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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1892
- Sprache
- Deutsch
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die Frage der Urheber- oder Thiiterschaft die strafrechtliche Verantwortung trage — von gewissen, für gerechtfertigt erachteten Einschränkungen dieses Grundsatzes hier abgesehen Von diesem Gedanken geleitet, stellt der Gesetzgeber in ß 7 Absatz I die allgemeine Norm auf, daß für jede periodische Druckschrift ein verantwortlicher Redakteur bestellt und auf der Druckschrift genannt sei. Von dieser allgemeinen Regel läßt der Absatz 2 — aus Gründen der Zweckmäßigkeit — eine Ausnahme zu: die Bestellung mehrerer Redakteure für den Fall, daß den hier nor mierten Erfordernissen genügt sei. Aus der bereits hervorgehobenen Tendenz des Gesetzes folgt jedoch ohne weiteres und mit Notwendigkeit, daß die Bestellung mehrerer Redakteure dem Willen des Gesetzes nur dann genügen kann, wenn diese mehreren Redakteure in Rücksicht auf die strafrechtliche Haftung aus 8 20 Absatz 2 des Prcßgesetzcs die Person des der Regel nach zu bestellen gewesenen einen verantwort lichen Redakteurs vollständig decken, das heißt, wenn die nach dem bezüglichen Vermerke auf der periodischen Druckschrift den einzelnen Redakteuren zugeteilten Gebiete für ihre Redaktionsthätigkeit den gesamten Inhalt der periodischen Druckschrift umspannen. Trifft dies nicht zu, so muß nach den bereits dargestellten Grundsätzen die in nicht erschöpfender Weise erfolgte Benennung einzelner verantwortlicher Redakteure aus der periodischen Druckschrift als rechtlich nicht vorhanden angesehen werden, und die notwendige Folge ist dann auch hier, daß es für eine Anwendung der Vorschrift in 8 20 Absatz 2 des Prcßgesetzcs an einem geeigneten Boden fehlt. Die erforderliche wirksame Abhilfe bieten auch in diesem Falle die in den 88 19 und 23 ff. des Preßgesetzes geordneten Maßnahmen. Da nach den erwähnten Feststellungen des angefochtenen Urteils der Fall einer nicht erschöpfenden Benennung mehrerer verantwortlicher Redakteure hier gegeben ist, so folgt aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen, daß eine strafrechtliche Haftung des Angeklagten für irgend einen Teil des Inhalts der hier in Frage stehenden Zeitung aus Z 20 Absatz 2 des Preßgesetzes überhaupt nicht anerkannt werden kann. Die Freisprechung des Angeklagten erscheint hiernach schon von diesem Gesichtspunkte aus gerechtfertigt, und bedurfte es daher keines Ein gehens auf die — von dem ersten Richter erörterte — Frage, ob, selbst wenn unter Verhältnissen der hier vorliegenden Art eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des benannten einzelnen Redakteurs aus 8 20 Absatz 2 des Preßgesetzes angenommen werden dürste, diese doch immer nur aus den laut des bezüglichen Vermerkes auf der periodischen Druck schrift ihm zugewiescnen Teil der Druckschrift sich beschränke, ob ander seits in dem angefochtenen Urteile genügend sestgestclli erscheine, daß eine dem mehrgcdachten Vermerke entsprechende, durch äußere Mittel ohne weiteres erkennbar gemachte, bestimmte und scharf abgegrenzte Zer legung der Zeitung in mehrere Teile vorlicge, daß anderseits der in- kriminierte Artikel zufolge dieser Zerteilung ersichtlich nicht in den dem Angeklagten zugewiesenen Teil der Zeitung falle, ob endlich bei der Frage nach der strafrechtlichen Haftung des Angeklagten aus 8 20 Ab satz 2 des Preßgesetzes auf den sachlichen