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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1892
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- 1892-09-12
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1892
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- Deutsch
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5302 Nichtamtlicher Teil. 212, 12. September 1892. des Antrages auf Zuerkennung der Buße führt er außerdem folgendes aus: Abgesehen von der Einbuße, welche sein Name als Künstler durch die Handlungsweise der Angeklagten erlitten, habe er auch einen erheblichen pekuniären Schaden gehabt. Denn von seinen früheren Werken seien nach dem Erscheinen der von den Angeklagten herausgegebenen Allers-Mappe erheblich weniger Exemplare verkauft worden als vorher, und dies könne nur eine Folge davon sein, daß das Publikum durch das neue unter seinem Namen erschienene Werk abgeschreckt worden sei, überhaupt etwas von seinen Werken zu kaufen; der Schaden, welchen er hierdurch gehabt habe, belaufe sich auf weit mehr als den Betrag der von ihm verlangten Buße von 12 000 Die diesbezüglichen Angaben des Nebenklägers sind durch das eidliche Zeugnis und Gutachten des Sachverständigen und Zeugen Bvysen und durch die eidliche Aussage des Zeugen Griese bestätigt worden. Letzterer hat bekundet, er sei der Verleger und Drucker der Allers'schen Werke; als solcher wisse er genau, daß im vorletzten Jahre von zwei echten Allers-Mappen fünf beziehungweise sechs Auslagen, im letzten Jahre aber nur eine Auflage abgesetzt sei; da nun Allers von ihm für jedes Exemplar seiner Mappen 5 erhalte, so belaufe sich sein Schaden auf 15 000—20 000 Ebenso hat Boysen bekundet, er sei der alleinige Besitzer einiger Werke von Allers, nämlich der »Hochzeitsreise in die Schweiz« und des »Club Eintracht«; er habe die Auflagen dieser Werke dem Lithographen Griese im ganzen abgekauft und habe das alleinige Verkaufsrecht gehabt; seine Reisenden, welche er eigens zum Vertriebe der Allers-Mappen engagiert habe, hätten jedoch im vorigen Jahre sehr schlechte Geschäfte gemacht. Wenn er auch den Schaden, welchen Allers gehabt, nicht in Ziffern bemessen könne, so sei doch seiner Ansicht nach die von dem Nebenkläger geforderte Buße von zusammen 12 000 ^ keinesfalls zu hoch bemessen, sondern durchaus angemessen. Die Angeklagten bestreiten ihre Schuld. Der Angeklagte Conitzer führt in erster Linie aus, es hätte einer Genehmigung seitens des Malers Allers zu der von ihm und dem Angeklagten von Schönthan veranstalteten Verviel fältigung der Originalzeichnungen überhaupt nicht bedurft. Denn der Zeuge Fischer habe die letzteren von Allers ohne Einschränkung erworben; er habe deshalb ein unbeschränktes Verfügungsrecht über dieselben gehabt und sei berechtigt gewesen, die Zeichnungen an sie, die Angeklagten, zum Zweck der Ver vielfältigung zu verkaufen. Wenn die Angeklagten trotzdem Allers um seine Genehmigung ersucht hätten, so sei dies teils aus Höflichkeit, teils aus Vorsicht geschehen. Jedenfalls, so behaupten die beiden Angeklagten, hätten sie die von Allers vermittels der Karte vom 21. Januar 1891 erteilte Erlaubnis für eine vorbehaltlose Genehmigung zur Ver vielfältigung der Zeichnungen in jeder Art und Form und sich deshalb zur Herausgabe der Mappe für berechtigt gehalten Wenn Allers geschrieben habe: »Meinetwegen, Wenns nur nicht so wichtig gemacht wird mit dem Dreck«, so sage er damit, daß es ihm ganz gleichgültig sei, was mit den Zeichnungen geschehe, daß er absolut keinen Wert auf diesen »Dreck« lege und ihnen gestatte, damit zu thun, was sie wollten. Habe aber Allers trotzdem etwas anderes mit seiner Karte gemeint und seine Genehmigung zu der von ihnen gewählten Art und Form der Vervielfältigung nicht erteilen wollen, so hätten sic, die Angeklagten, doch jedenfalls in gutem Glauben gehandelt, welcher gemäß ß 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 die Strafbarkeit ihrer Handlung ausschließe. Treffe sie sonach