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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1892
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- Deutsch
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197, 25. August 1892. Nichtamtlicher Teil 4967 Bezug auf deren Inhalt? Und wenn ja, wie kann er, im Falle er dieser Pflicht nicht oder nicht gehörig nachkommt, vor der ihm drohenden Strafe sich nachträglich schützen? Es ist hier zu unterscheiden, ob die fragliche Druckschrift in einem ausländischen oder im inländischen Verlage er schienen ist. Wegen ausländischer, im deutschen Buchhandel verbreiteter Druckschriften strafbaren Inhaltes können Buchhändler im deutsche» Reiche in der Eigenschaft als öffentliche Verbreiter nur dann vor die deutschen Gerichte zur Verant wortung gezogen werden, wenn sie diese Druckschriften auf anderem Wege als demjenigen des nationalen oder inter nationalen Buchhandels erworben, bezw. zum Vertriebe entgegen genommen haben. Mit anderen Worten: ausländische im buch händlerischen Verkehre dem Buchhändler zugegangene Werke braucht derselbe vor der Auslage zum öffentlichen Verkaufe nicht auf den Inhalt zu prüfen; er wird, wenn er die Prüfung unter läßt, wegen derselben nie zur Verantwortung im deutschen Reiche gezogen werden können. Der Gesetzgeber wollte unseren Buchhändlern, deren Zeit mit der Kenntnisnahme und gewerblichen Verbreitung der inländischen Litteratur ja ohnedies schon sehr in Anspruch genommen ist, nicht noch die Last auferlegen, die ihnen von aus ländischen Berlagsstellen zugesandten Werke alle durchzulese» und auf die Straflosigkeit des Inhaltes zu prüfen. Eine solche Arbeit wäre auch mit dem buchhändlerischen Geschäftsgänge unvereinbar. Bei inländischen Druckschriften liegt der Fall anders. Hier besteht in tbssi die buchhändlerische Verpflichtung, jedes inländische Verlagswerk vor der Verbreitung zu lesen und auf die Straflosigkeit seines Inhaltes zu prüfen; der Buchhändler als gewerbsmäßiger Verbreiter von Druckschriften verfällt jedoch bei gänzlicher oder teilweiser Unterlassung der Prüfung nur be dingungsweise in Strafe. Nimmt der Buchhändler die Prüfung vor und erkennt hierbei den strafbaren Charakter des ihm zugegangenen Werkes, läßt aber nichtsdestoweniger die öffentliche Auslage und die buchhändlerische Weitergabe des Werkes in seinem Geschäfte geschehen, oder übernimmt er das Werk kommissionsweise und sendet es zur Ansicht an seine Kunden, so kann erneben dem Verfasser und Verleger als Gehilfe bei dem aus dem Inhalte der Druckschrift sich ergebenden Delikte aus M 47 und 49 des Strafgesetzbuches zur Verantwortung ge zogen werden. Unterläßt er aber die Prüfung des Inhaltes gänzlich oder nimmt solche nur oberflächlich vor, so hat er, zur gerichtlichen Verantwortung gezogen, die Wahl, entweder sich vor der Bestrafung wegen Fahrlässigkeit dadurch zu schützen, daß er: u) dem Gericht den Nachweis erbringt, daß der aus dem Werke genannte »Verfasser« der wirkliche Verfasser ist, daß der selbe sich im deutschen Reiche befindet, auch dem deutschen Gerichtszwange unterworfen und mit der Veröffentlichung des Werkes im Verlage von lD R. einverstanden gewesen ist. Ist der Verfasser bereits verstorben, so genügt der Nachweis, daß derselbe zur Zeit der Veröffentlichung des Werkes im deutschen Reiche sich befunden habe und dessen Gerichten unterworfen gewesen sei. — oder daß er b) statt des Verfassers dem Gerichte den »Herausgeber« des Werkes namhaft macht, der gleichfalls eine dem Gerichts zwange des deutschen Reiches unterworfene, in demselben aufenthältliche Person sein muß. Voraussetzung ist jedoch, daß das fragliche Werk sich als keine periodisch erscheinende Druckschrift im Sinne von 8 7 des Reichspreßgesetzes dar stellt. Treffen die Voraussetzungen unter a) und b) im gegebenen Falle nicht zu, ist z. B. der Verfasser in Deutschland nicht mehr ausenthältlich oder eine exterritoriale, der Gerichtsbarkeit eines fremden Staates unterworfene Person, oder treffen dieselben bei dem Herausgeber der Schrift nicht zu, so kann der Buchhändler e) sich auf 8 21 Abs. 2 des Preßgesetzes berufen