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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1871
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- Deutsch
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38 197, 28. August. Nichtamtlicher Theil. 2643 Fällen, wo sie eintrcten, keine Ehre machen — schützen wir uns also selber! Mögen diese Zeilen zur weiteren Anregung in dieser nicht un wichtigen Sache dienen. 6. 0. Rechtsfälle. Eiue Entscheidung des Obcr-Appcllatiousgcrichts in Berlin. Aus Berlin schreibt man der Elberfclder Zeitung: „Ist der Drucker befugt, an dem von ihm abgedruckten Manu- scripteein Retentionsrecht wegen seiner gegen den Verleger gehenden Forderung auf Bezahlung der Druck kosten geltend zu machen? Diese Frage ist in nach stehendem Prozesse verneint worden: Der Professor vr. W. hatte eine Klage gegen den Buchdrucker E. auf Anerkennung seines Eigen thumsrechts an dem von ihm, Or. W., unter dem Titel »Anfänge der Musik bei allen Völkern« verfaßten Manuscripte und Herausgabe derjenigenThcile des letzteren, welcheE. besaß :c., erhoben, E. jedoch die Abweisung der Klage u. a. um deswillen verlangt, weil ihm an den fraglichen Manuscriptthcilcn ein Retentionsrecht zustehe. Das Gericht erster Instanz wies denn auch aus diesem Grunde die Klage ab. Das Appellationsgcricht erkannte jedoch dem Klageanträge ge mäß und zwar aus folgenden Gründen: »Gegen den Kläger steht allerdings so viel fest, daß er das in Frage stehende Schriftwerk in seiner Gesammtheit dem in der Klage genannten Verleger R. zum Behufe der mechanischen Vervielfältigung durch den Druck des Wer kes überlassen hat, daß hiernächst von R. mit der Besorgung des Drucks Verklagter betraut und der letztere zum Zwecke der Ausfüh rung dieses Auftrags in den Besitz des Manuscripts gesetzt worden ist; ebenso hat Kläger eingeräumt, daß der Betrag der erwachsenen Drnckerlöhnc und sonstigen Verlage auf Höhe von 52 Thlr. sich beläuft. — Ob und inwieweit Verklagter auf Grund dieser Forderung für berechtigt zu achten ist, den Vcrmögcnsbestandtheilen N.'s, seines Mitcontrahcnten, gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, kann gegenwärtig dahin gestellt bleiben. Jedenfalls gehört das den Gegenstand der Zurückbehaltung bildende Manuscript des Klägers nicht zu den Vermögeusobjecten des gedachten R., und zwar umsoweniger, als in dem Umstände, daß der Kläger wegen des Ma nuscripts einen Vcrlagscontract mit N. abgeschlossen hat, nicht ohne Weiteres ein Act der Abtretung des Eigenthums an dem Manu scripte zu finden ist. Denn die dem Verleger seitens des Autors crthcilte Ermächtigung zu mechanischer Vervielfältigung des über gebenen Manuscripts, als des äußeren Repräsentanten des Gcistcs- products, schließt im Zweifel und bis zum Nachweise besonders ge stalteter, von dem Verklagten nicht behaupteter thatsächlicher Ver hältnisse nur dicBesugniß in sich, sich des Manuscripts zur Bewerk- stelliguug der Vervielfältigung zu bedienen, beweist also einMehreres nicht, als die Ermächtigung zn einer ihremJnhalte nach beschränkten vermögeusrechtliche» Nutzung.« Das Obcr-Appcllationsgericht machte die Verurtheilung des Verklagten noch von einem von dem Kläger zu leistenden Eide: »daß er das in der Klage erwähnte gu. Manuscript verfaßt habe« abhängig. Es sagt in den Gründen: »Das Ober-Appellalionsgericht trägt Bedenken, sich der Ansicht auzujchließen, daß Kläger ohne Weiteres vermöge einer ihm zur Seite stehenden Nechtsvcrmuthung als geistiger Urheber des be treffenden literarischen Werkes zu gelten und deshalb mit einem besonderen Nachweise dieser Urheberschaft verschont zu bleiben habe. Denn für eine derartige Vermuthung bieten weder die Gesetze eini gen Anhalt, noch läßt sich für dieselbe eiue feste und allgemeine Praxis anführen. — Was das von dem Verklagte» Vorgeschichte Zu