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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1892
- Sprache
- Deutsch
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5384 Sprechsaal. ^ 215, 15. September 1892. Handel für sich gewinnen, so wird cS das leicht dadurch können, daß es die Lieferungsbedingungen für die von ihm herausgegebenen Publikationen entsprechend ändert. Aus dem oben Angeführten dürfte es sich denn auch erklären, wenn die Herren C C. Mcinhold L Söhne in Dresden, in deren Verlage Herr Oberrcgicrungsrat Professor Krieg jetzt stenographische Unterrichtsbriefe in Lieferungen ä 1 ^ herausgeben will, trotz ihrer ausführlichen Anzeigen im Börsenblatt und Wahlzettel aus 146 Städten mit deutscher Bevölke rung, darunter vielen mit angesehenen und leistungsfähigen Sortiments firmen, überhaupt keine Bestellungen erhalten haben. Daß die Verlags firma Meinhold L Söhne in Dresden, mit der der größte Teil des Sortimentsbuchhandels rege Gcschästsbczichungcn unterhält, an diesem Resultate keine Schuld trägt, dürste einleuchten, Leipzig. Paul Beyer. Erwiderung. Auf die vorstehende Einsendung haben wir, soweit unsere Firma in Frage kommt, folgendes zu erwidern: Der Schluß, den Herr Beyer aus der Bekanntgabe von 146 Städten, aus denen uns keine Bestellungen auf Krieg, stenographische Unterrichtsbriefe zugingcn, zieht, ist ein irriger; es sind nicht die ungünstigen Bedingungen bei Bezügen aus dem Kgl, steno graphischen Institut, die den Herren Kollegen in den betreffenden Orten Zurückhaltung auferlegt haben, denn aus mehr als 100 weiteren jener 146 Städte sind uns infolge der Bekanntmachung Bestellungen auf Vcr- tricbsmatcrial zugegangen; aus einzelnen andern Orten schrieben uns befreundete Firmen, daß die Anhänger anderer Systeme sehr rührig seien, so daß die Verwendung für die Unterrichtsbriefe nach Gabels- bcrger wenig Erfolg verspricht. Dann ser beiläufig noch bemerkt, daß der Preis der U.-Br, 40 H ist, von 1 ^ ist nirgends die Rede gewesen Selbstverständlich haben wir Herrn Oberrcgierungsrat Prof, Krieg die Einsendung unterbreitet; derselbe erklärt uns: -Im Selbstverläge des Kgl, stenographischen Instituts erscheint nur das Amtsblatt desselben nebst dessen Beilagen. Den Ver kehr mit den Buchhandlungen, welche Bestellungen auf dieses Blatt machen, vermitteln die Firmen Karl Adlers Buchhandlung und Gustav Dictze in Dresden; Rabatt 33-/,o/<>. Dieser Rabatt wird auch denjenigen Sortimentern gewährt, welche direkt beider Expe dition des Kgl, stenographischen Instituts bestellen. Die Publi kationen des Unterzeichneten sind bis aus zwei kleine, zur Einfüh rung in die Stenographie bestimmte Merkchen (Unterrichtstafeln nebst Lesebuch, Preis je 10 H) im buchhändlerischen Verlage von Gustav Dietze-Drcsdcn, bez, I, I. Weber-Leipzig erschienen; Beweis: die letzte Seite des ersten Unterrichtsbriefes, — Die erwähnten propagandistischen Schriftchcn werden den Bestellern zum Her stellungspreise geliefert, — Der Unterzeichnete erklärt sich bereit, für den Buchhandel Abzüge ohne Preisangabe Herstellen zu lassen, damit jede Firma in der Lage ist, den Preis nach ihren Spesen und nach sonstigem Ermessen zu bestimmen, H. Kricg,- Dresden, C, C. Meinhold L Söhne, Eine Lücke in der Berkehrsordnung. Ist ein Verleger verpflichtet, nach weit länger als Jahresfrist ein defektes Exemplar eines Vcrlagswerkcs, für das er seinerzeit sofort ein Umtausch-Exemplar geliefert hat, noch zurückzunehrncn, oder kann er nunmehr dessen Rücknahme