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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1871
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- Deutsch
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1430 Nichtamtlicher Theil. 111, 17. Mai. Nichtamtlicher Theil. Die Reichstagsverhandlungen betreffend die Cauticmspflichtigkeit periodischer Druckschriften und die Entziehung der Bcfugniß zum Betriebe eines ' Preszgcwerbes. Erste und zweite Berathung. In der Reichstags-Sitzung vom 2. Mai brachte der Abg. M. Wiggers folgenden Gesetzentwurf ein: Art. 1. Die Vorschriften der Landcsgesetze, nach welchen die Herausgeber von Zeitungen oder Zeitschriften zur Stellung einer Caulion verpflichtet werden, sind durch den §. 1. der Bundes-Ge- werbeordnung aufgehoben. Art. 2. Die nach §. 143. der Bundes-Gewerbeordnung noch in Kraft gebliebenen Vorschriften der Landesgesetze, welche die Entziehung der Befugniß zum selbständigen Betriebe eines Ge werbes durch richterliches Erkenntniß als Strafe im Falle einer durch die Presse begangenen Zuwiderhandlung verschreiben oder zulassen, sind durch den §. 5. des Einführungsgesctzes zum Bun des - Strafgesetzbuch aufgehoben. lieber die erste Berathung dieses Entwurfs berichtet die Dtsch. Allg. Ztg. folgendermaßen: Abg. Wiggers: Meine Herren, ich glaube, daß die Ansicht betreffs der Aufhebung der Cautionspflicht von einer großen Zahl der Mitglieder des Hauses getheilt wird; das CantionSsysten, ist unvereinbar mit der Preß freiheit, indeni cs dem Preßgewerbe eine Ausnahmestellung vindicirt. Des halb haben auch sehr viele Bundesstaaten, z. B. Bayern, Sachsen, Baden, die Cautionspflicht aufgehoben. Auch die Entziehung der Befugniß des PretzgewcrbcS dürste nickt viele Anhänger hier im Hanfs finden. Bor al lem aber gilt cS, der Unsicherheit des Rechlszustandcs ein Ende zu machen. Es kann nichts unzuträglicher sein, als wenn die Bundesgesetzc in verschie denen Staaten im entgegengesetzten Sinne auögclcgt werde». Abg. Schröder (Lippstadt) ist gleichfalls für Aufhebung der Eautioncn, die Capital dort entziehen, wo es am wenigsten zu finden und am nöthig- sten sei, der kleinen Presse. Präsident des Bundeskanzleramts Staatsminister Delbrück: DcrBun-, desrath war noch nicht in der Lage, sich eingehend mit der Materie zu be schäftigen. Ich glaube indeß. Ihnen nicht verhehlen zu dürfen, was mir als das wahrscheinliche Ergebniß der Beschlußnahme erscheint. Die verbündeten Regierungen haben, indem sie den Art. 4. in der neuen deutschen Reichs- vcrsassnng ergänzten, nicht bloß einen theoretischen Satz auSsprcchcn wol len, sondern sie sind sich bewußt gewesen, daß sic, indem sie die Verfassung so ergänzten, auch die Verpflichtung übernähmen, die gesetzliche Regelung dieser Materie (des PreßwescnS) cinzuleiten. Dieser Verpflichtung werden sie auch Nachkommen. Ich glaube aber, daß sic sich nicht entschließen wer den, stückweise vorzugehcn und aus dem System der Preßgesetzgebung ein zelne Punkte herauözugreifen und sie entsprechend dieser oder andern noch kom menden Vorlagen stückweise auSzuführen. Nach dieser, die eigentliche Discussion abschneideudeu Bemerkung vom Tische des Bundcsrathes folgt eine kurze Debatte über die Vorlage, infolge deren der Antrag, den Gesetzentwurf zur Vorberathung einer Commission zu überweisen, abgelehnt wird, der Antrag Wiggers gelangt also demnächst zur zweiten Berathung. In der Sitzung vom 10. Mai erfolgte sodann die zweite Be ratung, über deren Verlauf wir der Nat.-Ztg. nachstehende Mit teilung entnehmen: Statt der Wiggcrs'schen Fassung des Gesetzentwurfes beantragt Abg. Volk die folgende: Einziger Artikel. „Die Vorschriften der LandeSge- sctzc, welche l) die Herausgeber von Zeitungen oder Zeitschriften zur Stel lung einer Caution verpflichten, 2) die Entziehung der Befugniß zum selb ständigen Betriebe eines Gewerbes im Falle einer durch die Presse begange nen Zuwiderhandlung vorschreiben oder zulassen, werden aufgehoben." Abg. Wiggers: Mit großer Genugtuung kann ich constatiren, daß alle Redner bei der ersten Lesung meines Antrags über die Gemcinschäd- lichkcit der Eautioncn und der Befugniß zur Entziehung des Prcßgewerbc- betricbcs einig waren und nur Einwendungen untergeordneter Art gegen die Redacsion und Opportunität derselben erhoben. Seitdem ist auch eine juristische Autorität, der Professor Hetze in Leipzig, in seinem Buche „das Derhältniß der Reichsstrafgesetzgebung zur Landesstrafgesetzgebung" vollstän dig auf meine Seite getreten. In der That, wenn die Rückerstattung der Eautioncn Oldenburg nicht geschadet hat, so ist nicht abzuschen, weshalb sie für Preußen so gefährlich sein sollte. Durch den §. 