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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-07-21
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1892
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil. Zur Verkehrsordnung. Mißbräuchliches Zurückverlangen von Neuigkeiten. (Antwort aus die »Bescheidene Anfrage- in Nr. 149 vom 30. Juni 1892.) Z 33 der Verkehrsordnung verpflichtet die Sortimenter, zurückverlangtes Kommissionsgut innerhalb dreier Monate zurück zuschicken; zweifelhaft erscheint mir aber die Schlußfolgerung, daß der Verleger nach dieser Zeit die Rücknahme verweigern solle oder könne. Wäre die Absicht vorhanden gewesen, die Rück nahme-Verweigerung dem Verleger bequem zu machen, so würde sicher im Entwurf gesagt sein: »nach drei Monaten ist der Ver leger berechtigt, die Annahme zu verweigern.« Dieser Wort laut wäre aber sicherlich nicht durchgegangen. Bei Beratung des Entwurfes der Verkehrsordnung in den verschiedenen Vereinen ist auf diesen Passus, als für den Sorti menter sehr beschwerlich, gefährlich, ja unannehmbar, hingewiesen worden; denn für den Sortimenter ist es oft geradezu unmög lich, zur Ansicht versandte Sachen zu einer bestimmten Zeit herbeizuschaffen. Diesen Bedenken gegenüber wurde, soviel dem Schreiber dieses erinnerlich, in der Delegierten-Konserenz darauf hingewiesen, daß das Recht zum Zurückverlangen dem Verleger gewahrt bleiben und daß der Sortimenter sich verpflichtet fühlen müsse, solchen Wünschen der Verleger zu entsprechen, alles unter der Voraussetzung eines koulanten, rücksichtsvollen Gebarens von beiden Seiten. Wie der Verleger durch Umstände zu einem solchen Ver langen oder Wunsche gezwungen sein kann, muß jeder Sorti menter einsehen, ebenso wie jeder Verleger die Einsicht haben muß, daß der Sortimenter beim besten Willen nicht immer im stande ist, diese Wünsche voll zu erfüllen. Was aber von vielen gleich befürchtet wurde, ist leider häufig eingetroffen. Viele Verleger haben die Aufforderung zur Zurücksendung nicht als eine Bitte an die selbstverständlich voraus zusetzende Koulanz des Sortimenters — als einen ausgesprochenen Wunsch — sondern als einen berechtigten Befehl aufgefaßt. Bezeichnend dabei ist es, daß derartige schroffe Befehle nicht von älteren Firmen ausgesprochen wurden, sondern fast nur von jüngeren, die sich noch nicht genügend in das Getriebe des Buch handels hineingeschliffen hatten, oder von Firmen, die von Geschäfts führern geleitet werden. Dieser mißverstandenen Auslegung jenes Paragraphen ist es zuzuschreiben, daß im letzten Jahre so viel wie nie zuvor zurückverlangt und Verweigerung der Rücknahme nach bestimmtem Termine angedroht wurde. Bis zu welchem Grade dieser Mißbrauch getrieben wurde, ist daraus am besten zu ersehen, daß Bücher bereits nach zwei und drei Wochen umgehend innerhalb 14 Tagen zurückverlangt wurden, um gleich darauf wieder L condition angeboten zu werden, so daß es scheinen muß, als ob Ver leger aus dieser Geschäftspraxis sich einen Absatz bei dem Sor- timer erzwingen wollten. Sehr natürlich, ja selbstverständlich mußte der Gegendruck auf dieses Gebaren folgen. Wir sehen ihn in den veröffent lichten Erklärungen. Wird der Paragraph in dem vorausgesetzten Sinne ver standen, als eine moralische Verpflichtung, so wird er auch in Zukunft sein Gutes haben; sollte er aber weiter als eine Handhabe zu Zwangsmaßregeln gegen den Sortimenter aus gebeutet werden, so würde er als eine fortwährende Quelle von Zänkereien so bald