Inhalt des inkriminierten Artikels würde eingegangen werden dürfen. Aus diesen Gründen war die Revision zu verwerfen. Vermischtes. Vom französischen Buchhandel. — Das -äonroal Asosral äs I'imprimeris et äs la librairie» vom 2. Juli veröffentlicht den Bescheid des zur Beratung der Beschwerden der Sortimentsbuchhändler ganz Frankreichs vor einigen Monaten zusammengetretenen Syndikats der Verleger, worüber wir seinerzeit hier berichtet haben. Dreierlei schwer wiegende Mißstände sind es hauptsächlich, die den Verfall des fran zösischen Sortimentsbuchhandels herbeigeführt haben, dessen drohender Untergang mittelbar auch den Vcrlagsbuchhandcl berührt. Diese drei fachen Ucbelstände sind: erstens die unbeschränkte Lieferung der Verleger an das Publikum zu Nettopreisen, zweitens die Lieferung der Verleger zu Netto- oder noch erheblich niedrigeren Preisen an jeden beliebigen kaufmännischen Abnehmer, namentlich an Bazare und andere große Universal-lVcrsand-jGeschästc, drittens die dadurch mit Notwendigkeit hcrbeigeführtc Preisunterbietung der Sortimenter untereinander selbst. Nebenher geht ein vierter Uebelstand, der schlimmste und am schwierigsten zu beseitigende, die maßlose Ucberproduktion des Verlages. Wir geben in nachstehendem den Bescheid der Verleger an die mit vollem Recht bcschwerdcführcnden Sortimenter in Ucbcrsetzung wieder. Er besteht unseres Erachtens aus weiter nichts als dürftigen Versprechungen und zeigt mit abschreckender Klarheit, in wie bedenklichem Grade das fran zösische Sortiment auf den guten Willen der Verleger angewiesen zu sein scheint. Er lautet: s^uäioat äss öäitsurs xour Is rsAlsmsot äss rapports eommsreiaux avse los librairos äslaillaots. Die Unterzeichneten, nachdem sie den Mitteln nachgcforscht haben, um nach äußerster Mög lichkeit der Lage, über die sich die Herren Detailbuchhändler beklagen, abzuhelsen, einer Lage, die den Interessen der Verleger ebenso nachteilig ist, wie denjenigen ihrer Geschäftsfreunde, haben die folgenden Regeln festgesetzt mit dem Ziele, in be stimmten Punkten die Handelsgebräuche in den Beziehungen zwischen den Verlegern und Detailbuchhändlern zu verbessern. und ein Syndikat gegründet, dessen sämtliche Mitglieder sich ver pflichten, diese Regeln zu beachten. Regeln für den Buchhandel. 8 1. I-ibrairis elassigus. Die Verleger der »lübrräri« olassigus« (Schul- und Studienbücher) verpflichten sich, keinen Kunden zum Nachteil des andern zu begünstigen und vorzugsweise mit den etablierten Buchhändlern geschäftlich zu ver kehren. Sie werden für Bestellungen von gleicher Höhe, und unter den gleichen Lieferungsbedingungen in Auftrag gegeben, an alle Buchhändler Frankreichs und Algeriens nur gleiche Rabatte bewilligen Die Verleger müssen erwarten, daß die sortimcntsbuchhändler keine anderen Preise anzeigen oder in ihre Kataloge aufnehmen, als die Ladenpreise. Die Verleger der -Inbrairis classigus- beschließen gleichzeitig einen moralischen Druck dahin auszuübcn, uin von gewissen Detail-Verkäufern und besonders von den Bazaren zu erreichen, daß die Verkaufspreise auf einer solchen Höhe erhalten werden, daß keine allgemeine Herab drückung der Preise herbeigeführt werde. Die Lieferungen an Behörden, an die Gesellschaften für Erziehung oder Propaganda, an die Stadt Paris und die Departements der Seine, Seine-et-Oise, Seine-et-Marne sind von den obigen Regeln ausge nommen. Die Verleger verpflichten sich, sich in anderen Departements als den drei obengenannten an keiner Submission zu beteiligen. 