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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1893
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 7303 Denselben Vorschriften unterliegt, wer die in Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Gewerbe auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Be stellung von Haus zu Haus betreiben will. 8 55». An Sonn- und Festtagen (ß 105 Absatz 2) ist der Ge werbebetrieb im Umherziehcn, soweit er unter H 55 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie in den entsprechenden Fällen des 8 55 Absatz 3 verboten. Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werde». Der Bundesrat ist ermächtigt, über die Vor aussetzungen und Bedingungen, unter denen Ausnahmen zuge lassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen. 8 56. Beschränkungen, vermöge deren-f gewisse Waren von dem Feilhalten im stehenden Gewerbebetriebe ganz oder teilweise aus geschlossen sind, gelten auch für deren Feilbieten im Umherziehen. Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umher ziehen sind: 1. geistige Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Bedürf nisses vorübergehend gestattet ist; 2. gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte Bettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhare, Garnabsälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; 3. Gold- und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschenuhren; 4. Spielkarten; 5. Staats- und sonstige Wertpapiere, Lotterielose, Bezugs und Anteilscheine auf Wertpapiere und Lotterielose; 6. explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schieß pulver und Dynamit; 7. solche mineralische und andere Oele, welche leicht ent zündlich sind, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus; 8. Stoß-, Hieb- u. Schußwaffen; 9. Gifte und gifthaltige Waren, Arznei- und Geheimmittel. Ausgeschlossen vom Feilbieten im Umherziehe» sind ferner: 10. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet sind, oder welche mittels Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werde», oder welche in Lieferungen erscheinen, sofern nicht die Zahl der Lieferungen des Werkes und dessen Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallende» Stelle verzeichnet ist. Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten will, hat ein Verzeichnis derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnortes zur Geneh migung vorzulegen. In dem Verzeichnisse ist bei in Lieferungen erscheinenden Werken die Zahl der Lieferungen des Werkes und dessen Gesamtpreis anzugeben. Die Genehmigung ist nur zu versagen, soweit das Verzeichnis Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke der vorbezeichneten Art enthält oder bei Liefe- ruugswerken der vorstehenden Bestimmung nicht genügt ist. Der Gewerbetreibende darf nur die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften oder Bildwerke bei sich führen und ist verpflichtet, das Verzeichnis während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Er fordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im stände ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen. tz 56». Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind ferner: 1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbiert ist; 2. das Aufsuchen sowie die Vermittlung von Darlehens geschäften und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Bestellungen aus Staats- und sonstige Wertpapiere, Lotterielose und Be zugs- und Anteilscheine auf Wertpapiere und Lotterielose; 3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe die selben keine Verwendung finden; 4. das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren und das Feilbieten von Waren, wenn deren Veräußerung gegen Teilzahlungen unter dem Vorbehalt geschieht, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung der dem Käufer ob liegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten kann (Abzahlungsgeschäfte). 8 56a». Vom Feilbieten im Umherziehen sind in der Regel auszu schließen (8 60 Absatz 2): 1. Kolonial- und Materialwaren; 2. Manufakturwaren; 3. Waren, welche handwerksmäßig hergestellt werden, aus genommen die vom Verkäufer selbst angefertigten Waren. tz. 56b. Den Angehörigen derjenigen Gemeinden, deren Bewohner zur Gewinnung ihres Lebensunterhalts auf einen Gewerbebetrieb im Umherziehen angewiesen sind, muß der hergebrachte Gewerbe betrieb im bisherigen Umfang gestattet werden, auch wenn es sich hierbei um den Ankauf oder das Feilbieten von einzelnen der in Z 56 Absatz 2 und 8 56a» ausgeschlossenen Waren handelt. Die näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrat. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, sowie zur Abwehr oder Unterdrückung von Seuchen kann durch Beschluß des Bundesrats und in dringenden Fällen durch Anordnung des Reichskanzlers nach Einvernehmen mit dem Ausschuß des Bundesrats für Handel und Verkehr für den Umsang des Reichs oder für Teile desselben bestimmt werden, daß und inwiefern außer den in den §§ 56 und 56» aufgeführten Gegenständen und Leistungen auch noch andere Gegenstände und Leistungen auf bestimmte Dauer von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen sein sollen. Die Anordnung ist dem Reichstag sofort, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mitzuteilen. Die selbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustim mung nicht erteilt. Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zuchthengsten zur Deckung von Stuten untersagt oder Beschrän kungen unterworfen werden. 8 56o. Das Feilbieten von Waren im Umherziehen in der Art, daß dieselben versteigert oder im Wege des Glücksspiels oder der Ausspielung (Lotterie) abgesetzt werden, ist nicht gestattet. Aus nahmen von dem Verbot der Wanderversteigerungen dürfen von der zuständigen Behörde bei Waren, welche dem raschen Ver derben ausgesetzt sind, zugelassen werden. Oeffcntliche Ankündigungen de? Gewerbebetriebes außerhalb des Wohnortes dürfen nur unter dein volle» Namen (Ruf- und Familiennamen) des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung seines Wohnortes erlassen werden. Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle benutzt, so muß an derselben in einer für jeder mann erkennbaren Weise ein den vollen Namen und den Wohn ort des Gewerbetreibenden angebender Aushang angebracht werden. Dies gilt insbesondere von den Wanderlagern. 8 57». Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen: 1. wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebens jahr noch nicht vollendet hat; 2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistes schwäche leidet; 3. Frauen. 977»
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