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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-09-12
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1892
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- Deutsch
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212, 12. September 1882. Nichtamtlicher Teil. 5301 Heften 1—3 und 9 des 5. Jahrganges der genannten Zeitschrift in verkleinertem Maßstabe als photozinkographische Illustrationen veröffentlicht sind. Ein förmlicher Vertrag ist nach der Angabe des Zeugen Fischer zwischen diesem und Alters nicht abgeschlossen worden, vielmehr sind auf Grund einer mehrfachen Verabredung die Manuskripte der beiden geuannten Werke dem Alters zugesandt und von diesem mit den dazu angefertigten Originalzeichnungen an Fischer zum Zweck der Vervielfältigung zurückgeschickt worden. Diese Originalzeichnungen hat der Angeklagte Conitzer am 22. Januar 1891 von Fischer in der Absicht, sie zu ver vielfältigen, für den Preis von 600 ^ erworben, nachdem vor her auf Anraten des Fischer der Angeklagte von Schönthan, welcher damals Kompagnon in dem Verlagsgeschäft von Conitzer und mit Alters persönlich bekannt war, an letzteren den bei den Akten Blatt 59 und 60 befindlichen Brief, welcher verlesen worden ist, geschrieben und von Alters die gleichfalls verlesene bei de» Akten im Couvert Blatt 17a befindliche Postkarte als Antwort empfangen hatte. Der Inhalt des Brieses lautet folgendermaßen: »Auf mein Anraten hat die Firma Conitzer Verlag hier, die neben dem Buch- einen bedeutenden Kunstverlag betreibt, unter anderem ein Prachtwerk von Kopieen »der Kuß« edieren wird, kürzlich eine Anzahl von Tuschzeichnungen erworben, die Sie seinerzeit für das humoristische Deutschland geliefert haben. Es sollen diese Blätter gesammelt werden, und es wird mir obliegen, einen Text dafür zu liefern. Da ich an der Sache in der vorerwähnten Beziehung beteiligt bin, möchte ich im Interesse und im Namen jenes Verlegers nur noch Ihre Ein willigung zu der weiteren Verwendung jener Illustrationen eingeholt haben. Vielleicht verwenden Sie dazu recht bald eine Postkarte.« Die von Alters vermittelst einer Postkarte erteilte Antwort lautet: »Den Trödel wollen Sie veröffentlichen? Meinetwegen, Wenns nur nicht so wichtig gemacht wird mit dem Dreck. Morgen steche ich in See nach Aegypten, Palästina, Türkei, Griechenland, Malta, Palermo, Neapel, Algier, Lissabon mit der Augusta Viktoria.« Die Karte datiert laut dem Poststempel vom 21. Januar 1891. Gleich am nächsten Tage, am 22. Januar 1891 kaufte Conitzer von Fischer die Originalzeichnungen von Alters. Während sich Alters dann aus seiner bereits in der Post karte an von Schönthan erwähnten Orientreise befand, ließen die Angeklagten die erworbenen Originalzeichnungen im Wege des Lichtdruckverfahrens etwa in der Originalgröße vervielfältigen und gaben sie in Mappen, von welchen sich ein Exemplar bei den Akten befindet, mit 24 solcher Lichtdruckbilder, nachdem die selben mit Unterschriften versehen waren, unter dem Titel: »Der Amateurphotograph von C. W. Alters« heraus, kündigten sie in Cirkularen, welche an die Buchhändler versendet wurden, und in Annoncen als »Neue Allers-Mappe« an und brachten sie in den Kunsthandel. Die in der Mappe befindlichen Lichtdruckbilder sind zwar nach dem Gutachten der Sachverständigen technisch gut augefertigt, der Sachver ständige Meder hat jedoch erklärt, er habe von vornherein den Eindruck gehabt, als ob die Zeichnungen nicht zum Zwecke einer Reproduktion in diesem Format und in dieser Technik bestimmt seien, und er habe deshalb auch nach Empfang der Mappe (welche er sich, ohne sie vorher gesehen zu haben, lediglich auf Grund der An kündigungen angeschafft hätte, weil er geglaubt habe, es handle sich um eine neue Allers-Mappe, also um ganz neue bisher noch nicht