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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1893
- Sprache
- Deutsch
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Zum großen Verlegen hatten Steinkopf und Weitbrecht beide nur mittlere Anlage und blieben sich dessen bewußt. Wenn am Jahresanfang Aufstellung gemacht wurde über das, was im Jahre verlegt und gedruckt werden sollte, so konnten beide sagen: »Wir haben zu wenig Verlagsideen, unser Speisezettel ist zu klein für das Jahr«; aber beide sagten sich auch: »Wir sind auf das Kleine und Einzelne angewiesen, aber vom Mittelmäßigen wollen wir uns fern halten und nicht Kraft und Mittel für nichts auswenden«. Es ging auf diesem Wege, und die Arbeit von Steinkopf, Weilbrecht und den später hinzugekommenen zwei weiteren Teilhabern, Steinkopf Sohn und Gustorff (Schwiegersohn), blieb eine freudige und gesegnete. Eine besondere Freude war es, als vor vier Jahren Weit brechts ältester Sohn als Lehrling eintrat und der Vater ihn heranziehen und als Gehilfen am Pulte neben sich haben konnte. Geschenkt wurde dem Lehrling nichts von seinen Pflichten; aber Großvater, Vater und Sohn waren solcher gemeinsamen Arbeit täglich froh. Geselligen Verkehr pflegte Weitbrecht nicht nach vielen Seiten und nicht an vielen Abenden; Unterhaltungen »von Blech« mochte er nicht, dagegen verkehrte er sehr gerne in einem Kreise gleichgesinnter, gehaltvoller Männer aus verschiedenen Berufs kreisen, er wußte seine Gesellschaft mit fröhlichem Witz und ge sundem Urteil zu beleben; seine liebste Erholung aber war der Kreis der Familie, Frau und Kinder, Schwiegereltern und Geschwister, namentlich seine beiden Brüder, Dekan Weitbrecht und Fabrikant Weitbrecht, wozu die Sonntage als die Quellen frischer Kraft und Ruhe obenan standen. Am Vormittag war er in der Kirche, am Nachmittag womöglich im Freien; die ganze Familie im weiteren Sinne, zehn und mehr Köpfe zogen da hinaus in den Garten auf dem Berge, groß und klein sprangen, spielten und saugen, oder es ging hinauf in die schönen Wälder um Stutt gart oder aus Ausflüge von mehreren Stunden Weges. Weitbrecht's Leben war nicht ein Leben des Genießens; aber ein Leben der Arbeit, des stillen Wohlthuns, des Buchhandels, ein fruchtbarer Baum in der Höhe seiner Kraft und Gesundheit, dessen Aeste sich weithin streckten, bis die Krankheit ihn fällte. Herz und Nieren wurden krank, die mangelhafte Blutbereitung brachte Husten, Atemnot und Aufzehrung der Kraft; der Kranke sorgte sich nicht mehr ums Geschäft, blieb aber stets gleich freundlich, oft auch blitzte noch sein fröhlicher Sinn auf; als ein Christ war er in Gottes Willen ergeben, stets dankbar, be sonders auch seiner Gattin, die ihn mit immer gleicher Liebe und gleichem Mut die Monate durch Tag und Nacht pflegte. Des Ausganges war er sich bewußt und hatte sich bereitet; er starb sanft, ohne Kampf, den 23. November 1893, so wie man sterben muß, um zu leben. 8. Vertrag zwischen Oesterreich - Ungarn und England zum Schutze der lilterarischen uud künstlerischen Urheberrechte. Dem österreichischen Herrenhause ist von der Regierung ein Staatsvertrag zwischen Oesterreich-Ungarn und England über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte an Werken der Litteratur und Kunst vorgelegt worden. Die Vorlage wurde nach Z 34 der Geschäftsordnung des Herrenhauses der ver einigten juridischen und Politischen Kommission zugewiesen. Der Vertrag, der in deutschem, ungarischem und englischem Texte abgefaßt ist, hat folgenden deutschen Wortlaut: Staatsvertrag zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen rc. und Apostolischen König von Ungarn und Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien rc. betreffend den gegenseitigen Schutz der Urheber von Werken der Litteratur oder Kunst und der Rechtsnachfolger der Urheber. Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen rc., und Apostolischer König von Ungarn, und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien rc., von dem Wunsche beseelt, die Rechte der Urheber von Werken der Litteratur oder Kunst und der Rechtsnachfolger der Urheber in den beiderseitigen Staatsgebieten in wirksamer Weise zu sichern, haben beschlossen, zu diesem Behufe einen besonderen Vertrag zu schließen und demgemäß zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen rc. und Apostolischer König von Ungarn: den Herrn Gustav Grafen Külnoky von Köröspatak, Ritter des Ordens vom goldenen Vließe, Großkreuz des St. Stephan- Ordens, Ritter des Leopold-Ordens, Allerhöchst Ihren Geheimen Rath und Kämmerer, Minister des kaiserlichen Hauses und des Aeußern, General der Kavallerie rc. rc. rc. Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien rc. den sehr ehrenwerten Sir Augustus Berkeley Paget, Groß kreuz des höchst ehrenwerten Bath-Ordens, Mitglied des höchst ehrenwerten geheimen Rathes Ihrer Britannischen Majestät, Ihrer Majestät außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, rc. rc. rc. welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Ordnung befunden, die folgenden Artikel vereinbart haben. Artikel I. Die Urheber von Werken der Litteratur oder Kunst und deren Rechtsnachfolger mit Inbegriff der Verleger sollen in den Staatsgebieten der hohen vertragschließenden Teile gegenseitig sich der Vorteile zu erfreuen haben, welche daselbst zum Schutze von Werken der Litteratur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden. Es werden daher die Urheber von Werken der Litteratur oder Kunst, deren Werke in dem Gebiete des einen der hohen vertragschließenden Teile zuerst veröffentlicht worden sind, ebenso wie ihre Rechtsnachfolger, in dem Gebiete des anderen Teiles denselben Schutz und dieselbe rechtliche Hilfe gegen jede Beein trächtigung ihrer Rechte genießen, als wenn das Werk dort zuerst veröffentlicht worden wäre, wo die Beeinträchtigung erfolgt ist. In gleicher Weise werden die Urheber von Werken der Litteratur oder Kunst und deren Rechtsnachfolger, welche einem der hohen vertragschließenden Teile als Staatsbürger angehören oder in dessen Gebiet wohnen, in dem Gebiete des anderen Teiles denselben Schutz und dieselbe rechtliche Hilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn sie dort, wo die Beeinträchtigung erfolgt ist, staatsangehörig ist oder wohn haft wären. Diese Vorteile sollen den Urhebern und ihren Rechtsnach folgern jedoch gegenseitig nur in dem Falle gewährt werden, wenn das betreffende Werk auch durch die Gesetze des Staates, wo das Werk zuerst veröffentlicht worden ist, geschützt ist, und sollen in dem anderen Gebiete nicht über die Frist hinaus dauern, welche durch die Gesetze des Staates, wo das Werk zuerst ver-
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