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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1892
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- 1892-09-12
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1892
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- Deutsch
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212, 12. September 1892. Nichtamtlicher Teil 5303 die Genehmigung zu einer erneuten Vervielfältigung seiner Zeich nungen in der bisherigen Art erteilen wollen, keinem Zweifel unterliege». Es kann deshalb nur in Frage kommen, ob die Angeklagten berechtigt waren, aus dem Inhalt der Postkarte eine weiter gehende Erlaubnis zu entnehmen. Dies kann unter keinen Umständen zugegeben werden. Wenn Alters schreibt: »Den Trödel wollen Sie veröffentlichen? Meinetwegen, Wenns nur nicht so wichtig gemacht wird mit dem Dreck,« so ist darunter nicht, wie die Angeklagten gethan haben wollen, zu verstehen, daß sie mit den Zeichnungen machen sollten, was sie wollten, sondern es ist nur so aufzufassen, daß Alkers auf diesen »Dreck« keinen Wert lege, aber gerade aus diesem Grunde wünsche und verlange, daß es nicht zu wichtig gemacht werde, daher auch seine Genehmigung zu jeder Art der Verwertung seiner Zeichnungen versage, bei welcher aus diesen etwas »Wich tiges« gemacht werde. Diesen Sinn mußten auch die Angeklagten aus der Karte entnehmen, durften also die Zeichnungen nicht zu einem Pracht werk verwenden, als welches sich die von ihnen herausgegebene Allers-Mappe darstellt. Läßt sich schon hieraus die Ueberzeugung gewinnen, daß die Angeklagten nicht in gutem Glauben gehandelt haben, so wird doch jeder Zweifel vollends durch die Erwägung ausgeschlossen, daß der Angeklagte von Schönthan in dem Briefe an Alters, dessen Inhalt dem Angeklagten Conitzer bekannt war, ausdrücklich gesagt hat, die Zeichnungen desselben sollten gesammelt werden, und es werde ihm, Schönthan, obliegen, einen Text dazu zu liefern. Allers mußte danach annehmen, daß seine Zeichnungen lediglich wieder als Illustrationen zu einem neuen von Schönthan zu verfassenden Text verwendet werden sollten, und den An geklagten konnte es nicht an dem Bewußtsein fehlen, daß er nur diese Absicht aus dem Briefe herauslesen, daß er nicht auf den Gedanken kommen konnte, seine Zeichnungen sollten in Original größe vervielfältigt werden und der von Schönthan zu liefernde Text sollte in mehr oder weniger passenden Titeln für die ein zelnen Bilder bestehen. Die zustimmende Antwort des Allers auf die Anfrage der Angeklagten konnte von diesen füglich nicht anders aufge- saßt werden, als daß sie sich nur auf die in dem Briese deutlich ausgesprochene Absicht, seine Zeichnungen als Textillustrationen zu verwenden, beziehe. Schließlich mußten die Angeklagten sich auch bewußt sein, daß Allers niemals seine Genehmigung zu einer Reproduktions arte geben würde, die auf die Herstellung der Originalzeichnungen gar nicht berechnet war, wodurch vielmehr nur Bilder hervorgebracht werden konnten, welche nach dem! Urteil der Sachverständigen und Laien, mochten sie technisch auch noch so gut hergestellt sein, doch künstlerisch weit hinter seine» anderen Werken zurückstanden. Endlich spricht gegen den guten Glauben der Angeklagten auch der Umstand, daß sie nicht, wie es sonst allgemein üblich ist, dem Maler Allers ein Probeexemplar des fertiggestellten Werkes übersandt haben, eine Thatsache, welche daraus hervor geht, daß Allers bei seiner Rückkehr von der Reise nach dem Zeugnis des Griese und Boysen äußerst bestürzt und entrüstet war, als ihm die von den Angeklagten herausgegebene Mappe vorgelegt wurde. Vor seiner Rückkehr hatte er diese also augen scheinlich nicht gesehen Die Behauptung der Angeklagten, sie hätten von der Ueber- sendung eines Probeexemplars an Allers Abstand nehmen müssen, da derselbe im Auslande