Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1892
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- 1892-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1892
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152, 4. Juli 1892. Nichtamtlicher Teil. 3981 Geschästsbcwcgung im I. Jahrzehnt. Jahr Zahl der Mitglieder Kapital Absatz Unkosten Zunahme deS Reserve fonds Verteilter Gewinn Fr- Fr- Fr- Fr- Fr. 1882 45 32 000 75 076 11438 — — 835 (7 Monate) <i»kl. Fracht) 34 300 201 512 13 057 — — 3 572 1883 47 tinkl. Kracht) 1884 49 33 500 167 095 9 867 516 1 271 18^5 (10 Monate) 51 35 250 135 514 8 495 247 639 1886 57 37 000 178 861 11 431 2 349 1858 1887 61 39 000 199 627 11812 2 259 1 975 1888 65 41 000 211 283 13 286 3 840 2 050 1889 69 43 000 237 360 13 437 1623 2 857 1890 71 44 200 266 301 17 897 3 726 4 351 1891 71 45 000 275 021 17 744 2 290 3 875 Total Fr. 1947650 128 464 16 850 18 876 Abzüglich der in 1882/83 verteilten Verluste 4 407 Fr. 14 469 Vermischtes. Vom Postwcsen. — Das soeben als Beiblatt zum Deutschen Rcichsanzeiger ausgcgebcnc amtliche -Postblatt- 1892 Nr. 3 (vom 1. Juli) saßt noch einmal die seit I. Juli d. I. im Postwesen cin- gctretcnen Veränderungen, über die wir an dieser Stelle schon mehrfach berichtet haben, zusammen, wie folgt: -Die durch das Reichs-Gesetzblatt Nr. 26 (ausgegcbcn zu Berlin den 7. Mai) veröffentlichten, vom Wiener Postkongreß beschlossenen neuen Verträge, nämlich der Weltpostvcrtrag und die Nebcnabkommen in Betreff des Austausches von Briefen und Kästchen mit Wertangabe, von Postanweisungen, von Postpaketen und von Postaufträgen, kommen vom 1. Juli ab zur Ausführung. Dagegen wird das neue Ucber- cinkommcn über den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften erst mit dem Jahreswechsel zum Vollzug gelangen. Im Postvcrkehr Deutschlands mit dem Auslände treten infolge der neuen Verträge folgende Aendcrungen ein: Die Einheitstaxe von 20 H für Briefe (für je 15 §) und von 5 für Drucksachen, Warenproben und Gcschäftspapiere (für je 50 jedoch mit dem Mindestbetrag von 10 für Warenproben und 20 ^ für Geschäfts- papicie) findet fortan auch auf die Länder außerhalb des Weltpost vereins Anwendung, so daß mithin nur noch ein Auslandstarif gilt. Die Taxe für Vereins-Postanweisungen wird durch Aufhebung der Mindestgebühr von 40 H vereinfacht und beträgt mithin lediglich 20 H für je 20 Für Briefe und Pakete mit angegebenem Wert wird die Tax - Wcrtstuse von 200 auf 300 Franken (— 240 ^E), unter Beibehaltung des bisherigen Gebührensatzes, erweitert. Die Taxe für Nachnahme auf Postpakete beträgt künftig 1 H für jede Mark, mit der Mindestgebühr von 20 -- für die einzelne Sendung. In den Versendungsbcdingungcn treten im übrigen verschiedene Erleichterungen ein, namentlich in Bezug auf die Erweiterung der Größenverhältnisse für Warenproben, die Zulassung von fetten und abfärbcnden Stoffen als Warenproben, unter der Voraussetzung sicherer Verpackung, die er weiterte Zulassung von Zusätzen bei Drucksachen, ferner die Zulassung von Nachnahme auf Briefsendungen, die Versendung von Schmuck sachen re. in Kästchen mit Wertangabe mittels der Briefpost u. s. w. lieber die Einzelheiten dieser Erleichterungen, welche auch durch die neu erscheinenden Tarife zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden, erteilen die Postanstalten auf Anfrage nähere Auskunft. (Vgl. Börsenblatt 1892. 143. 