Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18931127
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189311277
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18931127
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
- Monat1893-11
- Tag1893-11-27
- Monat1893-11
- Jahr1893
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lich wahre Thatsachen entstellt, insbesondere wer zu diesem Zweck über den Ursprung und Erwerb seiner oder eines anderen Gewerbetreibenden Waren, über besondere Eigen schaften oder Auszeichnungen dieser Waren, über die Menge der Warenvorräte, den Anlaß zum Verkauf oder die Preis- bemessung auf Täuschung berechnete falsche Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark und im Unvermögens fall mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. Artikel 4. Der Z 148 Ziffer 5, 7a, 7b und 7o und der § 149 Ziffer 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 8 148. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Unvermögenssall mit Haft bis zu 4 Wochen wird bestraft: 5. wer außer den im 8 149 Zisfer 1 vorgesehenen Fällen den 8Z 43 bis 44a zuwiderhandelt, oder seine Legiti mationskarle (8 44») oder seinen Wandergewerbeschein (8 55) einem Anderen zur Benutzung üt erläßt; 7a. wer dem 8 56 Absatz 1, Absatz 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 9, 8 56a, Z 56aa oder ß 56b zuwiderhandelt; 7 b. Wer den Vorschriften des Z 56o Absatz 1 über Wander versteigerungen und Absatz 2 oder den Vorschriften der 88 60 a, 60 b Absatz 2, 60e Absatz 2 und 3 zuwider handelt; 7e. wer einer ihm in Gemäßheit des H 56 Ziffer 1, Z 60b Absatz 1 oder des 8 604 Absatz 3 in dem Wander- gcwerbescheiu aufcrlegten Beschränkung zuwiderhandelt; 8 149. Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark und im Unvermögensfall mit Haft bis zu 8 Tagen wird bestraft: 1. wer den in ß 43 vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des Gewerbebetriebs nicht bei sich führt oder den Bestimmungen des 8 44, Absatz 2 zu widerhandelt; . 2. wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen dem Z 60o Absatz 1 zuwiderhandelt; 3. wer ein Gewerbe im Umherziehen unbefugt in einem anderen Bezirke betreibt, als sein Wandergewerbeschein angiebt; Artikel 5. Die Bestimmungen des Artikels 2 treten mit dem 1. Januar 1894 in Kraft. Personen, welche in früheren Jahren einen Wandergewerbeschein erhalten haben, darf der Wandergcwcrbe- schein aus den in 8 57a Ziffer 1 und 3 dieses Gesetzes ange führten Gründen nicht versagt werde». Urkundlich re. Gegeben re. Berlin, den 16. November 1893. Gröber (Württemberg), vr. Hitze, vr. Schaedler. Spahn. Letocha Marke. Metzner (Neustadt). Euler. Unterstützt durch: Aichbichler. vr. Bachem. Bäurle. vr. Braubach. Braun. Broekmann. Freiherr v. Buol. Burger. Deuringer. Frank (Ralibor). Graf v. Galen. Harl. vr. Freiherr Heereman von Zuydwyk. Graf v. Hompesch. Horn. Hubrich. Klose. Krebs. Lehemeir. vr. Lieber (Monta baur). vr. jur. Lin gens. vr Marcour. Mayer (Lands- hut). Mooren. Moritz. Müller (Fulda). Nadbyl. Neckermann. Pezold. vr. Pichler. Reindl. Rem- bold. vr.Rintelen. Roeren. Schmidt (Marburg). Schöpf. Schüler, vr. Stephan (Beuthen). Timmerman. Frei herr