1. der Gewerbeordnung ist die ZeitungScaution im Gebiete des Bundes unstatthaft geworden, und es ist dem Ansehen der Bundesgesetzgebung doch wahrlich nicht vorteilhaft, wenn sie nicht die entgegengesetzten Bestimmungen der Landesgesctzc der ein zelnen Staaten aufzuheben vermag. Vom Tische des BundcSrathS ist uns nur schwache Hofjnung auf Annahme meines Antrags gemacht; mau will die Frage später in Verbindung mit der ganzen PreßgesetzHebung erledigen, aber da man uns über das Wann dieser Erledigung vollständig im Unkla ren gelassen hat, so sehe ich nicht ein, weshalb wir an unserm Theil nicht Vorgehen sollen, uni dem jetzigen unerträglichen Zustande durch ein Preß- nolhgesctz ein Ende zu machen, wie ein Gcwcrbenvthgesctz der Gewerbeord nung vorherging. Was den AbändcrungSantrag Volk bctrisst, so werden meine Freunde und ich für ihn stimmen, da er tatsächlich dasselbe will, wie mein Antrag und mir die Sache über die Form geht. Auf eine Anfrage des Präsidenten erklärt Abg. Wiggers, daß er sei nen Antrag zu Gunsten des Völk'schcn zurückziehe. Abg. Volk: Mein Antrag beabsichtigt, die formellen Bedenken gegen den Wiggersfichen Antrag, die sich vielfach geltend machten, so sehr die große Mehrheit des Hauses mit seinem Inhalt einverstanden war, zu beseitigen. Man mackt gegen den Antrag hauptsächlich zwei Opportunitätsgründe gel tend, zunächst, daß er ja doch keine Aussicht auf Annahme seitens des BundcSrathS habe, und zweitens, daß man aus einer großen Rcchtömaterie nicht einzelne Stücke hcrauSreißcn und abgesonocrt erledigen dürfe. In Be zug auf die erste Einwendung antworte ich einfach, daß cs geradezu der Tod alles parlamentarischen Lebens sein würde, wenn wir uns durch eine abweisende Erklärung vom Ministertisch her abhaltcn ließen, selbständig mit Anträgen vorzugehcn. Der zweiten Einwendung stimme ich zu, aber nur insofern, wenn das Fragment nothwendig mit dem Ganzen zusammcnhängt und seine Erledigung nicht eine Frage von dringender Nolhwcndigkeit ist. In diesem Falle eristirt ein solcher Zusammenhang nicht, in einer ganzen Reihe von Staaten, z. B. in den süddeutschen, eristirt schon ein Zustand, wie wir ihn hier für das ganze Reich erstreben; wir in Bayern haben keine Cautivnen mehr. Ferner aber ist unser Antrag von dringlichster Noth- wendigkeit. Die Cautioneu sind eine außerordentlich große Last für die Presse, namcntlick für die kleinen Blätter, von denen die politische Bildung der niederen Elasten wesentlich abhängt. Denn wer gar keine Zeitungen liest, ist am meisten den Beeinflussungen der Landräthe, Amtmänner und Geistlichen ausgesetzt. Wenn er auch nur das Amtsblatt in die Hände be kommt, so wird ihn Vernunft und gesunder Verstand bald veranlassen, sich auch nach anderen Blättern umzusehen und sein politischer Horizont wird sich erweitern, llnscr Antrag nimmt nur etwas voraus, was uns das ver heißene Prcßgesetz doch geben muß. Denn es muß die Cautioneu frcigeben, weil es einzelnen Staaten Wohlthaten, die sie jetzt bereits genießen, nicht rauben kann, sondern sie viclmcbr auf das ganze Reich ausdehucn muß. Wir in Bayern haben auch keine schlimmen Folgen von dieser freieren Ge staltung der Preßgesetzgebung gespürt: ein Theil unserer Blätter hat wohl hiSwcilcn über die Schnur gehauen, aber sie haben ihrer schlechten Sache dadurch den schlechtesten Dienst geleistet (Hort!) und die öffentliche Meinung hat die beste Remedur dagegen geübt. Abg. Eckhard berichtet für die PctitionScommission über einige Pe titionen, die mit dem Wiggcrs'schen Antrag in Zusammenhang sieben, u. a. über eine der vereinigten Buchdruckcreibesitzer in Berlin um Erlaß eines deutschen Prcßgcsctzes. Der Berichterstatter führt aus, daß bei Be- rathung eines deutschen Preßgesetzes vor allem die Klippe zu vermeiden sei, an der sehr unerfreulichen Geschichte der preußischen Preßgesetzgebung ein Vorbild zu nehmen, namentlich müßten die kleineren Staaten dafür sorgen, bereits erworbene Errungenschaften festzuhaltcn und auf das ganze Bundes gebiet auSzudchuen. Die Commission beantragt, die Petitionen, soweit sic die Aufnahme von Bestimmungen über die Presse in die Verfassung bean tragen, durch Annahme der Verfassung für erledigt zu erklären, im klebri gen aber den Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstage baldmöglichst den Entwurf eines für das ganze Bundesgebiet geltenden Preßgesetzes vor- zulegcn. Hixrzu stellen Biedermann, BrockhauS und Genossen folgenden Zusatzantrag: den Reichskanzler zu ersuche», den betrcsjendcn Entwurf eines RcichSgesetzcs über die Presse auch der öffentlichen Kritik rechtzeitig vorher zu unterbreiten. Abg. BrockhauS: Vornehmlich zwei Erfahrungen bestimmen uns, diesen Antrag zu stellen. Bei dem Urhcbergesetzcutwurf hat sich der Nutzen einer öffentlichen Kritik, die wir unseren Debatten zu Grunde legen können, aufs klarste herausgestcllt; ich glaube, es ist nicht übertrieben, wenn ich
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