erschienene Zeichnungen) gleich gesagt, Alters müsse ent weder auf seinen Ruf als Künstler nicht mehr viel geben, oder es müsse ein Mißbrauch mit seinen Zeichnungen getrieben sein. Nmnundfünfzigster Jahrgang. Er sei fest überzeugt, daß Alters niemals daran gedacht habe, daß dergleichen Reproduktionen, wie sie von den Ange klagten angefertigt seien, von seinen Zeichnungen gemacht werden würden. Alters habe vielmehr nach dem Briefe des Angeklagten von Schönthan annehmen müssen, daß dieser einen neuen Text schreiben und die Zeichnungen als Illustrationen dazu ver wenden wolle. Der Sachverständige Boysen hat ferner erklärt, er würde das Werk niemals für ein solches von Alters gehalten haben, wenn nicht auf dem Deckel der Mappe das Faksimile seines Namenszuges gestanden hätte und auf den einzelnen Bildern die Anfangsbuchstaben seines Namens verzeichnet gewesen wären. In Uebereinstimmung mit diesen Gutachten haben die Zeugen Boysen und Griese bekundet, nach dem Erscheinen der Mappe sei man in Künstler- und Laienkreisen, solange inan noch nicht gewußt habe, daß Alters selbst von der neuen Allers-Mappe gar keine Kenntnis habe, geradezu entrüstet gewesen, wie Alters solche Bilder herausgeben könne; vor allen Dingen aber sei Alters selbst, als er nach seiner Rückkehr von der Orientreise die Mappe gesehen habe, auf das äußerste überrascht und empört gewesen. Auf seine Veranlassung hat auch der Zeuge Griese das Cirkular ä. ä. Hamburg, November 1891 an die Kunsthändler gesandt, worin dieser mitteilt, daß Alters an der Herausgabe seiner Bilder in dieser Art und Form in keiner Weise be teiligt sei. Alters selbst endlich hat bei seiner kommissarischen Ver nehmung als Zeuge eidlich folgendes bekundet: Nach dem Briefe des Angeklagten von Schönthan habe er angenommen, daß es sich lediglich um die Herausgabe seiner Illustrationen in der früheren Form handle, und daß dieselbe mit dem gleichen Text wie früher oder mit einem von Schön than etwas redigierten und veränderten Text für Eisenbahn- litteratur erfolgen solle. Nur in diesem Sinne habe er seine zustimmende Karte geschrieben, und gerade deshalb habe er ausdrücklich bemerkt, die Sache solle nicht so wichtig gemacht werden. Zu einer derartigen Publikation, wie sie von den Ange klagten veranstaltet sei, würde er niemals seine Zustimmung ausgesprochen haben, da dieselbe geeignet sei, seinen Namen als Künstler zu diskreditieren; denn einmal hätten die Illu strationen ohne dazu gehörigen Text gar keinen Sinn; außer dem aber hätten sie auch künstlerisch keinen Wert, da die Fest stellung der Zeichnung auf das Zinkätzverfahren und Verviel fältigung in erheblich verkleinertem Maßstabe berechnet ge wesen sei. Keinem Menschen von künstlerischem Geschmack könne es einfallen, diese Zeichnungen in großem Format durch Lichtdruck zu vervielfältigen. Seiner Ansicht nach hätten deshalb die beiden Angeklagten auch keinen Zweifel darüber hegen können, daß er mit einer Publikation, wie sie von ihnen veranstaltet sei, nicht einver standen sein würde. Der Maler Alters als Verletzter hat den Strafantrag gegen die beiden Angeklagten wegen strafbaren Nachdrucks Blatt 1 der Akten durch seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Alexander in Hamburg gestellt. Derselbe ist verlesen worden. Durch Beschluß vom 7. November 1891, welcher gleichfalls verlesen ist, ist ferner der Maler C. W. Alters als Siebenkläger zur öffentlichen Klage zugelassen worden. Als solcher hat er beantragt: 1. die Angeklagten zu bestrafen. 2. Jeden der beiven Angeklagten zu einer an ihn zu er legenden Buße von 6000 zu verurteilen. Die Ausführungen des Nebenklägers, durch welche derselbe den Antrag auf Bestrafung rechtfertigt, decken sich mit den An gaben, welche er zeugeneidlich abgegeben hat; zur Rechtfertigung 721
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