Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1892
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- 1892-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1892
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4968 Nichtamtlicher Teil. 197, 28. August 1892. »Verantwortlichkeit« für strafbare Verbreitungen ihren Lieferanten, den Buchhändlern, vollkommen gleich. Dagegen hat das Reichsgericht in einem Erkenntnis vom 28. April 1892 bezüglich der strafbaren ausländischen Literatur und deren Verbreitung die Kolporteure — sofern sie als selbständige Verbreiter neben den Buchhändlern in Betracht kommen — den letzteren nicht gleichgestellt. Die Schlußvorschrift des letzten Absatzes von 8 21 des Preßgesetzes, welche die Buchhändler der Prüsungspflicht der ausländischen Litteratur enthebt, sofern ihnen diese »im Wege des Buchhandels« zukommt, gilt für Kolporteure nicht, weil selbe nach Ansicht des Reichs gerichts kein buchhändlerisches Gewerbe ausüben, folglich nicht »Buchhändler« sind, folglich auch nie »im Wege des Buch handels« Bücher und andere Druckschriften erhalten können zwecks buchhändlerischer Weitergabe und Verbreitung *) Der Kolporteur, welcher eine Anzahl Druckschriften vom Buchhändler empfängt und sie dann auf eigene Rechnung an eine beliebige Zahl von Abonnenten oder Kausliebhaber absetzt, ist aber auch ebensowenig »Gehilfe« des ihm liefernden Buchhändlers, er kann sich daher nicht mit dessen eigener Strafverantwortlichkeit im Falle der bewirkten Verbreitung einer strafbaren Druckschrift decken. Er muß also insbesondere die ausländische Litteratur vor der Kolportage aufmerksam auf ihre Straflosigkeit prüfen; denn hier hat er in der Regel keine vorveranrwortlichen Vorder männer, auf die er sich nachträglich stützen und vor der Strafe aus tz 21 des Preßgesetzes schützen kann, weil Verleger, Drucker und Verfasser bei ausländischen Druckschriften in der Regel im Auslande seßhaft und ausenthältlich sind. Der Kolporteur, der eine viel geringere buchhändlerische Ausbildung und in den meisten Fällen auch einen weit ge ringeren allgemeinen Bildungsgrad als der gelernte Buchhändler hat, folglich einer größeren Nachsicht seitens des Gesetzgebers in Beurteilung von That- und Rechtsfragen teilhaft zu sein für würdig befunden werden dürfte, ist also im Punkte der aus ländischen Kolportagelitteratur weit schlechter gestellt als der Buchhändler selbst, während er tatsächlich seine Druckschriften von diesem, dem Litteraturkenner und Fachmann, erhält und in der Praxis wohl annehmen kann, daß das, was er von seinem Buchhändler zur Kolportage geliefert bekommt, wohl auch kol- portagesähig und vom buchhändlerischen und strafrechtlichen Ge sichtspunkt nicht zu beanstanden sein werde. Aus vorstehenden Ausführungen wird man sich leicht die Frage beantworten können, ob und in welchen Fällen Buch händler und Kolporteure, wenn sie wegen Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhaltes zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden, den Einwand, »die in Rede stehenden Druck schriften nicht gelesen zu haben, folglich sie ihrem Inhalte nach gar nicht zu kennen«, wirksam vorschützen können. Was endlich die »Buchhandlungsgehilfen« und ihre verantwortliche Stellung in solchen Fällen, in denen durch sie die fragliche Verbreitung der strafbaren Druckschrift stattgefunden hat, betrifft, so spricht sich das Reichsgericht bei Gelegenheit des vorhin erwähnten Urteilserlasses (Börsenblatt 1892, Nr. 170) in seinen Erwägungsgründen folgendermaßen aus: »Es kann unbedenklich zugegeben werden, daß auf den im Laden ver kaufenden Buchhandlungsgehilfen die Anwendung der Strafbe stimmung von § 2 des Preßgesetzes bei regelmäßiger Gestaltung der Dinge schlechthin ausgeschlossen ist, sei es, daß man den im Geschäfte fest angestellten Gehilfen ohne weiteres dem Buch händler selbst gleichstellt, sei es, daß man annimmt, bei der durch ihn im Laden geschehenden Abgabe von Druckschriften sei der Verbreiter thatsächlich nur der Geschäftsinhaber, dem der Gehilfe mit der Hinausgabe der Bücher an die Kunden nur manuelle Hilfe leiste, sei es auf Grund der Annahme, daß be züglich des »Buchhandlungsgehilfen«, dem eine Prüfung ') Bgl. Börsenblatt 1892 Nr. 170. des Inhaltes der vom Geschäftsinhaber geführten Bücher niemals in gleichem Grade wird angesonnen werden können, ohne weiteres der Nachweis vorliegen wird, daß von ihm die Sorgfalt, die man von ihm verlangen kann, angewendet wurde.