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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1893
- Sprache
- Deutsch
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7308 Nichtamtlicher Teil. 275, 27. November 1893. jetziger Wortlaut: innerhalb »nd unbeschadet der Bestimm, des dritten Titels auch außerhalb. — Umherzichen ausgeschlossen sind, dürfen auch innerhalb des Gemeiudc- bezirks des Wohnortes oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder aus öffentlichen Wegen rc. nicht feilgeboten werden«, so trifft das doch wiederum nur diejenigen, welche mit dem Drnckschriftenverzcichnis behaftet sind; denn für die andere» findet diese Beschränkung eben nicht statt. Auch wenn im Bezirk der Amtshanptmannschaft Leipzig ein Werk gestrichen wird, so kann cs hier von einem Händler ans der Amtshanptmannschaft Grimma vertrieben werden, wenn cs dessen Behörde auf der Liste stehen ließ. Dadurch werden die Handlungen der einzelnen Behörden vollständig illusorisch gemacht, und die Planlosigkeit der Gesetzgebung hat sich auch hierin abschreckend bestätigt; die Gewerbeordnung wurde thatsächlich zu einer Gewerbe-Unordnung. Das Bestreben, hierin eine Aendernng hcrbeizuführen, ist ja an und für sich mit Genugthuung zu begrüßen; aber es muß das auch durch Maßregeln geschehen, die das Gewerbe erleichtern, nicht durch solche, die es erschweren. Die Centrnmsanträgc streben nun dahin, soweit Gegen wärtiges sich damit beschäftigt, den Vertrieb von Preßerzeugnissen, der nicht lediglich aus dem Laden des Sortimentsbuchhändlcrs erfolgt, unter den 3. Titel der Gewerbeordnung zu zwingen, wie es die folgende Darstellung zeigen wird. Es wird nämlich beantragt 8 42 der Gewerbe-Ordnung folgendermaßen zu ändern: Centrnmsantrag: Wer zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf dasselbe snnbeschadet der Bestimmungen des dritten Titels innerhalb und außer halb) dcs Gemcindebezirks seiner gewerb lichen Niederlassung ansüben. Dadurch wird also auch der innerhalb des Gemeindebezirks der gew. Niederlassung stattfindende Betrieb zum Wandergewerbe erklärt, wenn er unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt, die im ß 44 zunächst gegeben werden sollen. Zu diesem wird folgendes vorgeschlagen (wobei ich nur die uns interssierenden Stellen heraushebe): Centrumsantrag: K 44. Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt Innerhalb und außer halb) des Gemeindebezirkes seine Nieder lassung persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waren aufzu kaufen und, Bestellungen auf Waren zu suchen. (2. Absatz) — — von den Waren, auf welche Bestellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mit geführt werden — — — — (3. Absatz) — — sdas Aufsuchen von Bestellungen auf Waren, bei Per sonen, in deren: Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art keine Verwendung finden, ist nach den Vorschriften des dritten Titels zu beurteilen) Durch die kleine Aendernng im ersten Absatz ist die Ueber- cinstimmnng mit dem neuen Z 42 hergestellt, während der dritte Absatz durch die Hinzufügnng einen durchaus neuen Sinn erhält. Der Geschäftsmann wird dadurch auch in der Stadt seiner Nieder lassung zum Hausierer, sobald er Bestellungen anssucht bei Per sonen, in deren Gewerbebetrieb die angebotencn Ware» keine Verwendung finden. Ans den Vertrieb von Preßerzeugnissen angewendet, bedeute» diese Vorschriften nichts Geringeres, als die obligatorische Ein führung des Druckschriften-Verzeichnisses für den gesamten Sortiments-, Kolportage- und Rcisebuchhandel, der damit unter jetziger Wortlaut: auch außerhalb — — (wie bisher.) (neu.) behördliche