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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1881
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1881
- Monat1881-01
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- Monat1881-01
- Jahr1881
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1881
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- [2] - 238
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238 Nichtamtlicher Theil. 14, lg. Januar. Titclblatte wie auch nach einer Annonce des Herausgebers in den I B.'schen Anzeigen von 1847 als ein mit dem dritten Jahrgange complet gewordenes Werk bezeichne. Ist hiernach angenommen, daß das Werk einem bestimmten Ziele zustrebt, daß diesem Ziele alle einzelnen Theile dienen, auch der verfolgte Plan relativ erreicht worden ist, so hat in diesem Verhältnisse der Theile zu einander und zu dem Werke selbst ohne Rechtsirrthum der einheitliche Charakter des Ganzen gesunden werden können, und muß für uner heblich erachtet werden, ob der Zweck nur unvollständig erreicht und ob eine wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Anordnung und Gruppirung der einzelnen Theile durchgeführt worden ist. Liegen in diesen Beziehungen Anstände vor, so kann dadurch wohl der Werth des Werkes, nicht aber der durch das Ziel und das Ver- hältn.ß der Theile zum Ganzen bestimmte Charakter des Werkes als eines einheitlichen Ganzen berührt werden. Alle nach dieser Richtung erhobenen Angriffe der Revisionsschrift können in dieser Instanz überall nicht nachgeprüst werden. Der Revisionsrichter ist auf die Prüfung beschränkt, ob sich in den Ausführungen des Jnstanzrichters ein Rechtsirrthum erkennbar macht und ob die angeführten, für erwiesen erachteten Thatsachen zur Annahme der Thatbestandsmerkmale ausreichen. Ist nun aber nach obigen Erwägungen dem Jnstanzrichter für die Subsumtion des G.'schen Werkes unter tz. 2. des genannten Gesetzes ein Rechtsirrthum nicht nachzuweiscn, so ist auch weiter der objektive Thatbestand des Nachdruckes mit den festgestellten Thatsachen gegeben, daß Ange klagter in sein Werk 41 Artikel aus dem G.'schen Werke wort getreu oder mit unwesentlichen Aenderungen übernommen hat, daß G. auf dem Titelblatte des letzteren Werkes als Herausgeber ge nannt worden ist und selbst noch bei Fällung des Urtheiles gelebt hat. Denn an dem Ganzen hat der Herausgeber die Rechte des Urhebers, und die Zahl der übernommenen Artikel stellt einen relativ nicht unerheblichen Theil des Ganzen dar. Es kann da her, da auch der subjective Thatbestand des vorsätzlichen Nach druckes ausdrücklich festgestellt worden ist, überall nur noch in Frage kommen, ob Angeklagter mit Recht hat behaupten dürfen, daß die Voraussetzungen eines der Ansnahmesälle des Z. 7 a. des Gesetzes auf das von ihm herausgegebene Werk Anwendung finden. Nun hat der Jnstanzrichter nicht annehmen wollen, daß dem Werke des Angeklagten der Charakter eines selbständig wissen schaftlichen Werkes zukomme, und wird dieser Ausspruch auch an sich durch die hier nicht nachzuprüsende Bemerkung begründet, daß das Werk wesentlich nur aus anderen Werken entnommene Er zählungen zusammenstelle und ein Ergebniß neuer Forschungen nicht liefere. Es liegt mithin der vom Angeklagten in erster Linie behauptete zweite Ausnahmesall des tz. 7 a. des Gesetzes nicht vor. Ebensowenig kann dem Richter von hier entgegen getreten werden, wenn er, übergehend zu der Frage, ob sich das Werk des Angeklagten eventuell als eine Sammlung aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Schul- und Unterrichtsgebrauche oder zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke qualificire, zunächst das Werk zum Schul- und Unterrichtsgebranche bei seinem auf Unterhaltungs- lectllre beschränkten Inhalte für ungeeignet erachtet; denn es ist Thatsrage, ob ein Werk dieses Inhaltes sich zu dem angegebenen Zwecke eignet oder nicht. Anlangend aber die Frage, ob der Richter der Sammlung des Angeklagten ohne Rechtsirrthum auch den eigenthümlichen literarischen Zweck hat absprechen und mit Recht in der Ausnahme von 41 Artikeln eine Ueberschreitung des gesetz lich Zulässigen hat erblicken können, so ist zuzugeben, daß das Gesetz mit der Wendung „zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke" nicht unmittelbar