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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1892
- Sprache
- Deutsch
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5468 Nichtamüicher Teil. 318, 19. September 1892. «rrnhar» rauchattz in siss Lstdaw-Lävvaräs, a äream ok millions. Lavaxe, krines LctiLin^I's lVoowb. ^lanekuitr Lä. vols. 2861 »vä 62.) vandcnho«» » «uvrecht in »Sttingen. biss UUKoro, äis lirctüidis ^rmsnpüeAS in ikrsr Lsäeutuox kür die 6exsnvart. Lobrempk, Xliteo ra Weiner Lotlassaog aus dem IVürttswderAiseüev Lirebenäievet. 2. ^uü. Verein der Büchcrsreonde in Berlin. Kirchbach, das Leben auf der Walze. I. I. Weber in Leipri,. Brathuhn, Katechismus der Markscheidekunst- Krichler, Katechismus der Hunderassen., Skraup, Katechismus der Mimik und Gebärdensprache. Stern, Katechismus der allgemeinen Lilleraturgeschichte. vt. WilckcnS in Sisenach. Trinks, Lebensführung einer deutschen Lehrerin. I'ulirs, dis I. eil re von der svisssn Verdammnis. Nichtamtlicher Teil. S480 54SL L490 Telegraphische Verlagsabschlüffe im Buchverlagsgeschäft. Abschlüsse von Verlagsverträgen mittelst Telegramms ge hören nicht mehr zu den Seltenheiten. Man sendet heute viel fach an auswärtige Verleger ein Werk im Manuskript ein und die Verhandlungen über die Verlagsübernahme werden, um einen raschen Abschluß zu erzielen, auf telegraphischem Wege geführt und in ihren wesentlichen Punkten dann später durch einen förmlichen schriftlichen Verlagsvertrag ergänzt und genauer fest gestellt. Derartige telegraphische Verlagsverträge sind voll kommen rechtsgültig und wirksam, in soweit über Verlagsobjekt und Preis eine Willenseinigung unter den Parteien durch sie zu stände kommt. Der hierauf folgende schriftliche Verlagsvertrag hat lediglich die Bedeutung eines Ergänzungsvertrages zum Hauptvertrage. So bequem nun für beide Teile derartige telegraphische Abmachungen sind, indem hierdurch die Erzielung eines geschäft lichen Ergebnisses beschleunigt und den Parteien näher gerückt wird, mit ebenso großem Risiko sind sie verknüpft, falls einmal der Telegraph nicht ganz zuverlässig arbeitet, und das ist bei aller Aufmerksamkeit in der Handhabung des telegraphischen Apparates in keinem Falle ausgeschlossen. Kleine Ursachen, große Wirkungen. Kleine Fehler in der Wiedergabe des Wort lautes des Telegrammes können — namentlich wenn es sich um ziffermäßige Angaben handelt — von großen, unberechenbaren Folgen für den Verlagsvertrag und sein Zustandekommen sein, denn die Telegraphenverwaltungen leisten dem Absender eines Telegrammes aus einer unrichtigen telegraphischen Uebermittelung keinen Ersatz. Wie liegt nun der Fall, wenn ein für die Verlagsverhand lungen erhebliches und für den Verlagsvertrag wesentliches Telegramm infolge Verschuldens der Telegraphenbehörde ver stümmelt wird? Erwerben Autor oder Verleger Verlagsrechte aus einem solchen Abschlüsse? Antwort: Nein, denn eine Willens einigung ist in solchem Falle nicht zu stände gekommen! Es ist jedoch derjenige Teil (Autor oder Verleger), welcher das ver stümmelte Telegramm an den anderen zur Aufgabe gebracht hat, für allen Schaden haftbar, welcher in unmittelbarer oder mittel barer Folge für den Telegrammempfänger und für etwa von diesem beauftragte dritte Personen infolge der Telegrammverstüm melung erwachsen ist. Jener Schaden kann sich unter Umständen auf eine nicht geringe Summe belaufen. Es kann beispielsweise der Verleger im Glauben, der Verlagsvertrag sei perfekt, sofortige Maßnahmen hinsichtlich der Drucklegung des Werkes und dessen Vertriebes treffen. Umgekehrt kann der Autor Schadenansprüche geltend machen, daß er durch das verstümmelte Telegramm seines Verlegers in den Glauben versetzt worden sei, es läge ein rechts kräftiges