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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
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^ 173, 23. Juli 1892. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 4457 lichen Fleiß zu ganz außerordentlichem Umfange und größter Bedeutung emporhob. Er war Präsident der Edawbrs sz-uckieals äs la rsliurs, Mitglied des Louosil ä'^äwiuistrariou und des 6owits juckieiairs im Osrole äs la librairis st«. Seit 1878 war er Mitglied der Jury in allen großen Ausstellungen. 1891 empfing er das Krcu; der Ehrenlegion. /' Sprechsaal. Die verdeckten Stellenangebote im Börsenblatt. (Bergt. Börsenblatt No. 161 und 167.) V. Geehrter Herr Redakteur! Gestatten Sie auch mir, einen kleinen Beitrag zu der bereits lawinen artig anwachsenden Korrespondenz über »Die verdeckten Stellenangebote im Börsenblatt« zu liefern. Da ich selbst Gehilfe bin und mich über den im B.-Bl. Nr. I6l zuerst öffentlich gerügten Brauch oder Mißbrauch privatim bereits weidlich ausgesprochen habe, so setze ich mich wohl nicht dem Vorwurf der Parteilichkeit aus, wenn ich Front mache gegen mancherlei Ucbertreibungcn, die im Eifer des Gefechts auf seiten meiner Kollegen vorgcbracht sind. Da wird — nicht ohne einiges Pathos — geklagt, daß der Stelle suchende bei anonymen Angeboten genötigt sei, seine Zukunft, seine Doku mente, seine Photographie einem ihm gänzlich Unbekannten anzuvertraucn, daß ihm die Gefahr drohe, an irgend einen ihm durchaus nicht kon- vcnierenden Ort verschlagen zu werden rc. re. So schlimm ist die Sache denn doch nicht. Seine Dokumente sendet kein Einsichtiger in Original, sondern nur in Abschriften ein. Ferner ist das sofortige Verlangen der Photographie, in Anbetracht der großen Zahl der Offertbriefe, die ein Stellenloser oft fast gleichzeitig ab zusenden hat, eine Anforderung, der man wohl kaum zu entsprechen brauckit. Der Bewerber mache es sich zur Regel, seine Photographie gern zur Verfügung zu stellen, sie aber nur dann einzuschicken, wenn die in Frage kommende Firma ihn direkt darum ersucht und da mit also bekundet, daß Bewerbungsschreiben und Zeugnisse ihr einer Berücksichtigung wert erschienen sind. Geschieht solches, so bleibt dem Gehilfen auch fast immer noch Zeit, über Ort und Person nähere Erkun digungen einzuziehcn, und kann er das nicht, so ist cs ihm ja unbe nommen, einem ihn schreckenden Risiko auszuweichen. Wenn ein Bewerber seinem Schreiben beigelegtc Freimarken und Postkarten einbüßt, so hat er sich das selbst zuzuschreiben. Zeigt jemand von vornherein das Bestreben, seinen Namen unbekannt bleiben zu lassen, so kann man ihn, falls einem das nicht paßt, ja völlig ignorieren, man hat aber nicht das Recht, direkt oder indirekt auf ihn irgend welchen Zwang zur Ausgabe seiner Anonymität auszuüben. Um allen Teilen gerecht zu werden, empfiehlt cs sich, auch die Frage nach dem Grunde der -verdeckten Angebote- zu untersuchen. Der Herr Einsender IV sieht hierin nur den Versuch -wenig be kannter» Firmen, in den Besitz von Kräften ersten Ranges zu gelangen, die sich sonst nicht gemeldet haben würden. Abgesehen davon, daß der Abschluß des Kontraktes ja stets -mit offenem Visier- erfolgt und er folgen muß, eine blinde Auslieferung des Gehilfen also ausge- gcschlosscn ist, scheint sich mir aus der Abteilung des Börsenblattes -Gesuchte Stellen- zu ergeben, daß die Zahl frei werdender -Kräfte allerersten Ranges- erfreulicher oder bedauerlicher Weise nicht so gering ist, um nicht auch dem kleinen Sortimenter oder Verleger einige Aussicht aus Erlangung einer solchen Persönlichkeit zu eröffnen, selbst wenn er von vornherein mit Nennung seines vollen Namens auf die Suche gehen sollte. Plausibler dürfte wohl die Annahme sein, daß die Furcht, persönlich überlaufen und von Ungeduldigen immer und immer wieder mit An fragen bestürmt zu werden, viele und darunter gewiß nicht nur -wenig bekannte- Firmen zu anonymen Inseraten veranlaßt haben wird. Daß bet verdeckter Korrespondenz von seiten des Prinzipals die einlaufenden Schreiben mit größerer Ruhe geprüft und vor allem unter der Hand einzuzichende Erkundigungen sorgfältiger und unauffälliger vorgenommen werden können, wird jeder Unbefangene zugeben müssen. Mancher mag das offene Angebot auch deswegen scheuen, weil dann seine Firma in gar zu bedenklicher Häufigkeit in der betreffenden Rubrik des