Kontrolle gestellt wird. Welche Wirkung das haben würde, ist aus den vorhergegangenen Darstellungen über die Folgen des 8 56, Ziffer 10 abzunehmen. Daß unter solcher Beschränkung der Absatz von Büchern und anderen Preßerzeugnissen erheblich leiden würde, ist selbstverständlich, und nicht nur die Volkslitteratur würde eingeschränkt werden, sondern die populäre Litteratur im weitesten Sinne des Wortes. Wir werden später noch darauf zu sprechen kommen, welchen Umfang diese besitzt. (Fortsetzung folgt.) Berliner Agitation gegen de» Antrag der Centruinspartei im Reichstage, lietr. die Beschränkung des Kolportagebuchhandels. Zur Bekämpfung der Anträge Gröber, Hitze und Genossen, die Gewerbeordnung betreffend, traten am 19. d. M. die von der Deutschen Schriftstellergenossenschaft und der Vereinigung Berliner Zeitschriftenverleger re. gewählten Komitees unter dem Vorsitze des Reichstagsabgeordneten Albert Träger zu einer Sitzung im Klub der Deutschen Schriftstellergenossenschaft zu sammen. Angesehene Vertreter des Buchhandels und der Buch gewerbe wohnten der Verhandlung bei. Die Versammlung wählte ein Aktionskomitee, bestehend aus den Herren Richard Bong, Verlagsbuchhändler, Paul D obert, Redakteur der »Modernen Kunst«, BuchdruckereibesitzerHebringer, Martin Hildebrandt, Redakteur des »Rechtes der Feder«, Bernhard Pieper (I. H. Schorer A.-G.), Emil Rupprecht (Deutsches Verlagshaus Bong L Co.), L. Viereck, Herausgeber der Wörishofer Blätter und Papierfabrikant I. Weinberg, mit dem Aufträge, sich durch die Vertreter aller beteiligten Erwerbs kreise zu erweitern und eine umfassende gemeinsame Agitation einzuleiten. Das Komitee beschloß die Einsetzung einer Preßkommission und faßte die folgende Resolution: »Die am 19. November 1893 im Klub der Deutschen Schriststelleigenosscnschast zu Berlin versammelten Vertreter des Buchhandels, der Schriststellerwelt und der Buchgewerbe erklären, daß die in dem Anträge Gröber, Hitze und Genossen auf Abänderung der Gewerbeordnung beabsichtigte Ein schränkung der Gewerbefreiheit nicht nur von der verderb lichsten Wirkung für die Existenz des gesamten Buchhandels, sondern auch von gleich vernichtendem Einflüsse auf die Er- werbsthätigkeit aller an der Erzeugung von Büchern, Zeit schriften rc. beteiligten Kreise, also der Schriftsteller, Künstler, Buchdrucker, Buchbinder, Papierfabri kanten, Lylographen, Lithographen, Papierhändler, Schriftgießer, Galvanoplastiker und der Maschinen industrie rc. ist. Die einstimmige Ansicht der Versammelten geht deshalb dahin, daß die Annahme des genannten Antrags einen den Erwerb dieser Kreise total lähmenden und viele Tausende von Existenzen geradezu vernichtenden Einfluß haben würde. Von den Zweigen des Buchhandels ist nicht nur der Kolportagebuchhandel vernichtet, sondern die gedeihliche Ent wicklung des Sortimentsbuchhandels ebenfalls gefährdet. Unter der durch die Annahme der Anträge Gröber, Hitze und Genossen hcrbeigesührten Beschränkung der Gcwcrbefreiheit schwindet das Interesse des Volkes an seiner Litteratur, und die segensreiche Mission des Buchhandels, im Volke ein immer größeres Interesse an den Erzengnissen des deutschen Schrift tums, sowie an den Erzeugnissen der Kunst und des Kunst gewerbes zu wecken und dadurch für die Ziele der Aufklärung und Volksbildung zu wirken, würde auf lange Zeiten ver nichtet sein. Eine solche Mission kann nur ausgeübt werden durch die unablässige Arbeit des gesamten Buchhandels im Aufsuchen des Publikums und in der Erweckung des Ver langens nach geistiger Nahrung durch das direkte Angebot.
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