Verlagsabkommen bezüglich seines Werkes vor oder man habe sein Werk um 2000 angenommen, während der Ver leger telegraphisch nur 200 ^ geboten, der Telegraph aber eine weitere Null jenen 200 angefügt hatte. Für Schäden, welche aus derartigen, durch Verschulden der Telegraphenverwal tungen herbeigeführten Verstümmelungen geschäftserheblicher Tele gramme erwachsen, haben sich beide Teile, Verleger wie Autor, als Telegrammausgeber gegenseitig einzustehen und Gewähr zu leisten, denn die Telegraphenverwaltung selbst leistet keine Ge währ für richtige Ueberkunst ihrer Telegramme, selbst dann nicht, wenn sie deren amtliche Vergleichung durch Rücktelegra phierung des Telegrammes an den Aufgabeort gegen eine besondere Gebühr übernommen hat Der durch ein verstümmeltes Tele gramm dem Telegramm-Empfänger schadenersatzpflichtig gewordene Autor oder Verleger kann sich also niemals auf dem Wege des Rückgriffes an die Telegraphenverwaltung halten, um den jenigen Schaden, den er wegen eines falsch ausgesertigten Tele grammes seinem Gegner ersetzen muß, wiederum von der Telegraphenverwaltung rückersetzt zu erhalten. Die Telegraphen verwaltung haftet nicht; für das Verschulden derselben muß der schuldlose Absender des Telegrammes sich selbst und dem Telegramm-Empfänger aufkommen. Das Reichsgericht ist in einem Erkenntnis vom 8. Juli 1891 dieser Rechtsauffassung beigetreten, indem es erklärte: Wenn auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nur derjenige einen Schaden zu ersetzen habe, der ihn selbst verschuldet habe, so läge doch hier der Fall anders. Die Telegraphenverwaltungen lehnen laut Regulativ bekanntlich jede Schadensersatzpflicht aus unrichtig überkommenen Telegrammen ab. Dies müsse jeder wissen, der sich des Telegraphen als Korrespondenz-Beförderungsmittel be diene. Aus dem Umstande aber, daß man ein solches Beförde rungsmittel zur Uebermittelung seines Willens wähle, ergebe sich angesichts der Möglichkeit, daß jenes Beförderungsmittel auch einmal versagen oder unrichtig übermitteln könne, die Haftbar keit des Absenders als Benützers jenes Mittels. Tritt man sonach auf telegraphischem Wege in Verlagsunter handlungen ein, so nimmt man zugleich die Folgen einer mög lichen unrichtigen Beförderung, (Verstümmelung, Verspätung, nicht rechtzeitiger Ueberkunst) seiner telegraphischen Willens erklärungen auf seine eigene Rechnung und Gefahr. Das gilt auch, falls sich ein Verleger dem Autor gegenüber des Tele graphen zur Uebermittelung seines Vertragswillens bedient. Was der andere Teil als Empfänger des Telegrammes ordnungsgemäß in der Folge veranlaßt, das muß der Absender desselben als in seinem Namen und für seine Rechnung geschehen gegen sich gelten lassen und, insoweit verauslagt, zurückersetzen. Darnach erscheint es immerhin nicht ganz unbedenklich, sich lediglich des Telegraphen bei Verlagsvertragsabschlüssen zu be dienen Die Möglichkeit einer technischen Aberration, infolge eines Leitungsmangels oder eines Irrtums des dienstthuenden Per sonals ist in jedem Falle gegeben, und namentlich sollte man, um einigermaßen sicher zu gehen, erhebliche Zahlen stets in Ziffern und Buchstaben zugleich telegraphieren lassen. Die Zahlung einer Textvergleichungsgebühr für sofortige Rücktele graphierung des Wortlautes des Telegrammes auf amtlichem Wege wird zwar immerhin eine gewisse Sicherheit für richtige Uebermittelung telegraphischer Willenskundgebungen bieten und möglichen Telegrammverstümmelungen Vorbeugen, sie schließt jedoch letztere nicht unbedingt aus und macht auch die Telegraphen- behörden für die Folgen dem ungeachtet unterlaufener Jrrtümer aus der fälschlichen Uebermittelung und Wiedergabe in keinem Falle haftpflichtig. L. 8.
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