« — Die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Buchverleger, Buchhändler, Buchhandlungsgehilfen und Kolpor teure aus der erfolgten Herstellung oder öffentlichen Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhaltes erhält vornehmlich prakti sche Bedeutung bei Verbreitung unsittlicher Schriften, der sog. Schundliteratur, bei Verbreitung von Schriften, in welchen be stehende Staatseinrichtungen oder obrigkeitliche Anordnungen, oder Einrichtungen und Gebräuche anerkannter Religionsgesell schaften verächtlich gemacht oder Personen oder Korporationen beleidigt werden; endlich bei Verbreitung von Druckschriften, die einen unerlaubten Nachdruck enthalten oder in denen Urkunden, Aktenstücke veröffentlicht sind, deren öffentliche Bekanntgabe aus Gründen der Politik, der allgemeinen Wohlfahrt und Sicherheit des Landes oder zum Schutz des Privatinteresses gesetzlich unter sagt ist (vergl. z. B. 8 92 Strafgesetzb.; 8 17 Reichspreßges.). Vermischtes. Entscheidungen des Reichsgerichts. — Die Ccssion einer Forderung für ein zur Ausführung gelangendes Werk seitens des Werk meisters an seinen Gläubiger, welcher ihm die Mittel zur Ausführung des Werkes vorgcschossen hat, und ohne welche Mittel der Werkmeister das Werk nicht hätte ausführen können, kann, nach einem Urteil des Reichsgerichts, 1. Civilsenats, vom 18. Mai 1892, von den anderen Gläubigern des Werkmeisters, welche vergeblich Zahlung fordern, nicht angesochten werden. — Ergiebt die Form einer Aeußerung die Absicht zu beleidigen, so ist, nach einem Urteil des Reichsgerichts, IV. Strafsenats, vom 5. April 1892, der Thäter nur dann wegen Beleidigung zu bestrafen, wenn die Aeußerung an sich eine objektive Beleidigung, einen Ausdruck der Mißachtung ent hält. -Die Frage, ob aus der Form einer Kundgebung die Absicht der Beleidigung zu entnehmen sei, kommt im Falle des Z 193 Str.-G.-B. erst dann in Betracht, wenn die Kundgebung ihrem Inhalte nach überhaupt beleidigend ist, also entweder ein mißachtendes Urteil über einen Anderen ausspricht oder in Beziehung auf ihn Thatsachen behauptet, welche ihn verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind. Denn der H 193 St.-G.-B. zählt nur verschiedene Fälle auf, in denen trotz des Vorhanden seins der Begriffsmerkmale der Beleidigung eine strafbare Schuld ledig lich dann angenommen werden soll, wenn die Absicht zu beleidigen aus der Form oder den Umständen sich ergiebt. Die Bedeutung der Vorschrift besteht also wesentlich darin, daß beim Vorhandensein der Voraussetzungen des 193 St.-G.-B. nicht wie in sonstigen Fällen der Beleidigung schon der bloße Vorsatz, d. h. das Bewußtsein von dem objektiv beleidigenden Charakter der Kundgebung, genügt, sondern daß eine direkt auf Zufügung einer Beleidigung gerichtete Absicht erfordert wird. Stets muß jedoch neben diesen (aus der Form oder den Um ständen zu entnehmenden) subjektiven Momenten auch das objektive Merkmal der Beleidigung festgestellt werden, also eine Kundgebung, welche den Ausdruck der Mißachtung enthält.» Gerichtsverhandlung. Verjährung von Preßvergehen. — Aus Paderborn wird unter dem 14. August mitgetcilt: Der Reichstags- und preußische Landtagsabgeordnete vr. Rudolphi (Centrum) stand dieser Tage wegen Beleidigung und Beschimpfung der evangelischen Landeskirche vor der Strafkammer des hiesigen Landgerichts. Die Beleidigung sollte begangen sein durch einen im November 1890 im -Wests. Volksbl.» erschienenen Artikel, als dessen Verfasser sich Rudolphi erklärt hatte, nachdem gegen drei Angestellte der Zeitung, die den Autor zu nennen sich weigerten, Haftbefehl zur Erzwingung des Zeugnisses vom Amtsgericht erlassen worden war. Der Redakteur wurde im Mai v. I. zu acht Tagen Gefängnis verurtheilt; Rudolphi war wegen seiner Immu nität als Abgeordneter unerreichbar. Am 29. April d. I. brachte nun die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder in Fluß, nachdem die letzte richterliche Verfügung, durch welche die Verjährung unterbrochen wird, am 18. August 1891 erfolgt war. In der Sitzung der Straf kammer führte der Staatsanwalt aus, daß die Zeit der parlamentarischen Sessionen, während welcher daS Verfahren habe ruhen müssen, von der im Preßgesetz vorgcschriebenen halbjährigen Verjährungsfrist auSz ri sch ließen sei; die Anklagcbehördc beantrage daher unter Hinweis auf die Verurteilung des Redakteurs auch gegen den Verfasser eine Ge fängnisstrafe von acht Tagen. Der Gerichtshof entschied, daß die Strafsache verjährt sei, weil innerhalb sechs Monaten keine richterliche Handlung gegen Rudolphi
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