rückbehaltungsrecht anlangt, so hatte man derAuffassung der vorigen Instanz, daß solches einer zulänglichen Begründung entbehre, beizu stimmen. Nach demjenigen, was Verklagter zur Fundirung der dies- fallsigen Einrede vorgebracht hat, kann demselben wegen der ihm an den Verleger R. zustehenden Druckkostenforderung nicht einmal einem auf Rückgabe des hier im Streite befangenen Manuscripts gerichteten Ansprüche des genannten R. gegenüber ein Retentions recht an diesem Manuscripte cingeräumt werden. Denn die eben- gedachte Forderung des Verklagten läßt sich keineswegs als eine solche betrachten, welche in einem Verhältnisse zu dem fraglichen Manuscripte ihren Grund hätte, vielmehr würden lediglich die von dem Verklagten hcrgestellten Druckcremplare als geeignete Gegen stände anzusehcn sein, an denen derselbe jener Forderung halber ein Retentionsrecht auszuüben befugt wäre. Nicht minder unthunlich würde es aber sein, die Rückgabe des Manuscripts an den Verleger R. gegenüber der dem letzteren obliegenden Bezahlung der rückstän digen Druckkosteu als eine aus dem Vertragsverhältnissc zwischen R. und dein Verklagten fließende Gegenleistung zu behandeln, da als eigentliche Gegenleistung des Verklagten aus diesem Verhältnisse die Lieferung der ihm übertragenen Druckarbcitcn aufzufasscn sein würde.«" Miscellen. Aus Straßburg berichtet die Straßburger Zeitung: „Zu den in der letzten Zeit cingegangenen Geschenken für die hiesige Bibliothek gehört auch eine wcrthvolle Sammlung romanischer Schriften im ladincr (engadiner) Dialekt, die von Hrn. I. A. Sprecher in Chur eingcsandt worden. Diese Bücher, meist prote stantisch theologischen oder religiösen Inhalts, gehören fast alle zn den bibliographischen Seltenheiten. Da die ladinische Bevölkerung Graubündens nie mehr als 13000 Seelen umfaßte, so werden selbst die in neuerer Zeit erscheinenden Schriften nur in sehr kleinen Auf lagen gedruckt, und die Drucke aus frühern Jahrhunderten vollends sind nur sehr schwer in guten Exemplaren aufzutreiben. In der ersten Sendung des Hrn. Sprecher, die aus 35 Nummern besteht, befinden sich unter andern 7 Drucke aus dein 17. und 15 aus dem 18. Jahrhundert." Zu der„Berichtigung" in Nr.19 1 d.Bl.—Ans dem Bör senblatt Nr. 191 erseheich, daß ein Mitarbeiter von Petzholdt'sAnzciger mich einer großen Leichtfertigkeit beschuldigt und mit einer gangvarcu lateinischen Phrase dem Gelächter der Weisen preisgibt. Kluger Mann, wenn Du Deine Weisheitsbrille etwas geputzt hättest, so würdest Du ohne große Mühe erkannt haben, daß die Sache doch ein klein wenig anders aussteht, als sie Dir erschienen. Den Vorwurf, das Erscheinen der neuen Auflage des „Wegweisers" übersehen zu haben, muß ich allerdings hinnehmen. Aber was ändert das an der Sache? Ich habe von den Ergänzungen, resp. Nachträgen zu dem Hauptwerke gesprochen, und wenn ich statt Nachtrag den Ausdruck „Heft" gebraucht habe, so ist daS ein leicht verzeihlicher Inp»u8. Nun ist es aber Thatsache, daß von diesen Nachträgen, die ja allein dazu dienen können, eine Uebersicht über die jün gstcn Erschei nungen des Buchhandels zu gewähren, während das Hauptwerk einen allgemeinen Charakter hat, seit 1861 nur noch ein Heft und zwar 1867 erschienen ist. Die Vermuthung, daß diese dankenswer- thcn Uebersichten gänzlich eingestellt seien, war also nach Verlauf weiterer 4 Jahre nicht so ganz unberechtigt, nicht minder die von mir geäußerte Ansicht, daß Wustmann's literarischer Jahresbericht, zumal wenn er jährlich sich wiederholt, einigen Ersatz für den Ausfall bieten werde. Mit dieser Glosse möchte ich zugleich ein Hru. Klinkhardt offenbar in der Eile entschlüpftes Wörtchen corrigircn. Er sagt „nach wie vor" solle alle zwei Jahre ein Nachtrag erscheinen. Es mußte wohl richtiger „nach 1870 wie vor 1864" heißen. Nr. 382"
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