und statt seiner die gerichtliche Verfolgung des inländischen Ver legers oder des im deutschen Reiche befindlichen Druckers (einerlei ob In- oder Ausländer) der Schrift beantragen und seine eigene gerichtliche Gestellung gänzlich ablehnen. Es mag dies zwar nicht sehr kollegial gehandelt sein; aber nach dem Ge setz sind der Verleger und der Drucker einer öffentlichen Druckschrift strafbaren Inhaltes aus dem Thatbestand des durch den Inhalt derselben begründeten Deliktes straf- v o rverantwortlich vor allen die Druckschrift zur öffentlichen Verbreitung gebracht habenden Buchhändlern und Kolpor teuren unter der Voraussetzung, daß erstere im deutschen Reiche gerichtspflichtig und daselbst z. Z. der Strafver folgung des Buchhändlers noch ausenthältlich sind oder, wenn verstorben, z. Z. der ersten Veröffentlichung der Druck schrift sich dortselbst befunden haben. Endlich bleibt dem zur Verantwortung gezogenen Buch händler alternativ auch noch die Wahl: ä) zu seiner Entlastung den Beweis anzutreten, daß er die Prüfung des Inhaltes der fraglichen Druckschrift zwar verabsäumt, daß ihm aber damals, als ihm das Buch zuge sandt worden sei, die Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt in diesem Punkte schlechthin unmöglich gewesen sei. Die Ver hältnisse, welche die Unmöglichkeit der Vornahme der Prü fung glaubhaft erscheinen lassen, müssen genau angegeben und zur freien richterlichen Beurteilung gestellt werden. Dadurch, daß im deutschen Preßgesetz dem Buchhändler die vorgedachten vier Möglichkeiten der Entlastung offengehalten sind, um sich vor den Folgen eines durch Verbreitung von Schriften strafbaren Inhaltes begangenen Fahrlässigkeitsdeliktes nachträglich zu befreien, glaubte man für ihn eine gewisse Er leichterung geschaffen zu haben zu gunsten seiner geschäftlichen Praxis, die es nicht immer als thunlich erscheinen läßt, unter Aufwand von Zeit und Kosten jegliches in inländischem Verlage erschienene Buch vor Weitergabe auf die Straflosigkeit seines Inhaltes zu prüfen; die wenigsten Buchhändler wären auch hierzu thatsächlich in allen Fällen imstande, da die Frage, was als strafbar erachtet werden müsse und was als straflos zu gelten habe, i» vielen Fällen je nach der subjektiven Auffassung des Beurteilers und der litterarischen Richtung, welcher er angehört, eine verschiedene Beantwortung finden muß. Was die Kolporteure betrifft, die als Unter-Gehilfen der Buchhändler, namentlich aus dem Lande, heute eine so wichtige Rolle spielen, so daß sie als Kulturvermittler zwischen Stadt und Land gelten können, so stehen auch sie als öffentliche Verbreiter von Druckschriften unter der Strafvorschrist des H 21 des Preß gesetzes, nach welcher sie sich derselben preßgesetzlichen Fahr lässigkeit schuldig machen, wenn sie Druckschriften, die sie vom Buch händler beziehen, öffentlich weiter verbreiten, ohne solche persön lich und selbständig auf die Straflosigkeit ihres Inhaltes geprüft zu haben. Auch sie können zur Abwendung einer gegen sie gerichteten Verfolgung aus der Verbreitung von Druckschriften mit strafbarem Inhalt unter denselben Voraussetzungen wie der »Buchhändler« auf die vor verantwortlichen im Z 21 Absatz 2 und 3 des Preßgesetzes genannten Personen, nämlich den Ver fasser, Herausgeber, Verleger und Drucker der beschlagnahmten Schrift sich berufen und, falls zur Verantwortung gezogen, durch einfache Namensnennung nebst den erforderlichen Personalnach weisen sich nachträglich vor Strafe und Kosten schützen. Sie können auch wahlweise, um bestimmte Vordermänner vor Verfolgung zu schützen, den Beweis antreten, daß sie vor der Kolportierung die Schrift auf ihren Inhalt unter Aufwendung des ihnen nach ihrem Bildungsgrade eigentümlichen Maßes von Sorgfalt pflicht gemäß geprüft, eines strafbaren Thatbestandes aus deren Inhalte sich aber nicht bewußt geworden seien, oder sie können außer ordentliche Umstände glaubhaft machen, welche sie von der Vor nahme einer sorgfältigen und Pflichtmäßigen Prüfung der Schrift abgehalten haben. In allen diesen Punkten stehen die Kolporteure in der 67ti*
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