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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1871
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- Deutsch
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2642 Nichtamtlicher Theil. 197, 28. August. Richter in Hamburg. 8339. Körner, E. A.» Nach Helgoland. Skizzen aus e. Tagebnche. 1 Bl. Jmp.-Fol. 3 N-k Nubenow in Berlin. 8340. Gesundheitspflege, die, d. Volkes. Organ zur Belehrg. s. Jeder mann hrSg. v. I. Albn. Ertra-Blatt. Die Cholera. 2. Ausl. gr. 4. 2l/o N/ Nümpler in Hannover. 8341. Wickede, I. v., Geschichte d. Krieges v. Deutschland gegen Frankreich in den I. 1870 n. 1871. gr. 8. 2^ ^ Dchlawiy in Berlin. 8342. Hcngftcnbcrg, E. W., Geschichte d. Reiches Gottes unter dem alten Bunde. 2. Periode. 2. Hälfte, gr. 8. ' 2 ^ Schünfcld's Buchh. in Dresden. 8343. )-Klltlllo^ ster IloIbein-Xu88le>lun^ ru llrvsäen 1871. gr. 8. In (komm. " 12chz Siwinna in Kattowitz. 8344.1Vo)»ü rv rokn 1870—1871. gr. 8. ^ ^ Lrahel'sche Buchh. in Wür,burg. 8345. LcKllr1, X., <Io8C>üoI,te <1. >i. b. Xuknsl>m8-Kslst8pita>8 XII. im Kriegs gegen Krsnlereirl, 1870/71. gr. 8. » 12 kijk Ulmer in NavenSburfl. 8346. LucaS, E.» Answahl werthvoller Obstsorten nebst kurzer Angabe ihrer Merkmale u. Cnltur. 1. u. 2. Bd. gr. 8. ä * 24 N-s 8347. — die Handgcräthe d. Gärtners, gr. 8. » chz ^ Deutsche Volksbuchhandlung in Leipzig. 8348.8llum.3llu, , 6e8cliiclite st. steut8elien Vollem in 8einer Knt- rvicleelung rum Xalionsl-Ltsal. Hr8g. u. Iorlge8olrt v. Hl. vollste. 4. II lt. gr. 8. * sh ^ Westcrmaun in Braunschwcig. 8349. Burbach, F. W., die deutsche Rechtschreibung nach dem neuesten Stand punkte. 8. « 8 N-k O. Wigand in Leipzig. 8350. Aussätze» volkswirthschaftlichc. Hrsg. v. W. Eras. 8. 1 8351. Rock, der heilige, in neuer vermehrter Auslage. 3. AuSg. 8. * PH ^ 8352.Spitzer, I., Teufelsbiindler. Zauber- u. Hcrenglauben u. dessen kirchl. Ausbcutg. zur Schändg. der Menschheit. 8. chz ^ Nichtamtlicher Theil. „Ohne Activa und Passiva". Das Mißliche bei Geschäftsverkäufen oder Uebernahme von Sortimcntsgeschäften „ohne Activa und Passiva" ist seit Jahren von den Verlegern in öftern Fällen und oft durch unangenehme Verluste bitter empfunden worden, so daß es sich wohl der Mühe lohnt, immer wieder auf diesen Uebelstand in unserem „so Wohl organi- sirten" Stande zurückzukommen und nach einem Heilmittel für diesen Krebsschaden zu suchen. Wenn nun zudem in einem Artikel in Nr. 131 d. Bl. nachgewiesen wird, daß nach einem Rechtsspruch des Obcrhandelsgerichtes zu Leipzig vom 1. Juli d. I. an für ganz Deutschland der Entscheid gelte: „Wer das Handels geschäft eines Einzelkaufmannes übernimmt und unter der bisherigen Firma fortführt, wird hierdurch den Gläubigern der Firma nicht persönlich verhaftet", ge setzlich also derUebernehmcr einer solchen Firma zu nichts verpflichtet ist, so dürfte es wohl um so eher am Platze sein, diesem sich immer mehr im Buchhandel zeigenden Usus der Geschäftsübernahme ohne Activa und Passiva, um dem Mißbrauche in einzelnen, nicht gerade seltenen Fällen zu begegnen, in wirksamer Weise entgegcnzutrcten. Im Hand elsst ande, wo bei Uebernahme einer Firma ganz andere Verhältnisse vorliegen, namentlich kein Commissionslager, sondern immer ein festes Lager sich vorsinden wird, das bei dem üblichen kurzen Credit natürlich längst bezahlt ist, mag vorerwähntes Gesetz nicht gerade unbillig erscheinen, wird wenigstens dort nur selten zu Klagen und Beschwerden Anlaß geben, wie wir solche im Buchhandel genugsam kennen; anders dagegen im