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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1893
- Sprache
- Deutsch
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Artikel IX. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen An wendung finden in allen Kolouieen und auswärtigen Besitzungen Ihrer britannischen Majestät mit Ausnahme der hier nach benannten, also mit Ausnahme von: Indien, das Gebiet von Canada, Neufoundland, Capland, Natal, Ncu-Süd-Wales, Victoria, Queensland, Tasmanien, Süd-Australien, West-Australien, Neu-Seeland. Sollen jedoch die Bestimmungen des gegenwärtigen Ver trages auf eine der obengenannten Kolonieen oder auswärtigen Besitzungen zur Anwendung gelangen, so hat zu diesem Ende durch Ihrer britannischen Majestät Vertreter bei Seiner kaiser lichen und königlichen Apostolischen Majestät eine betreffende Erklärung abgegeben zu werden, und zwar innerhalb zweier Jahre vom Tage des Austausches der Ratifikationen des gegen wärtigen Vertrages. Artikel X. Der gegenwärtige Vertrag wird durch zehn Jahre von dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft bleiben, und in dem Falle, daß keiner der hohen vertragschließenden Teile zwölf Monate vor dem Ablaufe des besagten zehnjährigen Zeitraumes seine Absicht den gegenwärtigen Vertrag aufhören zu lassen, kundgiebt, wird der gegenwärtige Vertrag in Kraft verbleiben bis zum Ablause eines Jahres, von dem Tage ab gerechnet, an welchem einer der hohen vertragschließenden Teile eine solche Erklärung abgiebt. Ihrer britannischen Majestät Regierung steht auch das Recht zu, den Vertrag in derselben Weise rücksichtlich einer der im Artikel IX erwähnten Kolonieen oder auswärtigen Besitz ungen einzeln zu kündigen. Artikel XI. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, und die Ratifi kationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Er wird zehn Tage nach seiner in Gemäßheit der nach den einschlägigen Gesetzen der hohen vertragschließenden Teile erfolgten Verlautbarung in Wirksamkeit treten. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterfertigt und mit ihrem Siegel versehen. So geschehen in Wien am 24. Tage des Monats April im Jahre des Heiles Eintausend achthundert dreiundneunzig. Kälnoky m. p. A. B. Paget m. p. (Q 8.) (D. 8.) Erläuternde Bemerkungen. Der vorliegende Slaatsvertrag ist bestimmt, eine seitens der be teiligten Kreise schon wiederholt beklagte Lücke auf dem Gebiete des internationalen Urheberrechtes auszufüllen. Da eine Urheberrcchtskonvention mit England bisher nicht be stand und unseren Werken auch durch die autonome Gesetzgebung Eng lands urheberrechtlicher Schutz nicht gewährt wird, so war die Geltend machung eines litterarischen oder artistischen Urheberrechtes im Ver hältnisse zwischen der Monarchie und England bisher ausgeschlossen. Durch den am 24. April 1893 abgeschlossenen Staatsvertrag wird nunmehr das Verhältnis zu England in gleicher Weise geregelt, wie es jüngst durch den Staatsvertrag mit Italien vom 8. Juli 1890 R. G. Bl. Nr. 4 äs 1891, geordnet wurde. Das Uebereinkommen mit den Ländern der ungarischen Krone (Gesetz vom 16. Februar 1887, R. G. Bl Nr. 14), und der Staatsvertrag mit Frankreich am 11 De zember 1866, R. G. Bl. Nr. 169, beruhen aus denselben Grundsätzen. Alle diese Konventionen enthalten in der Hauptsache die gegen seitige Zusicherung der Reziprozität, und zwar der formellen Rezi prozität, welche durch Anwendung der Grundsätze der materiellen Rezi prozität nur soweit beschränkt werden soll, als es sich um die Zeitdauer des zu gewährenden Schutzes und um die Frage handelt, ob ein Werk überhaupt als urheberrechtlich geschützt anzusehen ist. Die Gewährung des Schutzes in dem bezeichneten Umfange hat sich als vollständig ausreichend und in jeder Hinsicht zutreffend er wiesen. Es erschien daher zweckmäßig, auch das Verhältnis zu Eng land in gleicher Weise zu gestalten, chanz abgesehen davon, daß es nur wünschenswert sein kann, thunlichst dieselben Grundsätze bei der Re gelung der Beziehungen zu den verschiedenen fremde» Staaten in An wendung zu bringen. Agitation gegen den Antrag der Abgeordneten Gröber, Hitze und Genossen auf Abändeiuug der Gewerbeordnung. Nachdem als sicher angenommen werden darf, daß der bekannte Centrumsantrag bald nach dem Wiederzusammentritt des Reichstages zur Beratung kommen wird, wird es von Inter esse sein zu erfahren, daß es den Bemühungen des Preßkomitees gelungen ist, die politische Presse zu einer Stellungnahme gegen den Antrag zu veranlassen. Die namhaftesten Blätter haben in Leitartikeln die Tendenz des Antrags gekennzeichnet und mit warmen Worten der Mission des Buchhandels, Bildung und Ausklärung zu verbreiten, gedacht. Von diesen Preßstimmen seien hier angeführt: Kölnische Zeitung. »Gegen anstößige fittengefährliche Schriften mag man Vorgehen, aber diese Feindseligkeit gegen ein ganzes großes ehrbares, für die gesamte Volksbildung unentbehrliches Ge schäft, diese Belästigung durch Ueberwachung, Steuern und unwürdige Bedrückungen aller Art übersteigt jedes Maß.« Vossische Zeitung. »Daumschrauben für den Buchhandel. In der That handelt es sich um einschneidende und drückende Ver fügungen, die weitaus den größten Teil des deutschen Buchhandels treffen, auch jene Gewerbetreibende, die ihre ganze Kraft einsetzen, um die Nation mit guter, ge sunder Geistesnahrung zu versorgen .... Der Antrag ist ein Hohn auf das Ende des neunzehnten Jahrhunderts.« Magdeburger Zeitung. »Roher und plumper und mit so vollendeter Un kenntnis der gewerblichen Verhältnisse und Bedürfnisse ist noch nie eine Partei vorgegangen.« Der Beobachter (Stuttgart). »Wie bescheiden das klingt! Aber was besagt das in Wirklichkeit? Nichts geringeres, als eine unglaubliche Bedrückung des gesamten Buchhandels, eine Schädigung seiner Interessen, sowie aller Geschäftszweige, die für den Buchhandel thätig sind.« Berliner Tageblatt. »Ein bildnngsfeindlicher Antrag. — Wird der Antrag Gröber-Hitze Gesetz, so wird daraus nicht nur eine materielle Schädigung großer Erwerbszweige, sondern auch ein idealer Schaden hervorgehen, indem der Volks bildung ei» Riegel vorgeschoben wird.«
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