die Eigenthümlichkeit und Selbständig keit der betreffenden Arbeit, sondern zunächst die Zugehörigkeit der Arbeit zu einer besonderen und eigenthümlichen Gattung von Produkten im Gesammtgebicte der Literatur bezielt hat; es kan»! I auch zugegeben werden, daß in Bezug aus das Merkmal „Schriften von geringerem Umsange" um so mehr Vorsicht geboten ist, als nach der Wortsassung wie auch nach den Motiven kein Zweifel darüber bestehen kann, daß selbst die Aufnahme ganzer Werke unter Umständen hat gestattet werden sollen; es ist auch einzu räumen, daß bei Prüfung der Frage, ob ein ausgenommenes Werk beziehungsweise der aus einem Werke entlehnte Theil im Mißverhältnisse zu dem Umsange der Sammlung steht, letztere nicht bloß in dem bisher erschienenen Theile, sondern nach ihrem ganzen Plan und beabsichtigten Umfange ins Auge zu fassen ist. Es ist endlich zuzugeben, daß diese eben hervorgehobenen Gesichts punkte in den Erwägungen des Jnstanzrichters nicht vollständig erschöpft worden sind. Gleichwohl muß es Bedenken finden, die Negalivfeststellungen des Jnstanzrichters, daß der aufgenommenc Theil „nicht geringeren Umfanges" sei, und daß die Sammlung des Angeklagten nicht als eine Sammlung zu einem eigenthllm- lichen literarischen Zwecke erscheine, als ans Rechtsirrthum be ruhend zu erklären. Ob ein Werk, beziehungsweise ein ans dem selben entlehnter Theil als eine „Schrift von geringerem Um fange" angesehen werden kann, ist ganz wesentlich eine nach den concreten Umständen zu beurtheilende Thatsrage, bei welcher Ziel und Inhalt der Sammlung und ihr inneres Verhältniß zu dem benützten Werke nicht außer Betracht bleiben können. Verfolgt die Sammlung ein wesentlich anderes Ziel als das benutzte Werk, so wird sich von selbst eine andere Betrachtung ergeben, als wenn beide Werke aus demselben Boden stehen und demselben Ziele bei wesentlich gleichem oder gleichartigem Inhalt zustreben. Anlangend aber „den eigenthümlich literarischen Zweck" einer Sammlung, so kann hier nicht ausschließlich maßgebend sein, ob die Sammlung nach ihrer äußeren Erscheinung einer Gattung angehört, welche in der Literatur eine besondere Stellung ein nimmt; außer dieser Angehörigkeit muß das erste Erforderniß für jeden Schutz vorliegen, d. i. das Werk muß sich als das Product einer eigenen geistigen Thätigkeit Herausstellen. Das Gesetz kann nicht beabsichtigt haben, die Ausbeutung älterer gleich artiger Sammelwerke einem neuen Sammler unbeschränkt schon aus dem Grunde zu gestatten, weil die unternommene Sammlung ihrer Art nach zu einer Gattung von Producten gehört, welche im Gesammt- gebiete der Literatur einen eigenthümlichen Zweck verfolgen und eine besondere Stellung einnehmen. Denn wie auch schon das frühere Revisionscrkenntniß in Uebereinstirnmung mit Dambach S. 81 hervorgehoben, hat die Benutzung bereits veröffentlichter Schriften in Gestalt der Aufnahmen des Ganzen oder eines relativ erheblichen Theiles nur im Interesse neuer geistiger Schöpfungen gestattet werden sollen. Die ältere Schrift darf „als Stoff" benutzt werden, mag sich die individuelle geistige Thätigkeit des Urhebers auch nur in einer neuen Bearbeitung und Ordnung des Entlehnten äußern. Immer ist aber eine solche individuelle geistige Thätigkeit die Voraussetzung für die Benutzung, wie sich auch schon daraus er gibt, daß der Gesetzgeber die Aufnahme kleinerer Schriften in Zeitungen nicht gestattet, mithin in der ordnenden und sichtenden Thätigkeit des Redacteurs eine Autorthätigkeit nicht erblickt. Das angesochtcne Urtheil steht nun aber augenscheinlich aus dem Stand punkte, daß es der Arbeit des Angeklagten die Bedeutung einer neuen geistigen Schöpfung im Verhältnisse znm G.'schen Werke nicht zuerkennt; nach Auffassung des Jnstanzrichters stellt das Werk des Angeklagten, wenn auch mit Beschränkung auf einen engeren Kreis, im Wesentlichen dasselbe dar, wie das G.'sche Werk, und zeigt diesem gegenüber keine Eigenthümlichkeit; hält man hierzu die anderweitige Feststellung, daß die Sammlung des Angeklagten wesentlich eine Zusammenstellung aus anderen Sammlungen sei und neue For schungen nicht biete, so ist die Ansicht des Jnstanzrichters nicht zu ! verkennen, daß das Werk des Angeklagten derjenigen inner» und
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