wie möglich zu beseitigen sein. Des Friedens, nicht des Zankes und Streites wegen ist die Verkehrsordnung geschaffen! Möge man daher zurückkommen von eigenmächtigen Forderungen wie von eigenmächtigen Absagen! Ob eine Aenderung des 8 33 nötig ist, wird sich bald Herausstellen, wenn innerhalb der Kreisvereine alle Klagen über Verleger-Unbilligkeiten bei den Vorständen angcsagt und dort nach Billigkeit und Recht geprüft werden. Von dort an den Verbands-Vorstand weitergegeben, wird sich in einem Jahreschon übersehen lassen, ob ein Antrag auf Aenderung dieses Paragraphen zu stellen ist. S. Ein Sortimenter, der die Verkehrsordnung durchberaten hat. Den Unterstühungsverein betreffend. Im Börsenblatt Nr. 161 sind die von dem Königl. Polizei- Präsidium zu Berlin verlangten Aenderungen der Satzungen des Unterstützungsvereins mitgeteilt, über die zu beraten vom Vorstand zu einer außerordentlichen Versammlung für Sonntag den 16. Oktober eingeladen wird. Es ist leider zu spät, noch rechtzeitig für diese Versammlung einen weiteren Antrag auf Abänderung der Satzungen einzu bringen, aber für die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Versammlung möchte ich schon heute einen Vorschlag zur öffent lichen Besprechung stellen, der geeignet sein dürfte, die regel mäßige Jahreseinnahme des Vereins um einige Tausend Mark zu vermehren, und von dem ich daher wünschen würde, daß er in weiteren Kreisen Zustimmung und Unterstützung finden möchte. Mein Vorschlag geht dahin, in den Z 2 der Satzungen einzuschalten: „Der jährliche Beitrag eines selbständigen Buchhändlers beträgt mindestens 6 der eines Gehilfen 3 Die Mindestleistung der Mitglieder festzusetzen, scheint mir auch bei dem Unterstützungsverein durchaus angemessen zu sein. Da sich die Mehrzahl der Gehilfen mit einem Beitrag von durchschnittlich 3 ^ eingeschätzt hat, so ist der Mindestbeitrag für Selbständige mit 6 wohl nicht zu hoch gegriffen, vielleicht sogar etwas zu niedrig. U. 6. Allgemeiner Deutscher Muchhandlungs- Gehilfen-Verband. 22. ordentliche Hauptversammlung am Sonntag, den 17. Juli 1892, im kleinen Saale des Buchhändlerhauses zu Leipzig Tagesordnung: 1. Bericht des Vorsitzenden. 2. Bericht des Schriftführers. 3. Bericht des Revisors. Bericht des Rechnungsausschusses. Antrag aus Entlastung des Vorstandes. 4. Antrag des Vorstandes zur Abänderung der (allgemeinen) Satzungen, worunter: a. Schaffung eines Stcllenvermittclungsbureaus, b. Anstellung eines Berbandssekrctärs, c. Erhebung der Mitgliedsbeiträge monatlich, ä. Erhöhung derselben von 24 auf 26 o. Wegfall des Dispositionsfonds, an dessen Stelle ein Bercch- nungsgeld ausgcworfen wird u. s. w. 5. Antrag des Vorstandes zur Abänderung der Sonder-Satzungen für die Kranken- und Sterbekasse, die für die innerhalb des Deutschen Reiches ihren Beschäftigungsort habenden Mitglieder gemäß des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 in der Fassung der Novelle vom 10. April 1892 umzugcstaltcn sein würden u. s. w. 6. Antrag des Vorstandes: In Anbetracht der langjährigen, für den Verband ersprießlichen Thätigkeit des am 31. Juli 1889 verstorbenen Mitgliedes Richardt Haupt stellt der Vorstand zu Gunsten der Witwe des Verstorbenen den Antrag, derselben vom Jahre 1895 ab einen Ehrensold zu zahlen. 7. Antrag des Herrn Oswald Möbius-Wien und Genossen: Die Hauptversammlung wolle beschließen, es sei der Witwe des am 6. März 1892 zu Wien verstorbenen Herrn Otto Goßrau
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