Buchhandel, für welchen dasselbe nicht paßt. Es ist nun nicht unsere Absicht, Jemandem zu nahe treten oder Jemanden kränken zu wolle», und haben wir natürlich nur die Fälle im Auge, wo mit dem Vertrauen der Verleger offenbar Mißbrauch getrieben wird, wo der bisherige Inhaber, also der nach dem Gesetz nunmehr allein Haftbare, eben die Passiva nicht gezahlt, und wo der Uebcrnehmer sich dessenun geachtet nicht genirt hat, die Verbindung mit dem Verleger von sich aus durch Uebertraguug der Disponenda und des auf neue Rech nung Gelieferten — „Ihre Bewilligung vorausgesetzt" — einzu- lciten, oftmals sogar unter Nennung einer neuen Firma, während die alte über kurz oder lang erlosch, oder ihren Eommissionär in Leipzig aufgab, oder deren Besitzer aus dem Buchhandel verschwand. Das einfachste und sicherste Mittel sich in alle» Fällen vor Schaden zu hüten, wie solches im Handclsstandc natüilich so leicht möglich, wäre nun freilich, die Verbindung mit dem neuen Besitzer so lange von der Hand zu weisen, bis der frühere seinen Verpflichtungen nachgekommen. Aber gestehen wir nur, wie schwie rig dies im Allgemeinen durchzuführcn, ja geradezu oft nicht möglich sein würde, namentlich wenn schon wieder viel und vornehmlich fest auf neue Rechnung geliefert ist. Dazu kommt, daß man auch nicht gerne die Verbindung mit der alten Firma gleich abbricht, sondern dieselbe im Vertrauen, und wo mangelt es dessen im Buchhandel, auf die so bestimmt gegebene Zusicherung der Regulirung der Saldi in nächster Messe mit dem neuen Besitzer fortseht und so zwei statt ein Conto führt, bis dann vorerwähnte fatale Fälle eintreten. Hier wären nun die verschiedenen Verlegervereine und Kreis- vercine am ehesten im Stande, einen heilsamen Druck auszuüben, indem solche nämlich >u corpore — was einzelne Verleger thun, nützt erfahrungsgemäß nichts — die Verbindung mit dem neuen Besitzer stricte von der Bezahlung der alten Saldi, gleichviel durch wen diese gezahlt würden, abhängig machten, so daß also der Ueber- uchmer einer alten Firma unter allen Umständen die nachgesuchte Krediteröffnung bei dem deutschen Buchhandel nur durch die solida rische Haftpflicht für die bisherigen Schulden erwerben könnte. In dieser Weise ist der Schweizerische Bnchhändler- ver ein schon seit ca. 15 Jahren, durch trübe Erfahrungen belehrt, mit gutem Beispiel, und wie wir behaupten dürfen, stets mit bestem Erfolg vorgegangen, indem er nämlich folgende Verpflichtung auf- stcllte: „Es wird der Verkauf buchhändlerischer Geschäfte in der Schweiz nur daun vom Verein gutgeheißen, und der Käufer kann nur alsdann für seine Person oder Firma Mitglied des Vereins bleiben oder werden (blL. und die Nicht-Mitgliedschaft schließt eben jedweden Verkehr mit den einzelnen Mitgliedern des Vereins gänzlich aus), wenn er, neben dem Nachweis der statutengemäß erforderlichen Eigenschaften, zugleich auch förmlich die solidarische Mitverpflichtnng zur Bezahlung aller vom Ver käufer an Vercinsmitglieder schuldenden Saldi, innerhalb der ge wöhnlichen geschäftlichen Frist (d. h. der alljährlichen Abrechnung im Monat Juli) anerkennt und ausspricht." Was nun dem schweizerischen Buchhandel möglich, sollte zum Heil unseres Standes und zur Befestigung der Solidität in dem selben in irgend einer Weise doch auch wohl dem deutschen Buch handel möglich sein. Das Gesetz mag wohl jene Verkäufe ohne Actioa und Passiva als rechtsgültig hinstellcn, das Gesetz aber schützt uns nicht vor Verlusten, die dein Buchhandel gerade in den.
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