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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1888
- Sprache
- Deutsch
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H 106, 9. Mai 1888. Amtlicher Teil. 2315 war der Meinung, daß dieselbe füglich der Beratung durch die Grnndordnungs-Kommission Vorbehalten bleiben könne. Die Kommission hat sich dann für die Fixierung der Messe entschieden und war der Meinung, daß kaum ein anderer Termin für die Hauptversammlung als der erste Maisonntag und für die Bnchhäudlermesse die darauffolgende Woche in Frage kommen könne, wenn man nicht an die Änderung des buchhändlcrischcn Geschäftsjahres analog dem Etatsjahre im Reich und in Preußen von April zu April denken oder eine wesentliche Verkürzung oder Verlängerung des Kredits mit der Fixierung bezwecke. Für eine Verkürzung des Kredites würden nun aber die Herren. Sortimenter und für Verlängerung die Verleger sich nicht erwärmen. Es mußte deshalb ein Termin gewählt werden innerhalb des jetzigen Kantate-Spielraums. Da Kantate frühestens ans den 20. April und spätestens auf den 23. Mai fallen kann, so beträgt der Spielraum volle fünf Wochen und im Interesse der Reduzierung des Spielraums der Abrechnung auf nur eine Woche hat die Kommission ihren Beschluß laut tz 8 gefaßt in der Meinung, daß es für die geschäftlichen Dispositionen und die Organisation der Arbeiten jeder Firma erwünscht sein müßte, den Abrechnnngs- termin nicht in jedem Jahre wechseln zu sehen. Da der erste Maisonntag frühestens 8 Tage nach Ostern und spätestens 8 Tage vor Pfingsten fällt, sich bis Ende dieses Jahrhunderts Ostern aber nur bis auf 14 Tage nähert, so sahen die drei Sortimenter- Mitglieder der Kommission ebenso wie der Vertreter des Leipziger Kommissionärvereins, Herr Voerster, für die Fixierung des Termines auch darin kein Hindernis, daß die sogenannte Schulbücherwoche der Mcßwochc in diesem Jahrhundert dreimal uu- mittelbar vorhergehen würde. Hier in Leipzig haben sich nun zahlreiche Stimmen namentlich aus den Kreisen der Herren Kommissionäre dahin aus gesprochen, daß die Bewältigung der Arbeiten der Schnlbücherwoche und derjenigen der Meßabrechnung seitens der Sortimenter, wenn nahe aneinander gerückt, zu großen Unzuträglichkciten führen würde, und da eine Verlegung in die Woche auf den zweiten Maisonntag die Meßzeit wieder zu häufig mit Himmelfahrt oder Pfingsten in Kollision bringen kann, so beschloß nach abermaligen Erwägungen in seiner Sitzung vom 7. April der Vorstand, Ihnen zu empfehlen, es beim Alten zu belassen, den tz 8 der Vcrkehrsordnung dem entsprechend zu ändern, als Buchhändler-Messe also nach wie vor die Woche nach Kantate zu bezeichnen. Der zweite Paragraph, für welchen Kommission und Vorstand eine Änderung beschlossen haben und Ihnen zur An nahme empfehlen, ist Nr. 27. Die Geschichte der in Leipzig ohne Nachweis durch wessen Verschulden verloren gehenden Beischlüsse ist eine lange Leidensgeschichte und jeder einzelne von uns, er sei Sortimenter, Verleger oder Kommissionär, weiß, daß solche in Verlust ge ratenen Beischlüsse oft die Quelle jahrelanger Korrespondenz und steten Ärgers bilden. Das Handelsgesetzbuch enthält keine aus reichenden, hier anwendbaren Bestimmungen und die Kommission war betreffs der Haftbarkeit deshalb auf ein Kompromiß an gewiesen, welches sie glaubte darin gesunden zu haben, daß der Verlust je zu einem Viertel sollte getragen werden von dem Verleger, dem Sortimenter und den beiden Kommissionären. Das Kommissionsmitglied Herr Voerster, welcher damals Vor sitzender des Vereins Leipziger Kommissionäre war, hat diesen Modus der Haftbarkeit resp. der Ersatzpslicht in tz 27 selbst for muliert, glaubte in Aussicht stellen zu können, daß derselbe die Zustimmung des Kommissionärvercius finden würde, und bean tragte, daß die Kommission dem Kommissionärverein von ihrem Beschlüsse Mitteilung machen möge mit der Bitte, sich über die Bestimmung zu äußern. Dem Antrag wurde Folge