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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1893
- Sprache
- Deutsch
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7302 Nichtamtlicher Teil. Zl° 275, 27. November 1898. Nichtamtlicher Teil. Vom Reichstage. Der dem Reichstage neuerdings vorliegende Antrag des Centrums, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, hat folgenden Wortlaut: ^ 15. Reichstag. 9. Legislatur-Periode. II. Session 1893/94. Antrag. Gröber (Württemberg), vr. Hitze, vr. Schaedler. Spahn. Letocha. Marbe. Metzner (Neustadt). Euler. Der Reichstag wolle beschließen: dem nachstehenden Gesetzentwürfe die verfassungsmäßige Zu stimmung zu erteilen: Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. Der tz 33 der Gewerbeordnung erhält als fünften Absatz folgenden Zusatz: Die Bestimmungen über den Betrieb der Gast- und Schankwirtschaft, sowie über den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus finden auf Konsumvereine und andere, die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezweckende Ge sellschaften (Genossenschaften) auch dann Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. Artikel 2. In Abänderung der geltenden Bestimmungen der Gewerbe ordnung über den Gewerbebetrieb im Umherziehen treten an die Stelle der 88 42, 44, 44a, 55, 55a, 56, 56a, 56b, 56e, 57a, 57b, 59, 60, 60e und 61 der Gewerbeordnung die nachfolgen den Bestimmungen. In Wegsall kommen die 88 33b, 42a und 42b der Gewerbeordnung. 8 42. Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf dasselbe unbeschadet der Bestimmungen des dritten Titels, innerhalb und außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung ausüben. Eine gewerbliche Niederlassung gilt nicht als vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im Jnlande ein zu dauerndem Ge brauche eingerichtetes, beständig oder doch in regelmäßiger Wieder kehr von ihm benutztes Lokal für den Betrieb seines Gewerbes nicht besitzt. 8 44. Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, innerhalb und außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Nieder lassung persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines r ewerbebetriebes Waren aufzukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen. Die aufgekauften Waren dürfen nur behufs deren Beför derung nach dem Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waren, auf welche Bestellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden, soweit nicht der Bundes rat für bestimmte Waren, welche im Verhältnisse zu ihrem Um fange eine» hohen Wert haben und übungsgemäß an die Wieder- verkäuser im Stück abgesetzt werden, zum Zwecke des Absatzes an Personen, welche damit Handel treiben, Ausnahmen zuläßt. Das Aufkäufen von Waren bei Personen, welche weder die Waren anfertigen, noch mit denselben Handel treiben, sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren bei Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art keine Verwendung finden, ist nach den Vorschriften des dritten Titels zu beurteilen 8 44a. Wer außerhalb des Gemeindebezirkes seiner gewerblichen Niederlassung in Gemäßheit des 8 44 Absatz 1 und 2 Waren bestellungen aufsucht oder Waren aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche aus den Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Niederlassungs ort zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalender jahres und den Umfang des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte enthält den Namen des Inhabers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes. Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzu zeigen und, sofern er hierzu nicht im stände ist, auf deren Ge heiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legitimationskarte einzustellen. Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei demjenigen für welchen sie beantragt wird, eine der im § 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichnten Voraussetzungen zutrifft; außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im tz 57b Ziffer 2 bezeichnte Vor aussetzung vorliegt. Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt hat, zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der in ß 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichnten Voraussetzungen zur Zeit der Erteilung derselben vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Erteilung derselben einge treten ist, oder wenn bei dem Geschäftsbetriebe die im 8 44 gezogenenen Schranken überschritten werden Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften des 8 63 Absatz 1. Einer Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbetrei benden nicht, welche durch die in den Zollvereins- oder Handels verträgen vorgesehene Gewerbelegitimationskarte bereits legitimiert sind. In Betreff dieser Gewerbetreibenden finden die vorstehen den Bestimmungen über die Verpflichtung zum Mitsühren der Legitimationskarte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung, sowie über die Versagung und Zurücknahme der Karte entsprechende Anwendung. 8 55. Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirk des Wohnortes gleichgestellten nächsten Um gebung desselben ohne Begründung einer gewerblichen Nieder lassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person 1. Waren feilbieten, 2. Warenbestellungen aufsuchcn oder Waren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten, oder an. anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf an kaufen, 3. gewerbliche Leistungen anbieten, 4. Musikausführungen, Schaustellungen, theatralische Vor stellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft dabei obwaltet, darbieten will, bedarf eines Wandergewerbeschekns, soweit nicht für die in Ziffer 2 bezeichneten Fälle in Gemäßheit des 8 44a eine Legi timationskarte genügt. In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Marktverkehr (8 64) ein Wandergewerbeschein erforderlich.
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