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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1871
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- Deutsch
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3142 Nichtamtlicher Theil. JL 229, 4. Octobcr. hervor ruft, zu liefern, aber nöthig ist cs, dringend nöthig, daß endlich einmal der Gcsammtbuchhandel aus seiner Lethargie erwache, um energisch die Beseitigung dieses geistigen Druckes zu verlangen; und dies umsomehr, als uns neuerdings die kaum glaubliche Kunde zugcht, daß der Zeitungs- und Kalenderstempel höheren Orts bcizubehalten für nöthig erachtet worden ist, obgleich der preußische und der oesterreichische Finanzminister erklärt haben, diese Steuer könne fallen. Ist aber dem so, so ist die Forterhebung derselben als eine Be drückung, Beaussichtigung und directc Beeinflussung des Staates auf die Presse auzuschcu und aller Grund vorhanden, diesem Ansinnen energisch und mit allen Mitteln entgegenzutreten. Wir hoffen denn auch, daß Angesichts der zusammcutretenden Reichstage, sowohl Deutschlandes wie Oesterreichs, die Männer des wahren Fortschritts sich zusammcnthun werden, um in der zwölften Stunde ihr entschei dendes Veto über eine der kläglichsten Steuern auszusprechen, die jemals ersonnen wurde, damit endlich auch nach dieser Richtung hin das neu erstandene Deutsche Reich und mit demselben der oesterrei- chischc Kaiserstaat dem Geiste des Jahrhunderts und den berechtigten Forderungen der Völker Rechnung trage. Johannes Weber. Der böse Moskowiter und das oesterreichische Preßgericht. Eine Preßrcchts - Prinzipienfrage. Im vorigen Jahre erschien in Prag eine czechische Uebersetzung der Broschüre des russischen General Fadejew: „Lösung der orienta lischen Frage". Die Weiterverbreitung dieser czcchischen Broschüre wurde vom Preßgericht wegen des darin enthaltenen Thatbcstandes des Verbrechens des Hochverrats verboten. Hierzu muß bemerkt werden, daß Fadejew in dieser Schrift seine slavischcn Brüder, die Czechen, liebkost, daß er an Beispielen Nachweis!, wie nah verwandt die russische und czechische Sprache sei; daß er alles aufbietet, die czcchischen Sympathien für Rußland zu kräftigen, und schließlich die Czechen als den Eckstein des Slaven- thums hinstellt, an dessen Widerstandskraft sich der deutsche Anprall brechen, mit dessen Hilfe Oesterreich zertrümmert und das große russisch-slavische Weltreich unter dem Scepter des heiligen Czaren errichtet werden soll. Die Veröffentlichung in czechischer Sprache, mithin die Ver breitung einer solchen Schrift unter den ungebildeten, nur czechisch verstehenden Czechen, — einer Schrift, die gleichzeitig einen glühen den Haß gegen alles Deutsche und die Nothwcndigkcit der Zer trümmerung Oesterreichs predigt, mußte allerdings bei der Regie rung des oesterrcichischen, in seinen Stockwurzeln urdeulschc» Kaiserthums Anstoß erregen. Gut! Aber der schlimme Russe gab keine Ruhe; er schrieb eine zweite und eine dritte Broschüre. Die Ungarn auf der Wacht an der Donau ließen cs sich vom „Pester Lloyd" übersetzen, was Fadejew schrieb, und Sensations-Artikel über die unerhört frechen An- und Eingriffe Fadejew's in die oesterreichisch-ungarische staatliche Gemüth- lichkeit machten den eivilen Leser schaudern und den militärischen an seinen Säbel schlagen. Dies vcranlaßtc einen oesterrcichischen Verleger, sich die neueren Broschüren Fadejew's aus Petersburg kommen, von einem k. k. oester- reichischen Offizier deutsch übersetzen zu lassen und unter Hinzu- sügung einer entsprechenden Vorrede in dieOefsentlichkeit hinauszn- geben. Da ohnedies im oesterrcichischen Heere das dumpfe Bewußt sein herrscht, in Rußland einen rastlosen Widersacher zu haben, der nur auf die günstige Gelegenheit lauert, über Oesterreich-Ungarn herzufallen, so wurde diese, die drei letzten Auslassungen Fadejew's enthaltende Broschüre stark begehrt. Die