146. Red.) — Vom I. Juli ab treten die Südafrikanische Republik (Transvaal) und die Britische Kolonie Natal dem Weltpostverein bei. — Vom gleichen Zeitpunktab wird ein Postpaketaustausch mitMexiko eingerichtet. Das im voraus zu entrichtende Porto für 5 beträgt 3 Den Paketen sind 2 Zollinhaltserklärungen bcizugeben, davon eine in deutscher, die andere in französischer oder englischer Sprache. Die Pakete dürfen nicht länger als 60 er» sein und keinen größeren Um fang als 120 «oa haben. Für Verlust oder Beschädigung von Paketen leistet die mexikanische Verwaltung keinen Ersatz. Rückscheine zu diesen Paketen sind nicht zulässig. Unbestellbare Pakete werden sofort zurückgesandt, der Auftraggeber wird also nicht erst benachrichtigt. — Postvcrkehr mit Oesterreich-Ungarn. Vom 1. Juli ab ist Post nachnahme auf gewöhnliche Briesscndungen nach,Oesterreich-Ungarn nicht mehr zulässig, sondern nur aus eingeschriebene Briesscndungen. Auch die im Weltpostverein eingcführten Kästchen mit Wertangabe (boitso) als Briesscndungen sind im Verkehr mit Oesterreich nicht zulässig. Solche Sendungen können nach Oesterreich nur als Pakete aufgcgcden werden. — Paketvcrkchr nach den wcstasrikanischenHafcnplätzen. Bisher waren nur Postpakete bis zu 5 KZ zulässig. Vom I. Juli ab können auch Pakete Neunundfünszigster Jahrgang. von 5—10 kx ausgegeben werden. Die Pakete müssen frankiert wcrdcn- Pakete bis 5 kA kosten 1 ^ 40 H, solche über 5 IcK 1 60 H See- Porto. Dazu tritt das Porto vom Aufgabeort in Deutschland bis Hamburg und 10 H für 1 Irx Gewicht als Porto in Kamerun und Togo. — Der -Staats-Anzeiger f. d. K. Württemberg» veröffentlicht in seiner Nummer vom 28. Juni eine Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. Abteilung für die Bcrkehrsanstalten, wonach mit dem 1. Juli d. I. auch für den Verkehr innerhalb Württem bergs eine neue Postordnung in Wirksamkeit tritt, die mehrfache Neuerungen einführt. Kommission für das bürgerliche Gesetzbuch. — Die Na- tionalzcitung berichtet über die Sitzungen der Kommission für das bürger liche Gesetzbuch vom 27. bis 29. Juni d. I, in denen die Beratung des Abschnittes über die -Gesellschaft- fortgesetzt wurde, folgendes: Die 641 und 642 wurden als teils selbstverständlich, teils mit früheren Beschlüssen nicht vereinbart, gestrichen. § 643, welcher be stimmt, daß eine Vereinbarung, durch die ein Gesellschafter auf das Recht verzichtet hat, die Einsicht der Geschäftsbücher zu verlangen, ihre Wirksamkeit verliert, wenn dem geschäftsführendcn Gesellschafter eine Un redlichkeit nachgewicscn wird, wurde dabin geändert, daß schon der dringende Verdacht der Unredlichkeit genügt, um die gedachte Verein barung unwirksam zu machen. 8 645 bestimmt in Verbindung mit dem vierten Absatz des tz 631, daß die durch die Beiträge der Gesellschafter und die Geschäfts führung gemeinschaftlich gewordenen Gegenstände den einzelnen Gesell schaftern zu ideellen, und zwar im Zweifel zu gleichen Anteilen zustehen. Daraus folgt, daß jeder Gesellschafter über seinen Anteil verfügen kann; er soll jedoch nach 8 645 den übrigen Gesellschaftern gegenüber ver pflichtet sein, eine solche Verfügung zu unterlassen. Demgegenüber wurde beantragt, für das Gesellschastsvermögen das Prinzip der sog. Gemeinschaft zur gesamten Hand einzuführen, infolgedessen, so lange die Gesellschaft besteht, jede Verfügung eines Gesellschafters über seinen Anteil unwirksam ist. Ein anderer vermittelnder Antrag wollte zwar die Verfügung