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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-09-08
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1892
- Sprache
- Deutsch
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5228 Nichtamtlicher Teil. 209, 8. September 1892. gericht eingeleitet war, wurde in Hamburg vor den dortigen Gerichten ein Prozeß verhandelt, dessen Veran lassung und Tendenz die gleiche war wie hier, nur mit einem sachlich nicht in Betracht kommenden Unterschiede in den Personen der Kläger und dem Datum des Vorstandszir kulars und der Zettelliste. Es handelte sich um den dort in drei Instanzen verhandelten und in allen diesen Instanzen zu Ungunsten der Kläger entschiedenen Prozeß der Herren Rudolph Mayer und Eduard Müller in Berlin gegen das Mitglied des Börsenvereins - Vorstandes Herrn Heinrich Wichern in Hamburg wegen Beleidigung, die durch dessen Mitwirkung an der Abfassung und Verbreitung des Vorstandscirkulars vom 20. November 1890 samt Zettelliste begangen worden sein sollte. (Vgl. Börsenblatt 1892. No. 137.) Im Hinblick auf diesen gleichzeitig schwebenden Prozeß be schloß am 25. November 1891 das königliche Amtsgericht Berlin I. in der ihr vorliegenden Sache gegen Herrn Adolf Kröner, daß mit dem Verfahren bis zu rechtskräftiger Entscheidung der bei dem königlichen Amtsgerichte zu Hamburg anhängigen Privat klagesache Rud. Mayer und Ed. Müller c/a. Heinrich Wichern zu nächst einzuhalten sei. — In der sodann am I.Juni 1892 wieder auf- genommencn Verhandlung schloß sich das königliche Amtsgericht den Entscheidungen der Hamburger Gerichte in oben erwähnter Sache an, indem es im Urteil wörtlich sagte: Aus den durchaus zutreffenden Ausführungen des Urteils der III. Strafkammer des Landgerichts zu Hamburg vom 25. Januar 1892, welchen sich die Revisionsinstanz durchweg angeschlossen hat, sei folgendes hervorgehoben: »Allerdings hat das Reichsgericht sich dahin ausge- gesprochen, daß eine Jnterdiktion sämtlicher buchhänd lerischer Verkehrsanstalten in Verbindung mit der gänz lichen Lieferungssperre sich als öffentliche Verhängung des Ausschlusses der Jnterdicierten aus der Gemeinschaft der Gewerbsgenossen darstelle und somit das Recht auf Achtung der Person und das Ansehen des individuellen Geschäftsbetriebes verletze, auf dessen Wahrung jeder Gewerbetreibende einen Anspruch hat, und noch peinlicher als die Anwendung der Maßregel selbst sei der Eindruck, den dieselbe bei den Gewerbegenossen mache, indem der davon Betroffene als ein Gemiedener und zu Meidender bezeichnet werde. Gerade hierin aber liegt der Unter schied zwischen der früher von dem Börsenverein ange strebten gänzlichen Lieferungssperre und dem jetzt von ihm befolgten Vorgehen, mittelst dessen er seinen Mit gliedern sowohl wie den übrigen auf seine Normen verpflichteten Interessenten es freiläßt, falls sie zu Liefe rungen an die dissentierenden Buchhändler bereit sind, solche Lieferungen mit verkürztem Rabatt auszusührea. Diese Art des Verfahrens überschreitet, wie das Reichs gericht gleichfalls ausgesührt hat, die Grenzen zulässiger Kampfesweise keineswegs. Und ebensowenig kann eine Rechtsverletzung darin erblickt werden, daß die die Er reichung dieses Zieles bezweckende Liste nicht nur den Verlegern, welche sich zur Lieferung mit Rabattver kürzung verpflichtet hatten, sondern auch den Sortimen tern zugesandt und deren Geschäftspersonal zugänglich ge macht wurde; denn eine Benachrichtigung aller dieser Personen war zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes erforderlich, namentlich auch, um der Vereitelung des selben auf Umwegen vorzubeugen. Wenn und sofern auch bei dieser Art des Vorgehens noch das Ehrgefühl der Kläger empfindlich dadurch berührt worden sein sollte, daß durch den Inhalt der Liste ihre Gleichstellung mit den übrigen Gewerbegenossen auf gehoben worden ist, so ist hierbei zu berücksichtigen, einer seits, daß die Kläger selbst die Aufhebung dieser Gleich stellung verursacht haben, indem sie beim Betriebe ihres Geschäfts an Prinzipien festhielten, welche die Mehrzahl ihrer Gewerbsgenossen für unvereinbar mit dem Interesse des gesamten Standes erachtet, andererseits, daß bei dieser Kollision verschiedenartiger Interessen dem Vertreter der Gegenpartei der Schutz des 8 193 Str.