gegeben; aber der Verein Leipziger Kommissionäre glaubte sich der Auffassung nicht an schließen zu können, sondern beantragte, daß dem Verleger nur die Hälfte des Fakturabetrages des abhaudengekommcneu Paketes ersetzt werden solle und zlvar zu gleichen Teilen seitens des Sortimenters und beider Kommissionäre. Durch schriftliche Abstimmung beschloß die Kommission mit sechs gegen eine Stimme den Änderungsantrag der Herren Kommissionäre anznuchmcn, und zwar ist das ausgesprochenermaßen nicht etwa geschehen unter Preisgebnng des Prinzips, sondern weil sich die Kommission sagte, daß der Paragraph ohne die Zustimmung der Herren Kommissionäre Papier und Druckerschwärze bleiben würde, während eine Einigung doch immerhin einen großen Fortschritt gegen den jetzigen Zustand bedeute. Der Vorstand hat sich dieser Erwägung der Kom mission angeschlossen und empfiehlt Ihnen die Genehmigung der Verkehrsordnung mit diesen Änderungen. Was nun die Genehmigung der Grnndorduuug durch die Hauptversammlung überhaupt angeht, und welche Bedeutung dieselbe für die einzelne Firma, resp. das einzelne Mitglied hat, so ist das eine schwerwiegende prinzipielle Seite der ganzen Angelegenheit. Die Kommission war der Meinung, und mit ihr der Vorstand, daß die Hauptversammlung des Börscnvereins durch Erteilung der Genehmigung nur ausspräche, daß die Bestimmungen dieser Vcrkehrsordnung im buchhändlerischen Verkehr eines Börsenvereinsmitgliedes maßgebend sind, wenn nichts anderes zwischen den verkehrenden Firmen verabredet worden ist. Während also bei den Satzungen der Majoritätsbeschluß auch die Minorität derartig bindet, daß diejenigen Mitglieder, welche gegen die Satzungen gestimmt haben, trotz Annahme derselben aber aus dem Börsenverein nicht ausgetreten sind, jetzt die Satzungen in allen Punkten zu halten haben, also auch in denen, welche ihnen nicht konvenieren, so steht die Sache bei der Verkehrs ordnung ganz anders. Ihre Bestimmungen binden nicht absolut, sie treten aber überall da in Kraft, wo zwischen den verkehrenden Teilen nichts Abweichendes oder überhaupt nichts vereinbart wurde über die Bedingungen. Allerdings sind das bei weitem die meisten Fälle und wenn Sie die Berkehrsordnung genehmigen, so ist es mir gar nicht zweifelhaft, daß ihre Bestimmungen langsam als Ergänzung des Handelsgesetzbuchs auch vom Richter bei buchhändlerischen Streitigkeiten werden herangezogen werden. Zwei Juristen, welche die Grundordnnng durchgesehen haben, haben erklärt, daß betr. derjenigen Bestimmungen der Reichs- und Landesgesetze, welche durch Privatabkommen überhaupt nicht außer Kraft gesetzt werden können, ein Verstoß in der Grundordnung nicht vorkommt und die dispositiven Bestimmungen des Handelsgesetzbuches dürfen durch Geschäftsbräuche nicht nur ergänzt, sondern auch modifiziert werden. Wenn ich vorhin sagte, daß bei den meisten buchhändlerischen Geschäftsverbindungen, auch beim Beginn derselben, fast gar nichts als prompte Abrechnung vereinbart wird, so möchte ich darauf Hinweisen, daß die wenigsten Verleger sich ihre Geschäftsbedingungen von den Sortimentern unterzeichnen lassen, oder auch nur auf ihren Fakturen eine Bemerkung haben, wie: „Unsere Sendungen erfolgen unter nachstehenden Bedingungen, welchen Sie durch Annahme dieser Faktur zustimmen." Solche Vorbehalte sind notwendig, wenn ein Verleger für seine speziellen Verhältnisse abweichende Normen für notwendig hält. Die seitens der 4 Verlegervereine festgesetzten Grundsätze für den Verkehr mit ihren Mitgliedern sind nun übrigens sämtlich in die Veekehrsordnuug übergegangen bis auf den einen Punkt, von welchem §31 der Grundordnnng handelt und der ohne eine vollständige Änderung des Begriffes L oouckiticm nach der Meinung der Kommission als allgemeiner Usus nicht anders normiert werden durfte. , Was die Form des Gruudorduu/gs-Entwurfes angcht, so möchte ich mir die Bemerkung respektive die Bitte erlauben, Ä 317'
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