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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-07-07
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1892
- Sprache
- Deutsch
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4047 155, 7. Juli 1892. Nichtamtlicher Teil. ungarischer Buchhändler in Wien einen ständigen Kommissionär hat und die jährliche Buchhändlerabrcchnung daselbst stattfindet. Unter Buch- händlerabrcchnung (Satzungen 8 24) versteht man den alljährlich am öl. März stattfindcnden allgemeinen Ausgleich derRcchnung eines Kalender jahres (einschließlich der aus dem Vorjahre übernommenen Disponenden), welche durch Remission, Deponierung und Zahlung erfolgt, soweit nicht für einzelne Gebiete und Städte oder zwischen einzelnen Firmen besondere Abmachungen für die Abrechnung bestehen. (Siehe auch 8 30) H 9. Geschäftlicher Verkehr. Ein buchhändlerischer, geschäftlicher Verkehr gilt als begonnen durch Auftrag, beziehungsweise dessen Ausführung, ferner durch Entgegen nahme einer unverlangten Sendung ohne Beanstandung binnen 14 Tagen nach Empfang. Die Annahme der Sendung gilt als er wiesen, wenn ihre Faktur gebucht oder ihr Inhalt in geschäftlichen Be trieb genommen ist. 8 10. Bekanntmachungen. Buchhändlcrische Bekanntmachungen gelten als regelrecht erfolgt, wenn sic durch die-Oesterrcichisch-ungarische Buchhändler-Corrcspondenz» bewirkt wurden. II. Preise und Bezugsbedingungen. tz. 11. Ladenpreis. Nettopreis. (^.encke-ttNA «re/rs oben.) Die Prcisbestimmnng der neuen buchhändlcrischen Druckerzeugnisse ist im allgemeinen eine andere als diejenige sonstiger gewerblicher Ware. Während hier der Grossist oder Detaillist vom Fabrikanten zu einem zwischen ihnen besonders vereinbarten Preise cinkauft und den Verkaufs preis an seine Abnehmer selbständig bestimmt, erhält jedes Buch bei seinem Erscheinen seitens seines Verlegers einen allgemein gütigen, öffentlich angezeigtcn Verkaufspreis für das Publikum (Ladenpreis, Ordinärpreis), und die Sortimenter genießen davon einen seitens des Verlegers gewährten Rabatt, dessen Höhe auch bei einem und demselben Werke verschieden sein kann je nach der Anzahl der gleichzeitig bezogenen Exemplare (Freiexemplare bei Partiebestcllungen), oder je nachdem der Sortimenter in Rechnung oder gegen bar bezieht. Der Erlaßpreis für den Sortimenter wird Nettopreis, beziehungsweise Barpreis oder Netto barpreis genannt. Die zum österreichisch-ungarischen Buchhandel gehörigen Sortimenter folgen mit dem Ladenpreis dem Schwanken der Valuta, beziehungsweise bewirken die Umwandlung der Ladenpreise aus Markwährung (Frank währung bis 50 Fr., Englischer Währung bis 2 Liv. St.) in Guldcn- währung nach eigens vereinbartem festen Verhältnis. Dieses Umwand lungsverhältnis wird von den Vorstehern der Landessektioncn und Kor porationen fortlaufend bestimmt und für Wien wöchentlich durch die -Oesterrcichisch-ungarische Buchhändler-Corrcspondenz- veröffentlicht, wo bei Glcichbcrechnung für ganz Oesterreich-Ungarn anzustreben ist. Die in Oesterreich-Ungarn erscheinenden Werke werden im Jnlande nur in Guldcnwährung, in Deutschland nur in Markwährung angezeigt und verrechnet. DieBcstimmung der Markladenpreise bleibt jedem Verleger über lassen. Alle aus dem Auslande undGebieten, woOrts- odcrKrcisvercinc be stehen, einlangendcn Bestellungen aus Bücher österreichisch - ungarischen Verlages werden sowohl von Verlegern wie Sortimentern nur zu den Markladenprcisen oder in der betreffenden Landeswährung effektuicrt. 8 12. Abänderung der Preise. Der Sortimenter ist nicht berechtigt, ohne besondere Erlaubnis des Verlegers ein Werk teurer als zu dem vom Verleger festgesetzten Ladenpreise an das Publikum zu verkaufen; doch kann er sich Auslagen für Zoll, besonders hcrgestellte Einbände, sowie Porto für von den Kunden verlangte direkte Bestellungen ersetzen lassen. Ebenso darf er es nicht billiger verkaufen oder durch seine Wicdcrvcrkäuser abgeben lassen, als die vom Vorstand des Vereines der österreichisch-ungarischen Buch händler genehmigten Verkaufsnormen (Satzungen 8 3, Ziffer 5 a) gestatten. 8 13. Abänderung der Bezugsbedingungen. Zur Einhaltung der für seinen ganzen Verlag oder für einzelne Bcrlagsartikcl von ihm festgesetzten Bezugsbedingungen gilt der Verleger für verpflichtet, wenn er nicht vor Ausführung einer Bestellung eine Ab änderung bekannt gemacht hat. Bei Fortsetzungen ist der Verleger gegenüber denjenigen Sorti mentern, welche die früheren Teile bezogen, nicht berechtigt, die für das Werk (Auslage) von ihm bekannt gemachten Bezugsbedingungen zu verändern; Aushebung oder Einschränkung der offenen Rechnung gilt hierbei nicht als Aenderung der Bezugsbedingungen. Der neue Jahrgang, Band u. s. w. eines periodischen Unternehmens ist in dieser Hinsicht nicht als Fortsetzung anzusehcn. 