Börsenblattes erscheinen würde — ein freilich weniger erbaulicher Grund. Es ist wahr — der herrschende Gebrauch bereitet dem stellesuchenden Gehilfen manchen unnützen Zeitaufwand und Verdruß; vor direkten materiellen Verlusten vermag er sich aber zu schützen, wenn er bei seinen Angeboten die oben angegebenen, ja nicht neuen Winke berücksichtigt. Man wird es dankbar anerkennen müssen, wenn möglichst jede Firma, trotz der ihr daraus gelegentlick erwachsenden Unbequemlichkeit, ihre Stcllen-Angebotc nur offen machen wollte; einen direkten Zwang auf die Prinzipale auszuübcn, ist aber unmöglich, und das wäre auch — wenigstens nach den bisher gelieferten Ausführungen — nicht genügend gerechtfertigt. Inder Form des anonymen Verkehrs ließe sich freilich noch manckcS ändern. So dürfte es nur eine einfache Pflickt der Höflichkeit sein, daß ein Chef, der soeben ungezählte Federn für sich in Bewegung gesetzt hat, wenigstens im Börsenblatt und unter Chiffre die erfolgte Besetzung der ausgeschriebenen Stelle bekannt giebt. Ebenso könnten die verlangten und eingesandtcn Photographieen häufiger zurückgcfckickt werden, als eS z. Z. geschieht, und das um so leichter, als diese Rückstellung ja auch anonym erfolgen kann. — r. Zum antiquarischen Verkehr. Das Börsenblatt hat bisher in lobenswerter Weise Stimmen gegen eingerissene Mißbräuche im Buchhandel, bezw. Tellen des Buchhandels, Raum gegeben, und glaubt Schreiber dieses sicher im Sinne vieler Berufsgenossen zu handeln, wenn er eine, neuerdings erschreckend oft vorkommende häßliche Gewohnheit hervorhebt. Ich meine nämlich das Unterbieten von den auf Börsenblatt-Gesuche gemachten Angeboten. Es vergeht keine Woche, in der ich nicht eine Anzahl Bestellungen erhalte mit der Notiz, -erbitte falls für so und so viel- (häufig handelt cs sich dabei um einen Preisunterschied von 20 bis 40 -)). Da ich nun grundsätzlich, wie gewiß viele meiner Herren Kollegen, von meinen Preisen nicht abgche, so sende ich derartige Verlangzettel regelmäßig an den Absender zurück. Sehr häufig wird meine Hartherzigkeit dadurch belohnt, daß die Bestellung nach einiger Zeit wiederholt wird und zwar diesmal zum angebotenen Preise. Da in der Regel doch nur die billigsten Angebote berücksichtigt werden, und also alle anderen vorliegenden Angebote noch höher waren als meines, so handelt es sich da nur um den plumpen Ver such, von dem angebotenen Preise noch einige Pfennige abzuzwacken. Eine andere, weniger harmlose (und eines anständigen Geschäfts mannes jedenfalls nicht ganz würdige) Gewohnheit besteht darin, daß der Besteller den Preis eines Angebotes ganz ruhig zu seinem Vorteil ab ändert und etwa verlangt -lt. Offerte zu 4 ^ 40 während seiner Zeit zu 4 80 <ß angeboten wurde. Offenbar denkt sich der Besteller dabei -Ich versuch' es mal, viel leicht merkt er's nicht oder hat überhaupt seine Angebote nicht kopiert-. Ein Schreibfehler erscheint bei der Häufigkeit derartiger an mich ge langender Verlangzettel völlig ausgeschlossen. Es sollte mich freuen, falls diese Zeilen dazu beitragen würden, die angedeutete Unsitte abzuschaffen oder auch nur einzufchränken. Aus nahmen werden ja auch hier gerne zugestanden, aber nur kein derartiges, gewohnheitsmäßiges Feilschen, wie es höchstens in der Markthalle zu entschuldigen ist! — u. Zur Verkehrsordnung. Anfrage: Ist der Verleger L,, welcher mit einem Sortimenter 8, der gleichfalls Verleger ist, gegenseitige offene Rechnung unter hält, berechtigt, auf Grund des Z 28 der Verkehrsordnung beliebig eine feste Sendung bar ohne Rabatterhöhung zu entnehmen, und genügt die der direkten Sendung auf der Jnterimssaktur deigesetzte Notiz: -Nachnahme über Leipzig- der im genannten Paragraphen ent haltenen Bedingung der vorherigen Anzeige? Antwort der Redaktion. — Falls das verlangte und gesandte Buch kein Bar-Artikel war, so ist nach dem klaren Wortlaut des Z 28 Verleger A im Unrecht. Dieser Wortlaut verlangt bei beabsichtigter Einschränkung oder Aushebung der offenen Rechnung seitens des Ver legers ausdrücklich die -vorherige Anzeige-. Es ist zweifellos, daß die entsprechende Mitteilung auf der die Sendung selbst begleitenden Jnterimssaktur nicht als -vorherige» Anzeige zu gelten hat. Mindestens kann sich Verlegers dabei nicht aus 8 28 der Verkehrsordnung berufen. Ncunundfünszigster Jahrgang. 605
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