verweigern und Zahlung dafür verlangen? — Zu dieser Fragestellung gicbt folgender Fall Veranlassung: Der Sortimenter 1, >1, in H. bestellte bar und empfing unterm 24. November It88 vom Verleger 8. ll. Ll. in B, ein Exemplar Aus Meldung vom 27, Dezember 1888, daß sich in dem bar ge sandten Exemplar ein Defekt zeige, sandte der Verleger unterm 29, De zember 1888 ein Umtausch-Exemplar unter vorläufiger Berechnung, mit dem Ersuchen, das defekte Exemplar gleichfalls berechnet zu remittieren Die Ostcr-Mcssen 1889 und 1890 vergingen, ohne daß der Empfänger das defekte Exemplar zurückgesandt oder den ihm dafür in Rechnung ge stellten Betrag rcsp, den Saldo seines Kontos beglichen hätte, (Es handelte sich im übrigen noch um einige andere Pöstchcn). Zur Oster- Mcsse 1891 war das in Rede stehende Umtausch - Exemplar zwar unter den Rcmittendcn ausgeführt, lag der Sendung aber that- sächlich gar nicht bei, was dem Absender auch sofort mittelst direkter Postkarte vom 10, April 1891 mitgeteilt wurde, unter dem Hinzufügen, daß das Werk, falls es wirklich bcigclegen hätte, jetzt als unberechtigt wieder zurückgcschickt worden wäre Unterm 3, Juni 1891 sandte der Verleger noch einige kleine zu Unrecht remittierte Artikel zurück, forderte gleichzeitig Remission der ge stellten Disponenden und Zahlung des anstehenden Saldos bis spätestens den 30, Juni 1891, mit dem Bemerken (wörtlich): -Nach dem 30. Juni verweigere ich die Annahme der Remittcnden und werde dann wissen, was ich zu thun habe». Da keinerlei Mitteilungen darauf erfolgten, erließ der Verleger unterm 23, Juli >891 einen gerichtlichen Zahlungsbefehl gegen den säumigen Sortimenter und ließ, als seitens des Beklagten kein Wider spruch dagegen erfolgte, nach Rcchtskräftigwerden — den eingeklagten Betrag durch den Gerichtsvollzieher cinziehen. Daraufhin endlich rührte sich der Beklagte und übersandte seinerseits einen kleinen Saldo, nicht aber den Betrag für das vor beinahe drei Jahren als defekt beanstandete Exemplar, reichte vielmehr Widerklage auf Herauszahlung des gerichtlich dafür eingezogencn Betrages ein. Bei Anstrengung des Prozesses bestritt Beklagter (nunmehr Kläger) überhaupt den Empfang eines Ümtausch-Excmplarcs, obgleich er dasselbe vorher, gelegentlich der O -M.-Abrechnung, wenn auch blind, zu remit tieren versuchte, bis er im Verlauf des Prozesses — beim Ausräumen seines Lagers — ein Exemplar des bcregtcn Werkes vorfand, das die bezeichnetcn Mängel an sich trug, -also wohl das defekte Exemplar sei-, und das er nunmehr, Anfang Januar 1892(1!) an den Verleger remittierte. Dieser glaubte in seinem vollsten Recht zu sein, wenn er dessen An nahme jetzt — nach über drei Jahren — verweigerte, umsomehr, als er dafür bereits durch den Gerichtsvollzieher Zahlung erhalten hatte. Der Einzelrichter aber erkannte, daß im ganzen nur ein einziges Kaufgeschäft durch Bestellung vorliege und daß der Verleger wohl auf Herausgabe des defekten Exemplars, nicht aber aus Bezahlung klagen könne. Wenn es auch kaum wahrscheinlich ist, daß bei der Ordnungsliebe des Sortimentsbuchhandels sich eine derartig unerhörte, den Verleger schädigende Verschleppung zum zweiten Male ereignet, so sei doch auf die Lücke in der Berkehrsordnung hingcwlcsen und die Meinungsäußerung der Herren Kollegen auf die Eingangs gestellte Frage erbeten. -Eingeschriebene« oder freie -Hilfskasse«. (Bergl, Börscnbl Nr. 209 u, 212.) HI, Die vom Vorstände des Allgemeinen Deutschen Buchhand- lungsgehtlfen-Verbandcs auf den 30./31, Oktober