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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1884
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- Ausgabe
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- 1884-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1884
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- Deutsch
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1078 Nichtamtlicher Theil. N 85, L. März. xr. 8". " ^ ^ ° ° ^ L 6lirowo1itü. k'ol. * —. 60 Verbote. Auf Grund der K. II. und 12. des Reichsgesctzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist ferner verboten: Die nichtperiodische Druckschrift: „Das un terirdische Rußland. (!,» iiussiu sot- torranea.) Revolutionäre Porträts und Skizzen aus der Wirklichkeit von Stepnjak, ehemaligem Director von „Svinlja i TVol- ja". (Land und Freiheit.) Mit einem Vorwort von Peter Lawroff. Aus dem Italienischen übersetzt von Max Trautner. Bern, Rudolf Jenni's Buchhandlung (H. Koehler) 1884." Nichtamtlicher Theil, Wittwen- und Waisencasse sür Buchhändler*) v. M. M. Als im vorigen Jahre an dieser Stelle die Satzungen einer Wittwen- und Waisencasse für Buchhändler der Prüfung und Beurtheilung des gesammtcn Buchhandels übergeben wurden, machten sich alsbald, neben lebhaften: Interesse sür das löbliche Unternehmen, triftige Bedenken gegen die Möglichkeit der Durch- sührung geltend, wenigstens in der Gestalt, wie es geplant war. Leider kann das beschämende Eingeständniß nicht unterdrückt werden, daß, im Gegensätze zu den hohen persönlichen Anforderungen, welche an den Buchhändler herantreten, die Gehaltsverhältnisse in unserem Berufe sehr gedrückte sind. Dieser alte Uebelstand, der in schroffem Widerspruche steht zu den geforderten hohen Beiträgen zur Wittwen- und Waisencasse, war denn auch stets das Hindcrniß, an dem bisher alle Bemühungen, zu einem bleibenden Resultate zu gelangen, scheiterten. Es liegt nur zu klar auf der Hand, daß eine derartige Anstalt, wie sie hier in Frage steht, nur durch die Be theiligung der großen Zahl von Interessenten, sür die sie ja be stimmt ist, erhalten werden kann, nicht aber durch eine Minderheit, welche es wohl einmal daraus ankommen lassen kann, für ein keines wegs gesichertes Unternehmen hohe Einsätze zu wagen. Trotzdem nun bei dem Entwürfe im vorigen Jahre, durch die Erfahrung gewitzigt, mit wesentlich kleineren Zahlen gerechnet wurde als bei den früheren (bald wieder aufgcgebeuen) Versuchen, so fand derselbe dennoch vor den Augen der letzten ordentlichen Haupt versammlung des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilsen- Verbandes keine Gnade. Der Verbands-Vorstand, dem ein fünf- köpfiger Ausschuß, ein technischer Sachverständiger (vr. Amthor in Dresden) und die Vertrauensmänner der Kreise Brandenburg, Leipzig und Sachsen zur Seite standen, legt nunmehr eine voll ständig neue Arbeit vor mit der Bitte, sich über dieselbe gründlich und sachlich aussprechen zu wollen; denn nur hierdurch wird es möglich sein, einen gesunden Kern aus der Schale herauszulösen. Noch ist hervorzuheben, daß die Wittwen- und Waisencasse nicht allein der moralischen, sondern auch der thatkräftigcn Unterstützung des Gesammtbuchhandcls bedarf, um endlich, nach den ersten Anläusen im Jahre 184k u. ff., in den ruhigen Hafen der Sicherheit einlaufen zu können. Der jetzige Entwurf lautet: Satzungen der Wittwen- und Waisencasse des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes. Z, 1. Zweck und Gründung. Die Wittwen- und Waisencasse ist eine Anstalt des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilsen-Verbandes und steht unter Leitung desselben. Sie hat den Zweck, die Hinterbliebenen ihrer Mitglieder je nach Versicherungsnahme (Frauen und Kinder) durch bestimmte Pensionen zu unterstützen. Der Gründungstag ist der 16. Juli 1882. §. 