-G.-B. zur Seite steht, da eine besondere Absicht, die Kläger zu beleidigen der Liste weder nach der Form, noch nach den sonst in Betracht kommenden Umständen entnommen werden kann.« Sodann fährt die Urteilsbegründung des Berliner Amts gerichts fort: Es fragt sich nun noch, ob der Inhalt der Bekannt machung für die Kläger beleidigend ist, in welcher den Ver eins- und Verleger-Mitgliedern eröffnet wird, daß die Kläger von dem Bezüge des Börsenblatts, der Benutzung desselben zu Inseraten, sowie von der Benutzung aller Vereinsanstalten und Einrichtungen ausgeschlossen sind. Aber auch diese Frage ist zu verneinen, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Bekanntmachung für die Kläger be leidigend sein soll, in welcher lediglich angezeigt wird, daß dieselben die Vorteile nicht genießen dürfen, auf welche die Vereinsmitglieder Anspruch haben. Die Bekanntmachung ist auch nur eine Konsequenz der Maßnahmen, welche hinsichtlich der Kläger in dem Zettel bereits in weit stärkerer Weise zum Ausdruck gelangt sind. Mögen sich die Kläger auch durch diese Art in ihrem Ehr gefühl beeinträchtigt fühlen, so haben sie dies, wie bereits oben hervorgehoben, durch ihre Ausnahmestellung selbst ver schuldet; auch handelte der Beschuldigte, als er die betreffende Bekanntmachung ergehen ließ, zweifellos in Wahrnehmung be rechtigter Interessen, und geht weder aus der Form, noch aus den Umständen, unter denen die Veröffentlichung erfolgte, die Absicht einer Beleidigung hervor. Die Privatklage war daher nach Z 423 Strafprozeßordnung zurückzuweisen. Gegen dieses Urteil hatten die Privatkläger Müller und Lämmerhirt Berufung beim königlichen Landgericht Berlin ein gelegt, das am 19. Juli 1892 die Beschwerde als unbe gründet verwarf. Aus den Urteilsgründen des königlichen Landgerichts sei hier folgendes hervorgehoben: Die Ausschlußerklärung ist eine Maßnahme, welche ledig lich dadurch bedingt ist, daß die davon betroffenen Inhaber der Firma bezw. der Gesellschafter Müller sich geweigert haben, den Satzungen des Börsenvereins Folge zu leisten. Da diese Weigerung ein unehrenhaftes Verhalten nicht involviert, so wird auch durch die Ausschlußerklärung nicht zu erkennen ge geben, daß die Ehre des Betroffenen angefochten werde. Von diesem Bewußtsein mußten alle Interessenten ausgehen, und es kann deshalb weder objektiv noch subjektiv in der Ver öffentlichung der Ausschlußerklärung der Thatbestand einer Ehrenverletzung d. i. einer Beleidigung gefunden werden. Auch die Veröffentlichung der Zettelliste vom 20. Mai 1891 stellt sich als ein Angriff auf die Ehre der Privätkläger nicht dar, weil in der darin enthaltenen Bemerkung: »Nachstehenden Firmen ist bis zu anderweitiger Bekannt machung des Vorstandes garnicht oder nur mit be schränktem Rabatte zu liefern,« lediglich die Zwangsmaßregel zur Unterwerfung der Privat kläger unter die Satzungen des Vereins zum Ausdruck ge bracht worden ist und der Grund dieser Maßregel allen Interessenten so sehr bekannt war, daß kein Adressat der Zettelliste die Ausschlußerklärung auf ein unehrenhaftes Ver halten der Privatkläger zurückführen konnte. Es kommt hinzu, daß der Beschluß, betreffend die Lieserungssperre beziehungs weise Rabattbeschränkung, nicht etwa durch öffentliche Organe, die auch N i ch t i n t e r e s s ente n zugänglich sind,
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