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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1892
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- Deutsch
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188, 15. August 1892. 4771 Nichtamtlicher Test. — Sprechsaal. Ausstellungspreis. — Herrn B. Franke in Sangerhausen wurde auf der Internationalen Sport-Ausstellung in Scheveningen (Abteilung: Touristik) für ausgestellten Kyffhäuscr-Verlag die bronzene Medaille zuerkannt. Die Altho rp-Bibliothek Lord Spencers. — Die Millionärin Mrs. Rhlands von Manchester hat den .Manchester Evening News« mitgeteilt, daß sie allerdings die Althorp-Bibliothek gekauft habe. Die über die Schenkung veröffentlichten Nachrichten könne sie indessen n i cht bestätigen. 4- Sprechsaal. Zuriickverlaugte Neuigkeiten. 33 der VerkehrSordnung.) (Vgl. Börsenblatt 146. 149. 158. 164. 167. 170. 182.) I. »DaS sieht schon besser aus, man sieht doch wo und wie«! näm lich in den Aeußerungen der Herren B. Knauer-Prag und F. Harrach- Kreuznach im B.-Bl. vom 8. August. Beide weichen in ihrer sachge mäßen Form wohlthuend von den meisten früheren Kundgebungen, welche das Kind mit dem Bade ausschütteten, ab. Während man in früheren Aufsätzen auf Schritt und Tritt dem Vorurteil von dem -auf Kosten der armen Sortimenter seine Taschen füllenden- Verleger be gegnete, einem Vorurteil, das den betreffenden Schreibern eine sach- gemäße^Bchandlung unmöglich machen mußte, erfüllen die Herren Knauer und Harrach in anerkennenswerter Weise die oberste Bedingung einer freien Diskussion. Und doch schießen auch diese Herren einigemal vorbei! Herr Harrach klagt, daß verschiedene refüsiertc Exemplare von Werken bei ihm lagern, von denen kein einziges bisher eine neue Auflage »erlebt» habe — Davon steht doch nichts in der Lerkehrs-Ordnung. Die betreffende Bestimmung in 8 33 verpflichtet den Verleger zur Rücknahme auch nach Ablauf des gestellten Termins, wenn »in der Zwischenzeit der Druck einer neuen Auflage nicht begonnen hat.« Allerdings sagt 8 33 nicht, wie der eventuelle Nachweis, daß der Druck begonnen, zu führen sei; ich glaube jedoch, daß in jedem einzelnen Falle der Sortimenter eine Bescheinigung der betreffenden Druckerei zu beanspruchen hat. Mit dieser Bescheinigung aber ist nicht allein der Nachweis geführt, daß der Verleger nicht aus Uebcrmut, aus Frivolität oder gar aus unanständiger Profithascherei, vielmehr nur wirklich not gedrungen zurückverlangt hat, sondern es ist damit auch erwiesen, daß die betreffenden Remittenden für den Verleger nur Makulaturwert haben, mehr noch als für den Sortimenter, der sic eventuell antiquarisch verwerten kann. Dieses Recht sollte doch dem Verleger, welcher bestrebt ist, seine Nova in liberalster Weise Z. condition zu liefern, nicht verkümmert werden. Kein Verleger der Welt kann die Nachfrage nach einem Buche voraus berechnen; er hat also, sobald diese lebhafter wird, kein anderes Mittel, als das Zurückverlangen. Und hier ist meiner festen Ueberzeugung nach in der Verkehrs-Ordnung in weiser Abwägung der Verhältnisse die richtige Mitte getroffen, indem 8 33 in denjenigen Fällen, in welchen der Absatz mit der Nachfrage nicht Schritt hielt — also leider in der Mehrzahl aller Fälle — den Verleger auch zu späterer Rücknahme ver pflichtet und so den Sortimenter vor Schaden bewahrt, in den wenigen Fällen aber, wo der Verleger durch verspätete Rücksendung tatsächlichen Schaden erleiden würde, den Sortimenter haftbar macht. Deshalb ist auch der von Herrn Harrach angczogene Fall der -Broschüre von aktuellem Interesse- durchaus nicht maßgebend. Es ist vielmehr zweifellos, daß der betreffende hochachtbare Verleger, dem die Nachfrage — wohl infolge seiner Ankündigungen — über den Kopf wuchs, zum Zurückverlangcn gezwungen wurde, um aussichtsvollc Bestellungen aussühren szu können. Daß schließlich das Endresultat hinter seinen Erwartungen zurückblieb, ist eine Erfahrung, welche keinen Verleger in Verwunderung setzen dürfte. Der Verleger kann aber das Ergebnis der Versendung ebenso wenig voraussehen, wie die Hunderte von Sortimentern, welche das Buch — doch lediglich in der Hoffnung auf Absatz — verlangt hatten Und hierbei möchte ich gleich einen andern Umstand zur Sprache bringen, welcher in vielen Fällen die erste Schuld an dem Dilemma des Verlegers trägt. Bei vielen Novitäten, aus deren Bedeutung doch von ernsten Verlegern in angemessener Weise in Cirkular und Inserat stets hingcwiesen wird, verhalten sich zahlreiche Sortimentsfirmen — und oft gerade die besten —prinzipiell zurückhaltend, meist ohne die Ankündigung gebührend zu prüfen, indem sie denken: »Wenn mit dem Buche etwas los ist, so muß sich das bald in meinem Sortimente Herausstellen, dann werde ich mich dafür interessieren.