einberufene außerordentliche Hauptversammlung ist eine der wichtigsten seit dem Bestehen des Verbandes, Sie hat darüber zu entscheiden, ob unsere Krankenkasse, wie der Beschluß der Hauptversammlung vom 17. Juli beabsichtigt, in eine dem Gesetze nicht unterstehende Zuschußkasse umge wandelt werden, oder ob man dem Anträge der Mitglieder der Kreise Baden und Elsaß-Lothringen, die Krankenkasse auch fernerhin dem Gesetze zu unterstellen, stattgebcn soll. Diese Frage ist von so außerordentlicher Wichtigkeit und Tragweite, daß jedes Mitglied sich mit derselben auf das eingehendste beschäftigen sollte! Wenn wir in Z 2 unserer Satzungen lesen, daß der Zweck des Verbandes die Vertretung des Wohles des Buchhandlungsgchilfenstandes im allgemeinen und der Gehilfen im einzelnen ist, so kann cs gar keinen Zweifel darüber geben, daß der Verband seiner Aufgabe nur dann zu entsprechen vermag, wenn er es allen Angehörigen unseres Standes ermöglicht, an seinen Einrichtungen und Kassen teilzunehmcn. Der Verband erfüllt diese Bestimmung aber in dem Augenblicke nicht mehr, in welchem er den Beschluß faßt, die Krankenkasse in eine Zuschußkasse umzuwandcln, weil die Zugehörigkeit zu unseren standes- genossenschastlichen Verbandskassen seither von dem Zwange, einer Ortskrankenkasse angehören zu müssen, befreite. Die jungen, ver- sichcrungspflichtigcn Mitglieder müßten also dann einer Orlskranken- kasse bcitreten und wären nicht imstande, auch noch Beiträge an eine Zuschußkasse zu leisten, da ihre Einkünfte keine derartigen sind, um ihnen diesen Luxus einer Doppelbesteuerung zu gestatten. Diese jungen Mitglieder würden also geradezu aus dem Verbände Hinaus getrieben und doch kann derselbe sie um keinen Preis entbehren. Jede Kasse, die lebensfähig bleiben soll, ist einfach auf den jungen, frischen Nachwuchs angewiesen, wir würden ihn aber durch die Gründung einer Zuschuß-Kasse verlieren oder nur noch in durchaus ungenügendem Maße haben. Die Lebensadern des Verbandes würden folglich unterbunden und wir hätten in Zukunft nur noch einen Verband für ältere Ge hilfen, Der Verband aber ist der Mittelpunkt, in dem sich die gemeinsamen Interessen der gesamten Gehilfenschaft zusammcnfinden, er ist das äußere Zeichen der Kollegialität und Zusammengehörigkeit, wie sie in dieser Art in keinem anderen Berufe gefunden wird Und schon aus diesem Grunde muß aus der Zwangslage, in die der Verband durch die neue Gesetzgebung geraten ist, ein Ausweg gefunden werden, der gleichermaßen die Interessen der älteren, wie jüngeren Gehilfen berücksichtigt. Dieser Weg liegt klar vor uns, wenn wir unsere Krankenkasse in eine den Anforderungen des Ge setzes entsprechende -Eingeschriebene Hilfskasse- umwandeln. Mitglieder! Mache ein jeder sich mit den Verhältnissen auf das genaueste vertraut und beherzige vor allem folgendes: Vcrsicherungspflichtig sind vom 1. Januar 1893 ab alle Handlungsgehilfen (Buchhandlungsgehilfcn), sofern durch Vertrag die ihnen nach Artikel 60 des Handelsgesetzbuches zustchenden Rechte (Anspruch auf sechs Wochen Gehalt im Krankheitsfälle) aufgehoben oder beschränkt sind (bei weniger als sechswöchiger Kündigung); ferner durch Beschluß einer Gemeinde diejenigen, deren Ge halt 2000 ^ nicht übersteigt. Nichtversicherungspflichtig sind diejenigen, deren Gehalt 2000 ^ übersteigt, sowie diejenigen, welche einer einge schriebenen Hilfskassc (deren Satzungen von einer Staatsbe hörde genehmigt sind) angehören.
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