oesterreichische Uhr zeigte bereits drciviertel auf Hohen wart, als eines Morgens der Verleger vom Verhängniß ereilt wurde. Die k. k. Staatsanwaltschaft verhängte die Beschlagnahme Fadejew's in seiner deutschen, von ihm so gehaßten Gestalt; das k. k. Kreisgericht bestätigte die Beschlagnahme — auf Grund des s. Z. in Prag erfolgten Verbotes einer czcchischen Ausgabe eines der drei Aufsätze. Einsender möchte diesen Fall zu einer Prinzipienfrage mache" und würde dankbar sein, wenn ein Preßrechtsverständigcr an'- wte möchte. Die Frage lautet: Wenn in einem vielsprachigen Lande, wie Oesterreich, ein im Aus lande erschienenes Werk an sich nicht verboten ist (es besteht in Oesterreich kein Verbot der Fadejew'schen russischen Original schriften), ein solches Werk aber in einer der zahlreichen Landes sprachen veröffentlicht und diese Uebersetzung wegen ihres In halts und ihrer Tendenz verboten wurde, — ist damit auch jede Veröffentlichung der an sich nicht verbotenen ausländischen Schrift in irgend einer anderen Sprache verboten? W. M. Rechtsfälle. Eine Entscheidung des Obertribunals zu Berlin. Berlin, 27. Sept. Der Verleger, sowie der Redacteur des „Wöchentlichen Anzeigers für P. und L." waren aus den §§. 42. und 45. des Preßgcsetzes zu Geldbußen vcrurtheilt und der erstere der Befugniß zum Gewerbebetriebe als Verleger und Drucker ver lustig erklärt worden, weil sie „eine eautionspflichtige Zeitschrift ver legt, bez. redigirt hätten, ohne die gesetzliche Caution hinterlegt zu haben". Das Appellations-Gericht hatte die betreffende Zeitschrift deshalb für cautionspflichtig erachtet, weil sic — trotz des veränder ten Titels — identisck sei mit dem früher von dem jetzigen Verleger herausgegebencn „P.-L—er Wochenblatte", gegen welches früher wegenUeberschrcitung derCautionsfrciheit ein Strasurtheil ergangen war. Hierin, sowie in der Aberkennung der Befugniß zum Gewerbe betriebe fand die Nichtigkeitsbeschwerde des Verlegers Gesetzesver letzungen, während der Redacteur sich darüber beschwerte, daß die Jnstanzrichlcr seinen Einwand: er habe bei der zeitweisen Ueber- nahme derRedactivn des „WöchentlichenAnzeigersrc." die Cautions- pflichligkcit desselben nicht gekannt, als unerheblich verworfen hätten. — Das Obertribunal wies jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde aus folgenden Gründen zurück: 1) Daß eine periodisch erscheinende Zeit schrift durch eine Veränderung im Titel nicht nothwendig als solche zu eristiren aushöre, liegt auf der Hand. Ob dann aber die unter dem veränderten Titel erscheinenden Blätter im gegebenen Falle eine neue Zeitschrift oder nur eine Fortsetzung der früheren, also niit dieser identisch seien, ist eine thatsächliche Frage, die nach Art. 107. des Gesetzes vom 3. Mai 1852 einer ferneren Prüfnng in der Nichtig keilsinstanz nicht mehr unierzogen werden kann. — Wenngleich es ricklig ist, daß das Bundes-Strasgesctzbuch diese Strafart — „Un tersagung des Gewerbebetriebes" — nicht kennt, so hat das letztere doch im §. 2. des Einführungs-Gesetzes ausdrücklich bestimmt, daß die besonderen Vorschriften des Bundes- und Landesstrafrechts über strasbareVerletzungender „Preßpoliz ei" Hebendem norddeutschen Strafgesetzbuch in Kraft bleiben sollen. Zn diesen gehörte auch der §. 54. des preußischen Preßgcsetzes vom 12. Mai 1851, der sogar, noch in neuester Zeit durch den §. 143. Absatz 3. der Bundes-Gewer- beordnung vom 21. Juni 1869 ausdrücklich sanctiouirt worden ist und daher um so weniger durch das Bundes-Strafgesetzbuch für beseitigt erachtet werden kann. Daß es dabei im Widerspruche steht, daß der Appellations-Richter bei Anwendung des §. 42. des Prcß- gesetzes den Schlußsatz: „Diese Strafe wird im Rückfalle ver doppelt" durch das Bnndes-Strafgcsetzbuch, welches Rückfallsstrafe der Regel nach nicht mehr eintreten läßt, für aufgehoben erachtet, ist
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