kein Verschulden, so könne auch keine Buße gefordert werden, vielmehr könnten sie gemäß ß 18 Absatz 6 des genannten Gesetzes für einen dem Maler Allers etwa ent standenen Schaden nur bis zur Höhe ihrer Bereicherung haftbar gemacht werden. Diese sei aber gleich Null, da infolge des hohen Preises und infolge des durch den Zeugen Griese an die Buch- und Kunsthändler versandten Cirkulars nur wenige Exemplare abge setzt und deshalb kaum die Herstellungskosten gedeckt seien. Die Angeklagten haben deshalb ihre Freisprechung beantragt. Der Gerichtshof hat nach dem Eingangs dargestellten Er gebnis der Beweisaufnahme nicht die Ueberzeugung gewonnen, daß die Angeklagten in gutem Glauben gehandelt haben. Was zunächst die Ausführung anbelangt, eine Genehmigung des Malers Allers zu der veranstaltete» Vervielfältigung seiner Werke sei überhaupt nicht erforderlich gewesen, so konnte dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Denn wenngleich der Zeuge Fischer der Ansicht ist, er habe die Originalzeichnungen von Allers ohne Einschränkung erworben, so geht doch aus der eidlichen Aussage des Zeugen Allers her vor, daß dieser die Zeichnungen lediglich für das »humoristische Deutschland«, also zum Zweck der Reproduktion in ver kleinertem Maßstabe und als Illustrationen zu einem bestimmten Text angefertigt und geliefert hat; Fischer hat dies auch unzweifelhaft gewußt, denn er bekundet selbst, die Manuskripte der zu illustrierenden Texte seien Allers zugeschickt und von diesem mit den Originalzeichnungen zurückgesandt; darüber, daß die letzteren auch zu anderen Zwecken als für das »humoristische Deutschland« verwendet werden dürsten, sei nicht verhandelt worden. Danach mußte Fischer als Verlagsbuchhändler wissen, daß er lediglich berechtigt sei, die Zeichnungen als Textillustrationen in der genannten Zeitschrift zu verwenden. Von einem uneingeschränkten Erwerbe der Zeichnungen kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Hätte Fischer sich wirklich für berechtigt gehalten, dieselben in jeder beliebigen Weise zu verwerten, so würde er den Angeklagten auch wohl kaum geraten haben, noch die Genehmigung des Malers Allers zu einer erneuten Reproduktion einzuholeu. Daß er, wie er behauptet, die Einholung der Erlaubnis nur für eine Anstands-, nicht aber für eine Rechtspflicht gehalten habe, erscheint wenig glaubhaft. Ebensogut wie Fischer mußten aber auch die Angeklagten wissen, daß dieser nicht zur beliebigen Verfügung über die Originalzeichnungen von Allers berechtigt war. Sie wußten, wie sie selbst nicht bestreiten, daß die Zeichnungen ursprünglich für das »humoristische Deutschland« angefertigt waren; es mußte ihnen ferner als Sachverständigen bekannt sein, daß die Zeich nungen nur dazu geeignet waren, in verkleinertem Maßstabe als Textillustrationen zu dienen, nicht aber in Originalgröße als selbständiges Werk herausgegeben zu werden. Sie durften deshalb nicht ohne weiteres annehmen, daß Fischer zu einer Reproduktion der Zeichnungen, wie sie sie be absichtigten, berechtigt sei, zumal dieser selbst ihnen riet, hierzu die Erlaubnis des Allers einzuholen, und sie haben dies nach der Ueberzeugung des Gerichtshofes auch nicht angenommen. War aber Fischer zur anderwciten Verwendung der Zeich nungen nicht berechtigt und wußten die Angeklagten dies, so konnten sie auch nicht etwa glauben, daß ihnen auf Grund des Erwerbes der Originalzeichnungen, mag man selbst annehmen, daß Fischer zum Verkaufe derselben befugt war, eine derartige Berechtigung zustehe. Die Angeklagten mußten deshalb, wenn sie trotzdem die Allers'schen Zeichnungen in der Weise verwerten wollten, wie sie cs tatsächlich gethan haben, hierzu, d. h. zu der Verwendung gerade in dieser Art und Form, die Genehmigung des Allers haben. Daß Allers diese durch die Postkarte vom 21. Januar 1891 nicht hat erteilen wollen, kann wiederum nach seinen eigenen Be kundungen — denn er7hat eidlich ausgesagt, er habe lediglich
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