weilte, widerlegt sich durch die Erwägung, daß der Maler sich längere Zeit in Capri auf gehalten hat und die Angeklagten mit Leichtigkeit seinen Aufent haltsort hätten ermitteln können. Ueberdies wußten sie aus seiner eigenen Karte, daß er sich aus der »Augusta - Viktoria« befand, hätten also jederzeit erfahren können, wohin Sendungen an dieses Schiff zu richten seien. Es kann nach den vorstehenden Ausführungen keinem Zweifel unterliegen, daß die Angeklagten bei der Herstellung der Mappe betitelt: »Der Amateurphotograph von C. W. Allers« nicht in dem guten Glauben gewesen sind, der letztere habe hierzu seine Genehmigung erteilt. Der Gerichtshof hat vielmehr die Ueberzeugung gewonnen, daß die Angeklagten sehr wohl gewußt haben, daß Allers zu einer Verwendung seiner Zeichnungen in der von ihnen beab sichtigten Art niemals seine Zustimmung geben würde, und daß dieselbe auch nicht aus der Postkarte zu entnehmen war, deren Inhalt den beiden Angeklagten bekannt war. In der von ihnen trotzdem bewirkten Herausgabe und Ver öffentlichung des »Amateur-Photograph« liegt sonach die vor sätzliche unberechtigte Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste. Daß beide Angeklagte eine gleiche Schuld trifft, ergiebt sich aus dem Umstand, daß die in Rede stehende Mappe in dem Verlage von Conitzer erschienen ist, daß zur Zeit des Erscheinens Schönthan Kompagnon des Angeklagten Conitzer war, und daß beide den Sachverhalt genau kannten^ Es ist nach alle dem für tatsächlich festgestellt erachtet worden: daß die Angeklagten Conitzer und von Schönthan im Jn- lande im Jahre 1891 vorsätzlich die Nachbildung eines Cyklus von Zeichnungen des Malers Allers, eines Werkes der bildenden Künste, in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung deS Berechtigten hergestellt haben. Vergehen gegen W 1. 5. 16 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876; ZK 18. 21 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870. Die Angeklagten waren daher aus Z 18 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 mit Strafe zu belegen. Bei der Abmessung der Strafe fiel zwar die bisherige Un bescholtenheit beider Angeklagten strafmildernd ins Gewicht; immerhin erschien aber in Anbetracht des Umstandes, daß der künstlerische Ruf des Malers Allers nach dem Gutachten der Sachverstän digen durch die Herausgabe des »Amateur-Photograph« eine Zeit lang eine erhebliche Einbuße erlitten hat, eine hohe Strafe an gemessen, und ist deshalb gegen jeden der beiden Angeklagten auf eine Geldstrafe von 1500 für den Unvermögensfall auf eine Gefängnisstrafe von je 1 Tage für je 15 Geldstrafe erkannt worden. Nach H 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 war der Maler Allers als der Verletzte berechtigt, eine an ihn zu er legende Geldbuße zu verlangen. Was die Höhe derselben anlangt, so erschien die geforderte Summe von zusammen 12000 ^ nicht zu hoch. Denn der Zeuge Griese hat bekundet, daß im vorletzten Jahre von zwei echten Allers-Mappen fünf beziehungsweise sechs Auflagen abgesetzt seien, nach dem Erscheinen der von den An geklagten herausgegebenen Mappe aber nur eine Auflage, also vier beziehungsweise fünf weniger als früher. Wenngleich nun der Rückgang in dem Absätze der echten Mappen nicht allein der Herausgabe des »Amateur-Photograph«, sondern zum Teil auch dem Umstande zuzuschreiben ist, daß nach dem Verkauf von fünf beziehungsweise sechs Auflagen, nachdem also ein großer Teil der Kauflustigen befriedigt ist, auch ohne dies Vorgehen der Angeklagten an und für sich der Absatz ein geringerer geworden sein mag, so ist doch der Rückgang des Absatzes der echten Allers-Mappen ein so außerordentlicher ge wesen, daß die Annahme berechtigt erscheint, daß ohne das Er scheinen der unechten Allers-Mappe von den beiden früheren ?21'
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