durch den Gesellschafter selbst nicht für unwirksam er klären, aber in Fortführung des dem 8 44 der Konkursordnung zu Grunde liegenden Gedankens die Pfändung des Anteiles durch die Privatgläubiger eines Gesellschafters für unzulässig erklären, wogegen wieder von anderer Seite beantragt war, in Durchführung des dem Entwürfe zu Grunde liegenden Prinzipes den 8 44 der Konkursordnung aufzuheben. Nach einer langen, sehr eingehenden Diskussion entschied sich die Mehrheit für das Prinzip der gesamten Hand. Sie glaubte, daß der Zweck der Gesellschaft es erfordere, das Verhältnis des Gesellschafts- Vermögens nach außen mit dem unter den Gesellschaftern bestehenden Verhältnisse in Einklang zu bringen. Das Gesellschastsvermögen sei durch den Gesellschaftsvertrag dazu bestimmt, dem Zwecke der Gesellschaft zu dienen; was der einzelne Gesellschafter von dem Gesellschaftsvermögen erhalte, bestimme sich erst bei Auslösung der Gesellschaft, und zwar nach Maßgabe des 8 656 nicht auf Grund einer Teilung nach ideellen An teilen. Der Gesellschafter dürfe deshalb auch nach dem Entwürfe nicht über seinen Anteil verfügen, und erscheine es unnatürlich, ihm trotzdem die Möglichkeit zu einer solchen Verfügung zu gewähren. Die Bedenken, welche gegen diese Auffassung geltend gemacht wurden und sich hauptsächlich daraus gründeten, daß durch eine solche Ordnung das wichtige dem Entwurf zu Grunde liegende Prinzip durchbrochen werde, kraft dessen im Interesse der Sicherheit des Verkehrs nach außen hin bei jeder Gemeinschaft der Anteil eines Teilhabers feststchcn und veräußerlich sein müsse, wenn nicht, wie bei der Handelsgesellschaft oder der juristischen Person, ein hiervon abweichendes Verhältnis durch äußere Merkmale erkennbar gemacht sei, wurden dem Bedürfnisse gegenüber, eine zweckmäßige Gestaltung der Gesellschaft zu erreichen, für nicht durch schlagend erachtet. Man glaubte, daß diese Bedenken umsoweniger ent scheidend sein könnten, weil im Konkurse nach 8 44 der Konkursordnung materiell dasselbe Resultat eintrete, wie bei der gesamten Hand, der ge dachte 8 44 sich aber in der Praxis als zweckmäßig bewährt habe. In Konsequenz des angenommenen Prinzips wurde dann weiter beschlossen, daß die Zwangsvollstreckung in das Gesellschastsvermögen nur auf Grund eines gegen alle Gesellschafter vollstreckbaren Titels zu lässig sei und daß der Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters nur den Anspruch desselben auf dasjenige pfänden lassen könne, was demselben bei der Auseinandersetzung zukomme. Um die Privatgläubiger ober nicht schutzlos zu lassen, soll ihnen, wenn sic die Pfändung und Ueber- weisung jenes Anspruches erwirkt haben, das Recht zustehen, die Gesell schaft zu kündigen. Im Interesse der Schuldner der Gesellschafter wurde sodann beschlossen, daß diesen gegenüber die Folgen der Zugehörigkeit einer Forderung zum Gesellschastsvermögen erst dann eintrcten, wenn sic von dieser Zugehörigkeit Kenntnis erlangt haben, und daß demgemäß die 88 303 bis 305 entsprechende Anwendung finden. 8 656 bestimmt, daß, wenn nach Auslösung der Gesellschaft da« Gesellschastsvermögen zur Erstattung der Einlagen der Gesellschafter nicht hinrcicht, diejenigen Gesellschafter allein den Verlust tragen, welche die Einlagen gemacht haben. Statt dessen wurde beschlossen, daß alle Ge sellschafter diesen Verlust nach Verhältnis der für die Bcrlusttragung 540
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