2. Mitgliedschaft. Grundrente, a,) Ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes ist zum Eintritt in die *) Bergl. Börsenblatt Nr. 120 v. 28. Mai 1883. Wittwen- und Waisencasse des Verbandes berechtigt. Ein verheirathetes Mitglied des Verbandes erwirbt die Mitgliedschaft zur Wittwencasse, sobald es sich verpflichtet, die Wittwengrundrente von 150 M. gegen jährliche Prämienzahlung zu versichern. Ein nicht verheirathetes Mitglied des Verbandes erwirbt die Mitgliedschaft zur Wittwen- und Waisencasse durch Zahlung einer einmaligen Spareinlage von mindestens 50 M. oder durch Ver pflichtung zur jährlichen Zahlung von Spareinlagen im Jahresbetrage von mindestens 12 M. — Die Spareinlagen werden diesem Mitglieds mit einer Verzinsung von 3^^ gutgeschrieben und bei der Ver heiratung zur Erwerbung einer Wittwenrente mit einmaliger Prämien zahlung verwendet. Vom Tage der Verheiratung an muß ein solches Mitglied außerdem die Wittwengrundrente von 150 M. gegen jährliche Prämien zahlung versichern. Die Aufnahme in die Wittwen- und Waisencasse wird jedem Mitgliede durch einen Schein bestätigt und beginnt mit dem Datum desselben. Aufnahmefähig sind nur diejenigen, welche das 50. Lebens jahr noch nicht überschritten haben; besteht die Casse 5 volle Jahre, so ist die Anfnahmegrcnze das vollendete 40. Lebensjahr. Dem Aufnahmegesuche ist eine behördliche Urkunde über das Alter des Mannes und der Frau, sowie ein Trauschein oder eine Urkunde des Standesamtes beizufügen. d) Ehrenmitglieder. Buchhändler oder Gönner des Verbandes, welche der Casse nicht beitreten, aber das Unternehmen unterstützen wollen, können durch Zahlung eines jährlichen Beitrages von 20 M. oder eines einmaligen von 300 M. die Ehrenmitgliedschaft erwerben. §. 3. Freiwillige Erhöhung der Wittwenrente. Jedes Mitglied der Wittwencasse kann die Wittwenrente bis zu einem in §. 6. bezeichneten Höchstbetrage erhöhen, indem es neue Renlenbeträge entweder durch jährliche oder durch einmalige Prämien zahlungen versichert. tz. 4. Extra-Einnahmen. Die Extra-Einnahmen der Wittwencasse (Zuschüsse der Prinzipale und Schenkungen, die nicht zu bestimmten Zwecken gemacht worden sind) werden zu U benutzt zur Erhöhung der nach tz. 2. erworbenen Grundrente. Die im Laufe eines jeden Jahres eingegangenen Extra- Einnahmen nebst Zinsen bis zum Jahresschlüsse werden an diesem Termine zu auf sämmtliche Mitglieder der Wittwencasse vertheilt, derart, daß der Antheil eines jeden verheirateten Mitgliedes doppelt so groß ist, als der eines unverheirateten. Der auf ein verheirathetes Mitglied entfallende Betrag dient zur Erwerbung einer Wittwentheil- rente durch einmalige Prämienzahlung. Der auf ein nicht verhei rathetes Mitglied entfallende Betrag wird demselben in der Art der tz. 2. erwähnten Spareinlagen gutgeschrieben. §. 5. Höhe der Beiträge. Tarif Jährliche Prämien zur Versicherung einer Wittwenrente von 100 Alter Die Frau ist des jünger als der Mann so alt älter als c>er Mann Mannes IS I. io I. s I. Manu s I. 10 I. 15 3- 2S I. — 20.52 18.56 16.53 14 49 12 53 30 „ — 25.64 23.29 20.78 18.21 15 68 13 28 35 „ 32.50 29.73 26.66 23.44 20.19 17 06 14 18 40 „ 37.97 34.30 30.31 26.18 22.10 18 30 14 90 45 „ 44.51 39.66 34.45 29.16 24.12 19 55 15 57 50 „ 52.55 46.05 39.25 32.57 26.41 20 96 16 33
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