8 14. Einstellung der Lieferung. Der Verleger ist berechtigt, Buchhändlern, welche die ihm gegenüber cingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, die Lieferung der Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern. Hierzu, sowie zur einseitigen Abänderung seiner Bezugsbedingungen in allen Fällen, ist er ferner berechtigt gegenüber Mitgliedern des Ver eines, wenn dieselben von der Benutzung der Vercinsanstalten und Ein richtungen, bczw. aus dem Verein selbst ausgeschlossen werden, ebenso gegenüber Nichtmitgliedern, wenn gegen dieselben nach dem Ausspruch des Vereins-Vorstandes Thatsachen vorliegen, welche bei Mitgliedern die Einteilung des Ausschlicßungsverfahrens nach sich ziehen würden. III. Feste Bestellungen. 8 15. Feste Bestellungen. Feste Bestellungen sind solche, welche entweder ausdrücklich diesen Vermerk tragen, oder bei welchen die Bezeichnung -als Neuigkeit-, bezw. -ä condition- fehlt. Enthalten die Bestellformulare (Vcrlangzettcl) eines Sortimenters den Vermerk: »Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt-, so gelten feste Bestellungen als Barbestellungen, wenn die vom Verleger gewährte Rabatterhöhung mindestens fünf Prozent vom Ladenpreise beträgt. Zur Rücknahme fest oder bar verlangter und gelieferter Werke ist der Verleger nicht verpflichtet. Hat der Verleger irrtümlich gegen bar oder irrtümlich ein anderes als das bestellte Buch bar gesandt, so ist er verpflichtet, dasselbe inner halb dreier Monate gegen bar zurückzunehmen und die Kosten für Hin- und Hcrsendung zu zahlen, falls ihm der Sortimenter unmittelbar nach Empfang der Sendung bezügliche Anzeige gemacht hat. Ebenso ist der Verleger zur Rücknahme fest oder bar bestellter Artikel verpflichtet, wenn deren Absendung durch sein Verschulden ver zögert wurde. Ein vom Verleger auf feste Bestellung geliefertes Werk ist der Sor timenter nicht verpflichtet zu behalten, wenn ohne vorherige Bekannt machung in der -Buchhändler-Corrcspondenz- rc. ein geringerer Rabatt gewährt wird als 25 Prozent. Der Sortimenter muß jedoch in solchem Falle dem Verleger sofort nach Empfang Mitteilung machen und das betreffende Werk auf Kosten des Verlegers innerhalb dreier Monate diesem oder dessen Kommissionär zustellen. 8 16. Vorausberechnetc Teile eines Werkes. Der Verleger ist verpflichtet, die vorausbercchncten oder im voraus bar nachgenommenen Teile eines Werkes zu den von ihm bestimmten Terminen, oder in Ermangelung solcher Bestimmungen bei Lieferung in Rechnung bis zur Fälligkeit der Faktur, bei Barlicfcrung spätestens innerhalb eines Jahres zu liefern. Geschieht dies nicht, so ist der Sor timenter berechtigt, die bereits empfangenen Teile des Werkes unter Belastung des ihm für das Ganze berechneten Betrages innerhalb dreier Monate nach Ablauf des betreffenden Termines dem Verleger oder dessen Kommissionär in laufende Rechnung, bezw. gegen Nachnahme zuzustcllen, auch wenn dieselben in gebrauchtem Zustande oder einge bunden sind. Ist die Rückgabe unmöglich, so ist der Verleger verpflichtet, dem Sortimenter einen den nicht gelieferten Teilen entsprechenden Betrag in laufende Rechnung gutzuschrcibcn oder spätestens in nächster Buch- händlermesfe zurückzuzahlcn. Bei Barbezug ist der entsprechende Betrag nach Ablauf der oben bestimmten Fristen seitens des Verlegers zurück zuzahlcn. Berechnet ein Verleger bei Uebersendung eines Teiles (Band, Lieferung oder Nummer) im voraus mehrere Teile oder das ganze Werk (Jahrgang rc.), so ist der Sortimenter verpflichtet, das Werk mit ihm ebenso zu verrechnen. 8 17. Fortsetzungen und Zeitschriften. Bestellungen -zur Fortsetzung- gelten als feste. Ist dem Sortimenter der Absatz eines zur Fortsetzung erhaltenen Werkes an den bisherigen Abnehmer unmöglich geworden, so hat er innerhalb dreier Monate dem Verleger hiervon Mitteilung zu machen und dasselbe ihm oder dessen Kommissionär zuzustcllen. Fest oder bar zur Fortsetzung gesandte Zeitschriften oder Lieferungs werke hat der Verleger in Rechnung, bczw. gegen bar zurückzunchmen, falls der Sortimenter dieselben binnen vier Wochen nach Empfang der ersten Nummer oder des ersten Heftes des berechneten Werkes Vicrtel- odcr Halbjahres, Jahrgangs oder Bandes abbestcllt und dem Ver leger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach Empfang zustellt. IV. Konditionsgut. 8 18. Konditionsgut. Das Konditionsgut (Disponenden, sowie L condition gesandte Neuig keiten und ältere Werke) ist Eigentum des Verlegers. Der Sortimenter ist für dasselbe bei allen Verlusten und Beschädigungen ersatzpflichtig, sofern die letzteren nicht lediglich durch längeres Lagern oder infolge mangelhafter Herstellung entstanden sind. Ueber das Konditionsgut, welches der Sortimenter im Laufe des Jahres erhalten hat, steht ihm die Verfügung bis zu der dem Lieferungs jahr folgenden Abrechnung zu; es hat jedoch der Verleger daS Recht, dasselbe in Ausnahmesällen auch vorher zurückzuverlangen. Dasjenige Konditivnsgut dagegen, welches der Sortimenter mit Genehmigung des Verlegers von einer Rechnung in die andere über nommen hat (Disponenden), kann der Verleger jederzeit zurückverlangen. L4S»
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