8 2. I-ivrss äs prix. Die Verleger werden hinsichtlich des Rabatts zwischen Buchhändlern, Privaten und Instituten unterscheiden, wobei sie die Behörden, die Ge sellschaften für Erziehung und Propaganda, die Stadt Paris und die Departements der Seine, Seine-et-Oise, Seine-et-Marne als Ausnahmen betrachten. Der an Institute zu gewährende Rabatt wird von jedem Verleger nach seinem Ermessen festgestellt werden. 8 3. Oavrsxes äs littöratnrs st livrss ä'ötrsooss. Indem die Verleger die Wünsche einer bestimmten Anzahl von Detailbuchhändlern in Betracht ziehen, die sich darüber beklagen, daß der von mehreren unter diesen dem Publikum gewährte Rabatt ihnen nicht ermögliche, einen ausreichenden Nutzen zu erzielen, haben sie ein stimmig beschlossen, vorläufig zu verlangen, daß die Herren Detailbuch händler die Minimalpreisc bekannt geben mögen, unter welche in ihren Ankündigungen und Katalogen nicht herabzugehen sie sich verpflichten würden, bis man zum Ladenpreise würde zurückkehren können. Sie verpflichten sich diejenigen Mittel anzuwenden, die in ihrer Macht liegen, um zu verhindern, daß ihre Bücher zu niedrigeren als den mitgeteiltcn Preisen katalogisiert, angekündigt oder verkauft werden, ß 4. I-ivres äs soisnoss. Die Verleger von wissenschaftlichen Werken sind in vollkommener Beachtung der bestehenden Gebräuche übcreingekommcn, dem Publikum nur den geringstmöglichen Rabatt zu gewähren. Sic schließen sich im übrigem den obigen Beschlüssen betreffs der Werke allgemeiner Litteratur und der Geschenkwerke an, und besonders demjenigen, der mit den Worten beginnt. -Sie verpflichten sich diejenigen Mittel anzuwenden, die in ihrer Macht liegen rc - 8 5. I-idrsäris äs pistl. Die Verleger bedauern, sich den Verkauf an andere als.Buchhändler nicht unbedingt versagen zu können. Immerhin sind sie bereit, den Detailbuchhändlern einen Beweis ihrer Rücksicht und Kollegialität zu geben, und werden sich anstrengen, den bisher außerhalb des Buchhandels und der religiösen Institute ge währten Rabatt auf das möglichste zu verringern. Sie wünschen ihrerseits, daß die Detailbuchhändler sich verpflichten, sich thätig mit den Neuigkeiten zu beschäftigen, keine Kataloge mit Netto preisen zu veröffentlichen und daß sie dahin Übereinkommen, die Preise nicht herabzudrücken und dem Publikum nur einen kleinen Teil des ihnen vom Verleger gewählten Rabattes abzutreten. 8 6. 6rsnäss xubliostious et vsotss g, terms. Für diese Gattung des Buchhandels behalten sich die Verleger volle Freiheit vor. § 7. Oisxositions oommunss s, toutss Iss brauodes äs Is, librsäris. Als Detailbuchhändlcr werden alle diejenigen betrachtet, die den Buchhandel betreiben (gui tont Is oowiiisros äss livrss). Vom Postwesen. — Pakete nach den Vereinigten Staaten von Amerika werden von allen Postanstalten zur Beförderung ange nommen. Sie werden über Hamburg oder Bremen, je nach Wahl des Absenders oder nach dem raschesten Anschluß, mit den Hamburger und Bremer Schnelldampfern nach New-Dork befördert, wo ein zuverlässiges Speditionshaus, das in festem Verhältnis zur Reichspost steht, gegen verabredete mäßige Gebühren die zollamtliche Abfertigung und Weiter beförderung an den Adressaten vermittelt. Wir machen auf diese Ein richtung, welche den Vorteil einer sachkundigen, möglichst beschleunigten Abfertigung und fester Gebühren bietet, aufmerksam, weil Beschwerden
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