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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1893
- Sprache
- Deutsch
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7304 Nichtamtlicher Teil. 275, 27. November I8SS. 8 57 b. Der Wandergewerbeschein ist außerdem in der Regel zu versagen: 1. wenn der Nachsuchende im Jnlande einen festen Wohnsitz nicht hat; 2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vor sätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaß- regcln, betreffend Einführung oder Verbreitung an steckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheits strafe von mindestens sechs Wochen verurteilt ist und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht ver flossen sind; 3. wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt bestraft ist; 4. wenn für den Unterhalt seiner Ehefrau und Kinder und, sofern die Kinder im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist. 8 59. Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht: 1. wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel-, Bienen- und Viehzucht, sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei feilbietct, oder Be stellungen auf die vorbezeichneten Gegenstände aufsucht; 1a. wer innerhalb des Gemeiudebezirkes seines Wohnortes mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde die in den HZ 43 und 60a bezeichneten Gewerbe ausübt; 2. wer an seinem Wohnort oder in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer Entfernung von dem selben selbstverfertigte Waren, welche zu den Gegen ständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet, oder gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies Landes gebrauch ist, anbietet; 3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem Fahrzeuge aus feilbietet. 4. wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Er laubnis der Ortspolizeibehörde die von derselben zu be stimmenden Waren feilbietet.*) 8 60. Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber in dem Bezirk derjenigen Behörde, welche den Schein erteilt hat, das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landes' steuern zu betreiben. Zu dem Gewerbebetrieb in einem anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Wandergewerbescheins durch die zuständige Behörde dieses Bezirkes erforderlich. Bezüglich welcher Waren ein Bedürfnis zum Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im Bezirk besteht, und wie vielen Personen zu diesem Zwecke Wandergewerbescheine erteilt oder ausgedehnt werden können, hat die Behörde alljährlich im voraus festzustellen. Diese Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen, lieber die Feststellung hinaus ist ein Wandergewerbe schein für den Bezirk nur dann zu erteilen oder auszudehnen, wenn der Nachsuchende den Beweis erbringt, daß er sein Ge werbe innerhalb der letzten drei Kalenderjahre regelmäßig im Bezirk ausgeübt hat. Die Erteilung und Ausdehnung der Wandergewerbescheine hat nach der Reihenfolge der Anmeldung zu geschehen. Laufen gleichzeitig mehrere Anmeldungen ein, so haben die Gesuche der jenigen Personen den Vorzug, welche in dem vorangegangenen *) Absatz 2 fällt weg. Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein für dasselbe Gewerbe erhalten haben. Den Beteiligten ist die Einsichtnahme des Ver zeichnisses der erteilten und ausgedehnten Wandergewerbescheine gestattet. Der Wandergewerbeschcin wird für die Dauer des Kalender jahres erteilt oder ausgedehnt. In den Fällen des § 55 Absatz 1 Ziffer 4 und Absatz 3 kann die Ausstellung oder Aus dehnung des Wandergewerbescheines für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalender jahres erfolgen. Soweit nach 8 56, Absatz 2 Ziffer 1 das Feilbieten von geistigen Getränken im Falle besonderen Bedürfnisses vorüber gehend gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubnis im Wandergewerbeschein anzugeben. Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung und Namensunterschrift des Inhabers, die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, sowie die Angabe der zeitlichen und räum lichen Geltung des Scheins. Das Formular der Wandergewerbe scheine bestimmt der Buudesrat. Die Erteilung oder Ausdehnung des Wandergewerbescheins wird, von den Fällen des 8 56b Absatz 1 abgesehen, versagt, wenn ein Bedürfnis zur Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem Bezirk der Behörde nicht besteht, oder sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandcrgewerbescheine bereits erteilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind. H 60e. Der Inhaber eines Wandergewerbescheines ist verpflichtet, diesen während der Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu sichren, aus Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im stände ist, aus deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Wandergewerbe- scheins einzustellen Auf gleiches Erfordern hat er die von ihm geführten Maaren vorzulegen. Dem Wandergewerbetreibenden ist untersagt, zum Zweck seines Gewerbebetriebs fremde Häuser und Gehöfte, zu welchen ihm der Zutritt durch Anschlag oder sonstige Kundmachung verboten ist, z» betreten. Auch ohne solches ausdrückliches Verbot ist ihm nicht gestattet, in Ausübung seines Gewerbes ohne vorgängige Erlaubnis in fremde Wohnungen einzutreten oder zur Nachtzeit fremde Häuser und Gehöfte zu betreten. Denselben Bestimmungen des Absatzes 2 unterliegt das Feil bieten der in 8 59 Ziffer 1 und 2 aufgesührten Gegenstände. 8 61. Die Erteilung oder Ausdehnung des Wandergewerbescheins erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem das Gewerbe betrieben werden soll. Die Zurücknahme der Erteilung oder Ausdehnung des Wandergewerbescheines erfolgt durch diejenige höhere Verwaltungs behörde, welche den Wandergewerbeschein erteilt beziehungsweise ausgedehnt hat. Artikel 3. In den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung werden hinter Z 146a folgende Strafbestimmungen eingefügt: Z 146b. Wer Lotterielose, Juhaberpapiere mit Prämien (Gesetz vom 8. Juni 1871, R.-G.-Bl. 1871 S. 2l0) oder Bezugs- oder Anteilscheine auf solche Lose oder Juhaberpapiere gegen Teil zahlungen verkauft oder durch sonstige auf die gleichen Zwecke abzielende Verträge veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu fünf hundert Mark bestraft. Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des Papiers vor oder nach der Zahlung des Preises erfolgt. 8 146 e. Wer bei seinem Gewerbebetrieb öffentlich, um den Ab satz von Waren oder gewerblichen Leistungen zu fördern, wider besseres Wissen unwahre Thatsachen vorspiegelt oder wissent-
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