v. Wangenheim. Wattendorff. Weber. Wengert. Wenzel. Wildegger. Witzlsperger. Zott. BMWM Achrgang. Preßfreiheit und Gewerbeordnung. Zur Bekämpfung der im Reichstag von der Centrumspartei gestellten Anträge auf Abänderung der Gewerbeordnung. Von Isloiward Freiherrn von Biedermann. Nachdruck verboten. (Fortsetzung aus Nr. 270, 272.) Aus rein politischen Rücksichten erfolgte erhebliche Streichungen sind mir allerdings nicht bekannt geworden, doch fehlt es auch an solche» in dem vorliegenden Materiale nicht. Tahin rechne ich die Streichungen folgender Werke: »Volksbibliothck des gesamten menschlichen Wissens« Heft 1 (aus dem Verlag v. Bruno Geiser in Breslau mit sozialistischer Richtung*), »1789 — 1848. Geschichte der großen franz. Revolution und ihre Folgen v. Corvin«**), »Die französische Revolution« (Verlag v. Dietz in Stuttgart)***). Diese Schriften sind allerdings zur Zeit des Sozialisten gesetzes verboten worden, und es scheint, soweit ich es übersehen kann, daß die Behörden sich jetzt hierin die Zurückhaltung auf erlegen, welche dem Gesetze entspricht; doch dürfen wir nicht ver gessen, daß die Lage der Gesetzgebung auch darin die Möglichkeit giebt, mißliebige Schriften zu unterdrücken, die sich unter Umständen gegen jede politische Partei richten kann; denn in die Auffassung des sittlichen und religiösen Aergernisses paßt sehr vieles hinein. Das beweist die letzte Abteilung der aus unbegreiflichen Gründen vom Feilbicten im Umherziehen ausgeschlossenen Schriften, von denen ich folgende anführe: Ausgeschlossene Werke (Verleger) Beschließende Behörde und Datum. 1) Das Kaisergretl v. Trautenek oder die Feinde des Hohenzollernhauses (A. Wolf, Dresden). 2) Die Kaiserblume (H. G. Münchmcyer, Dresden). 3) Unser Fritz (H. G- Münchmcyer, Dresden). 4) Etwas zu lesen (R. H. Dietrich, Dresden). 5) Chronik der Zeit (Union, Stuttgart). 6) Hofmanns Lehrbuch der Pflanzen kunde 7) Nr. 148, Roman v. Fischer-Sallstein (A. Bergmann, Leipzig). 8) Alte und neue Welt (R. H. Dietrich, Dresden). 9) Aus Deutschland's schweren Tagen (Münchmeyer, Dresden). 10) Familicnfreund (A. Wolf, Dresden). 11) Capitä» Marryat's Romane (C. Zieger, Berlin). 12) Der Mensch von Ranke (Bibliogr. Institut, Leipzig). 13) Deutschlands Stern oder des Reiches Stolz nnd Hoffnung (Werner Grosse, Berlin). 14) Die Ueberschwemmung in Spanien und die dnrch dieselbe herbeigeführte Zerstörung der Stadt Consuegra (Reiche in Schwiebns). Stadtrat Bischofswerda, 30. Aug. 1888. Stadtrat Frankenberg, 31. Aug. 1888. Stadtrat Frankcnberg, 31. Aug. 1888. Stadtrat Frankenberg, 31. Ang. 1888. Stadtrat Penig, 2. Jan. 1889. Stadtrat Penig, 2. Jan. 1889. Krcishptmannsch. Zwickau in 2. Instanz endg. kennst. 13. Juni 1889. Stadtrat Grimma, 27. Jnni 1889. Amtshauptmannschaft Dresden-Neustadt. Stadtrat Bischofswerda, 17. Sept. 1889. Stadtrat Grimma, 20. Sept. 1889. Stadtrat Thum, 14. Okt. 1889. Amtshauptmannschaft Annaberg, 12. Nov. 1890. Stadtrat Meißen, Juli 1892. *) Beschluß des Stadtr. zu Frankenberg vom 31. Aug. 1888. **) Beschluß der Amtshauptmannschaft Zittau v. 31. März 1889. ***) Beschluß der Amtshauptmannschaft Leipzig v. 20. März 1889. 978
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder