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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.10.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-10-16
- Erscheinungsdatum
- 16.10.1871
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18711016
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187110160
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Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis früh S Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Hummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den SrNrt,« für da« Birl«nb>att sind an die Redaktion — Anjcigen aber an dir Lipedition delselbrn j» senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de» BürsenvcreinS der Deutschen Buchhändler. 239. ». Leipzig, Montag den 16. October. 1871. Amtlicher Theil. Verordnung des Reichskanzlers, die Einführung von Postmandaten betreffend. Vom 22. September 1871. Auf Grund des 57. des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 wird Folgendes bestimmt: Behufs Erleichterung des Geldverkehrs kann vom 15. October 1871 ab die Einziehung von Geldern bis zu 50 Thalern oder 87^ Gulden einscbl. durch Postmandat erfolgen. Formulare zu den Postmandaten können bei allen Postanstalten zum Preise von ^ Silbergroschen für 5 Stück bezogen werden. Dem Mandate ist das einzulöscnde Papier (die guittirte Rechnung, der quittirte Wechsel, der Coupon -c.) zur Aushändigung an Denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügcn. Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des einzuziehendcn Betrages aus zufüllen. Die Thaler- oder Guldcnsumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Schuldner ist das Postmandat, welches in den Händen der Post ver bleibt, nicht zu benutzen. Bei Benennung mehrerer Personen er folgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten. Einem Postmandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons re. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Gesammtsumme des cinzuziehenden Betrages darf jedoch den oben bezcichneten Betrag nicht übersteigen. Die Vereinigung meh rerer Postmandate zu einer Sendung ist nicht statthaft- Der Auf traggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage unter verschlosse nem Couvert an die Äldresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, rccommandirt abzuscuden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postmandat" zu versehen. Die Gebühr beträgt, einschließtich des Portos und der Recom- mandationsgebühr, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages 5 Silbergroschen bezw 18 Kreuzer. Diese Gebühr ist vom Auf traggeber vor Absendung des Briefes, möglichst durch Verwendung von Postwerthzeichen, zu entrichten. Die Uebermittelnng des cin- gezogenen Betrages an den Auftraggeber erfolgt durch Postan weisung; die Postanweisungsgebühr wird von dem eingezogenen Betrage in Abzug gebracht. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichlcten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung. Ueber den Postmandat-Brief wird dem Absender ein Einliefe rungsschein ertheilt. Die Postverwaliung haftet für die Beförde rung des Postinandat-Briefes wie für einen recommandirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahltcn Beträge. Eine weiter- Sehende Garantie, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder Achtuaddrelßigster Jahrgang. rechtzeitige Rücksendung des Postmandats nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten weder die Protest- erhebuug, noch die Erfüllung anderer im Wechsclrechte vorgeschrie bener Formen bezüglich der ihnen zur Einziehung übergebenen Wechsel. Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postmandats und Aushändigung der quiltirlen Rechnung (des quittirten Wechsels re.). Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rück sendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postmandats bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird das Postmandat vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals zur Zahlung vorge- zcigr. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück" auf der Rückseite zu bezeichnen. Thcilzahlungen werden nicht angenommen. Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten Vorzeigung des Postmandats, nicht Zahlung, so wird das Postinandat mit der Quittung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst recommandirten Briefes kostenfrei zurück gesandt. An Einwohner im Orts- oder Landbcstcllbezirke der Aufgabe- Postanstalt werden Postmandate unter denselben Bedingungen wie an Adressaten im Bereiche anderer Postorte angenommen. Verordnung des Reichskanzlers, die Besorgung von Schreiben mit Behändigungsscheinen durch die Postaustalten betreffend. Vom 22. September 187t. Auf Grund des §. 57. des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 wird Folgendes bestimmt: Vom 15. October d. I. ab werden die Postanstalten auch von Privat-Personcn Schreiben mit Behändigungsscheinen zur postamtlichen Insinuation annehmcn. In Betreff der Bestellung dieser Schreiben gelten die Bestim mungen im §. 38. Nr. I. und H. des Reglements vom 11. Decem- ber 1867 zu dem Gesetze über das Postwescn vom 2. November 1867, jedoch mit der Maßgabe, daß die Briefträger nicht befugt sind, die von Privat-Personcn ausgehenden Schreiben mitBehändigungs- schein an die Stuben- oder Hausthür des Adressaten zu befestigen. Die gegen Behändigungsschcin zu insinuirendcn Schreiben müssen in Briefform zur Post geliefert werden. Gelder oder Gegen stände von Werth dürfen solchen Schreiben nicht beigefügt sein; ebensowenig darf Postvorschuß auf dergleichen Sendungen entnom men werden. 469
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