Gesetze betroffen; doch auch gegen diesen findet sich in der Gewerbe- Ordnung kein Mittel, um die Ueberschreitung der Lieferungszahl zu verhindern. Der Abonnent hat allein das Mittel, die Annahme der Fortsetzung zu verweigern, das ihm auch henre schon zusteht, ebenso wie der Weg der Klage gegen den Verleger. Diesen letzteren etwa zu erleichtern liegt aber ebensowenig im Gebiet der Gewerbe- Ordnung. Die gewünschte Maßregel ist im Grunde also ganz zwecklos und kann nur den Anlaß zu neuen ebenso zwecklosen Scherereien bieten. Jedem, der sich durch die Unsicherheit, welche der Bezug von Lieferungswerken mit sich bringt, beschwert fühlt, ist es ja unbenommen, von dem Bezüge abzustehen; es kann überhaupt nicht als Aufgabe der Gesetzgebung angesehen werden, sich derartig in die Details des Verkehrs zu mischen; sie verliert darüber die großen allgemeinen Gesichtspunkte; solcher Kleinigkcitskram kann es wirklich nicht machen! Dagegen zu kämpfen würde sich wohl auch nicht der Mühe lohnen, wenn es sich nicht noch um andere Dinge handelte, die weit mehr in die Tiefe des Erwerbslebens einzugrcifen geeignet sind. Die wesentlichsten Bedenken gegen diese Anträge richten sich gegen das Prinzip, das durch sie vertreten wird, eine große Zahl von Gewerbtreibcnden, die bisher unter den 2. Titel der Gewerbe-Ordnung fielen, unter den 3. Titel zu stellen und dadurch zu Hausierern herabzudrückeu. Es war oben bereits gesagt, daß der Wandergewcrbeschcin »ach der korrekten Auslegung des Gesetzes von dem weitaus größten Teil der Kolportagebuchhändler nicht gefordert werden kan» und auch zur Zeit von einem Teil derselben nicht mehr geführt wird. Es ist dadurch allerdings eine Ungleichheit in der Behandlungs art des Gewerbes eingetretcn, die zu vielfachen Mißständcn geführt hat. In Sachsen wird zum Beispiel von den meisten Volksbuch händlern verlangt, daß sic einen Wandergewerbeschein lösen und das Druckschriftenverzeichnis führen. Aus einem Nachbarstaat, wo beides nicht verlangt wird, kann jeder andere Händler mit einer einfachen Lcgitimationskarte herüberkommen und alle Schriften vertreibe», welche dem hiesigen von seinem Verzeichnis gestrichen sind, er ist also gegen diese in einem wesentlichen Vorteil. Wenn inun auch 8 42a sagt: »Gegenstände, welche vom Feilbieten im
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