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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1893
- Sprache
- Deutsch
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öffentlicht worden ist, den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern eingeräumt ist. Artikel II. Da das Uebersetzungsrecht einen Bestandteil der Urheber rechte bildet, so ist insbesondere auch der Schutz des Ueber- setzungsrcchtes unter den in dieser Konvention enthaltenen Be dingungen gewährleistet. Wenn zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem ein auf Grund dieser Konvention in den Staatsgebieten Ihrer Majestät zu schützendes Werk erschienen ist, eine Uebersetzung in die englische Sprache nicht herausgegeben worden ist, so soll das Recht zur Uebersetzung des Werkes in die englische Sprache auch in den bezeichneten Staatsgebieten dem Urheber nicht mehr aus schließlich zustehen. Wurde ein Buch in Lieferungen veröffentlicht, so beginnt die oben bestimmte zehnjährige Frist mit dem Ende jenes Jahres, in welchem jede einzelne Lieferung veröffentlicht worden ist. Artikel III. Rechtmäßige Uebersetzungen werden wie Originalwerke ge schützt. Sie genießen demzufolge den vollen Schutz, welcher durch den gegenwärtigen Vertrag rücksichtlich der unbefugten Wiedergabe von Originalwerken festgesetzt ist. Wenn cs sich indessen um ein Werk handelt, betreffs dessen das Recht zur Uebersetzung allgemein freisteht, so steht dem Uebersetzer kein Einspruch gegen die Uebersetzung des Werkes durch andere Schriftsteller zu. Artikel IV. Der Ausdruck »Werke der Litteratur oder Kunst« nmfaßt Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische und dramatisch-musikalische Werke, musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bild hauerei, Stiche, Lithographieen, Illustrationen, geographische Karten, geographische, topographische, architektionische oder sonstige wissen schaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; über haupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Litteratur, Wissen schaft oder Kunst, welches im Wege des Druckes oder sonstiger Vervielfältigung veröffentlicht werden kann. Artikel V. Im britischen Reiche und in den im österreichischen Reichs rate vertretenen Königreichen und Ländern ist der Genuß der durch den gegenwärtigen Vertrag gewährleisteten Rechte nur von der Erfüllung jener Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Staates, wo das Werk zuerst veröffentlicht worden ist, vorgeschrieben sind, und werden keine weiteren Förmlichkeiten und Bedingungen in dem anderen Gebiete gefordert werden. Es ist daher nicht notwendig, daß ein in dem einen Ge biete gesetzlich geschütztes Werk in dem anderen eingetragen werde, oder daß Abdrücke oder Abzüge desselben dort hinterlegt werden, um jene rechtliche Hilfe gegen Beeinträchtigung zu er langen, welche in dem anderen Lande den daselbst zuerst ver öffentlichten Werken gewährt wird. In den Ländern der ungarischen Krone ist der Genuß dieser Rechte indessen von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetze und Vorschriften sowohl Großbritanniens als auch Ungarns vorgeschrieben sind. Artikel VI. Damit die Urheber der durch den gegenwärtigen Vertrag geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteiles als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten des anderen hohen vertragschließenden Teiles zur Verfolgung von Beeinträchtigungen der Urheberrechte zugelaffen werden, genügt cs, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist. Dessenungeachtet können die Gerichte in zweifelhaften Fällen die Beibringung einer solchen weiteren Bescheinigung verlangen, wie dieselbe nach den Gesetzen des betreffenden Gebietes gefordert werden kann. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name aus dem Werke angegeben ist, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Reckte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudo nymen Urhebers, bis nicht der Urheber oder sein Rechtsnach folger ihre Rechte offenbar machen und Nachweisen. Artikel VII. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen in keiner Beziehung das jedem der hohen vertragschließenden Teile zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetz gebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Auffüh rung, die Ausstellung öder das Fcilbieien eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu überwachen oder zu untersagen. Jedem der hohen vertragschließenden Teile bleibt gleicher weise das Recht gewahrt, die Einfuhr solcher Werke in sein eigenes Gebiet zu verbieten, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner vertragsmäßigen Vereinbarungen mit anderen Staaten als unerlaubte Wiedergabe erklärt sind oder erklärt werden. Artikel VIII. Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen auch auf Werke der Litteratur oder Kunst Anwendung finden, welche vor dem Inkrafttreten desselben hergestellt worden sind. Hiebei haben jedoch die aus den nachstehenden Anord nungen sich ergebenden Beschränkungen platzzugreifen, und zwar: In der österreichisch-ungarischen Monarchie: Die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages angefertigten Exemplare, deren Herstellung bisher erlaubt war, können auch ferner verbreitet werden. Desgleichen können die Vorrichtungen zur Vervielfältigung der Werke, wie Stereotypen, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine, wenn deren Herstellung bisher nicht verboten war, während eines Zeitraumes von vier Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an noch benützt werden. Die Verbreitung solcher Exemplare und die Benützung der bezeichneten Vorrichtungen ist aber nur dann gestattet, wenn in folge eines von der beteiligten Partei binnen drei Monaten von dem Inkrafttreten dieses Vertrages gestellten Ansuchens durch die betreffende Regierung ein Inventar der bezeichneten Exem plare und Vorrichtungen ausgenommen wurde, und diese Exem plare und Vorrichtungen mit einem besonderen Stempel ver sehen worden sind. Die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages rechtmäßig zur Aufführung gebrachten dramatischen oder dra matisch-musikalischen Werke und musikalischen Kompositionen können auch ferner aufgeführt werden. L. Im vereinigten Königreiche Großbritannien und Irland: Der Urheber und der Herausgeber irgend eines Werkes der Litteratur oder Kunst, welches vor dem Tage, an dem dieser Vertrag in Wirksamkeit tritt, hergestellt worden ist, soll zu allen gesetzlichen Rechtsmitteln gegen Beeinträchtigung befugt sein; wenn jedoch irgend jemand vor der Veröffentlichung der Regierungs-Verordnung, welche diesen Vertrag in Wirksamkeit setzt, ein Werk in dem vereinigten Königreiche rechtmäßig her gestellt hat, so sollen alle Rechte und Interessen, die aus einer solchen oder im Zusammenhänge mit einer solchen Herstellung entstanden sind, und welche in dem bezeichneten Zeitpunkte be stehen und in Geltung sind, nicht vermindert oder beinträchtigt werden. 1068
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