- lJa ja, so sprechen oft die Herren, welche so gern die Verpflichtung des Verlagsbuchhandels zur Erhaltung eines soliden, thatkräftigen Sortiments betonen.) Das Ergebnis eines Novitäten - Cirkulars ist deshalb oft so gering, daß der Verleger gern alle Bestellungen voll berücksichtigt, nur um durch möglichst ausgiebige Versendung die Chancen des Absatzes zu erhöhen. Wenn dann nach Erscheinen des Buches, sei es infolge der Kritiken oder der Vertriebs- Manipulationen rc., in den Sortimenten rege Nachfrage eintritt.s so kommen die säumigen Besteller in Scharen nach; dann aber ist der Ver leger oft außer stände, allen Wünschen nachzukommen; je mehr er dies aber thut, um so schneller erschöpft er seinen Vorrat. Hätten alle interessierten Sortimenter nach dem Cirkular verlangt, so hätte der Ver leger mit angemessener Reduktion L cond. versenden und alle wichtigeren Stellen mit Vorrat versehen können; dann wäre eine Verlegenheit wohl kaum eingetreten. Ist aber das Gros der Auflage unverkürzt geliefert, dann bleibt dem Verleger bei größerer Nachfrage sehr bald nichts anderes übrig, als zurückzuverlangcn. Kein billig denkender Kollege wird diesen Mißstand verkennen. B. 0. L. II. Anfang Juli d. I. versandte ein Verleger ein Buch L cond. mit folgender Bemerkung auf der Faktur : »Bei einem Mehrbezug als 5 Exemplare » condition behalte ich mir ausdrücklich vor, die ohne Aussicht auf Absatz lagernden Exem plare erforderlichen Falls nach Ablauf von 3 Monaten, vom Datum der Faktur an gerechnet, zurück zu verlangen. -Durch Annahme der Sendung erklären Sie sich mit vorstehender Bedingung einverstanden und verpflichten sich, die mehr als 5 L cond. bezogenen Exemplare umgehend zu remittieren oder nicht remittierte Exemplare als fest zu behalten.« Mittels Zettels vom 6. August, der am 12. August bei mir cintraf, wird vom Verleger dieses Werk "umgehend zurückvcrlangt mit dem Be merken: -Alle bis zum I. September d. I. nicht in meinem Besitze be findlichen Exemplare notiere ich in feste Rechnung«. Ist der Verleger hierzu berechtigt? Nach 8 33 der Verkehrs-Ordnung ist der Sortimenter verpflichtet, ein zurückvcrlangtes Werk innerhalb dreier Monate nach der ersten Aufforderung im Börsenblatt zurückzusendcn, das wäre in diesem Falle also bis zum 6. November d. I. Nach der Faktur des betreffenden Verlegers heißt es in diesem Falle: -nach Ablauf von drei Monaten vom Datum der Faktur an»; das wäre also bis Anfang Oktober. Ist der Verleger nun zur Rücknahme bis Anfang Oktober ver pflichtet oder hat er das Recht, Rücknahme nach dem 1. September zu verweigern? Antwort der Redaktion. — Die Bemerkung des Ver legers auf der Faktur: -Durch Annahme der Sendung erklären Sic sich mit meinen Bedingungen einverstanden . . ... würde nur dann rechtliche Wirkung haben, wenn die gleichen Be dingungen, wie hier aus der Faktur gestellt, dem Sortimenter schon bet seiner Bestellung Vorgelegen hatten, mit anderen Worten wenn der Verleger seine beschränkenden Bedingungen schon mit der Ankündigung der Novität — um eine solche handelt es sich wohl (?) — bekannt ge geben hatte, ß 33 der Verkehrsordnung ordnet die Remissionsfristcn für den Fall, daß keine besondere Vereinbarung von Firma zu Firma vorliegt (tz 2). Die bloße Verwahrung des Verlegers aus der die Sen dung begleitenden Faktur kann als eine solche Vereinbarung nicht angesehen werden — Wir setzen voraus, daß der Verleger die buch händlerische Verkehrsordnung ohne Einschränkung angenommen hat. Riickentitel. Folgenden kürzlich in meiner jungen Verlegerpraxis vorgekommcnen Fall will ich hiermit weiteren Kreisen bekannt geben. Mein auswärtiger Buchdrucker lieferte mir einen Buchumschlag ab, dessen Riickentitel von oben nach unten läuft. Ich war sehr erbost darüber, denn ich hatte gerade das Gegenteil — also von unten nach oben lausend — angeordnet. Auf meine Beschwerde hin teilte mir die Druckerei mit, daß sie erst kürzlich einen Streit darüber mit einem anderen Verleger gehabt, der behauptet hätte, daß ihre Ansicht — der Riickentitel müsse von unten nach oben laufen, — die sich ja auch mit der meinigen decke, grund falsch sei. Entschieden richtig sei nur ein Riickentitel, wenn er Von oben nach unten laufe! Die Streitenden riesen eine be kannte Buchdruckcrei und Buchhandlung als Schiedsrichter an und, siehe da, diese sprach sich ebenfalls für den Druck von oben nach unten aus. — Aergcrlich über diese Mitteilung, inspizierte ich meinen Bücherschrank und fand nun auch dort ein furchtbares Durcheinander bei den Rückcn- titeln. Dieselben wechselten von oben nach unten und von "unten nach oben in bunter Reihe ab. Meiner Ansicht nach ist eine solche Ungleichheit weder schön noch 649»
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