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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1865
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- Deutsch
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286 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 17. 8. Februar. Nichtamtlicher Theil Sachsens Erklärung am Bundestage in Sachen der Presse und des Vercinswesens. Frankfurt a.M., 5.Febr. Ich bin im Stande, so schreibt man der Deutschen Allgemeinen Zeitung, Ihnen den Wortlaut der bisher nur im Auszug bekannten Erklärung mitzuthcilen, welche Sachsen in der Bundcstagssitzung vom 26. Jan. be treffs „Revision der in den Bundesbeschlüsscn vom 6. und 13. Juli 1854 enthaltenen Vorschriften zur Verhinderung des Miß brauchs der Presse und in Betreff des Vercinswesens" abgegeben hat (Dörsenbl. Nr. 16). Dieselbe lautet vollständig: Als im Jahre 1854 die Bundesbeschlüsse zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse und in Betreff des Vereinswesens zu Stande kamen, glaubte die königlich sächsische Regierung um deswillen einen besonderen Werth darauf legen zu dürfen, weil sie annahm, daß damit eine gemeinsame Grundlage für die Uebereinstimmung der deutschen Ge setzgebung gewonnen worden sei. Allein diese Voraussetzung hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Denn wenn auch mehrere Bundesregie rungen, zu welchen auch die königlich sächsische gehört, nicht unterlassen haben, die gedachten Bundesbeschlüsse bald nach ihrem Zustandekommen durch ihre Gesetzblätter zur Nachachlung in ihren Ländern zu publiciren, und so viel den Beschluß wegen der Presse vom 0. Juli 1854 betrifft, der Vorschrift in §. 25. desselben nachzukommen, wonach der hohen Bundesversammlung von sämmtlichen Regierungen in möglichst kurzer Frist darüber hat Anzeige erstattet werden sollen, daß die in diesem Beschlüsse enthaltenen Grundsätze in Wirksamkeit getreten und daß ihre Landesgesetzgcbung mit dem fraglichen Beschlüsse in Uebereinstim mung gebracht worden sei, — so ist doch von Seilen verschiedener an derer Bundesregierungen bis jetzt weder das Eine noch das Andere gesche hen. Angesichts dieser Ungleichheit in der Ausführung der erwähnten Bundesbeschlüsse und in Betracht, daß mehrere Bestimmungen darin enthalten sind, welche, wenn sie nicht in allen deutschen Ländern gleich mäßig befolgt werden, denjenigen Regierungen, die sie bundesgemäß zur Anwendung bringen, eine mißliche Lage und mannichfache Verlegenhei ten bereiten, sieht die königlich sächsische Regierung sich in der Nolh- wendigkeit, zu erklären, daß sie, wenn nicht von Seiten der hohen Bun desversammlung ungesäumt wenigstens eine Revision und lheilweise Abänderung einzelner in den fraglichen Beschlüssen enthaltenen Vor schriften vorgenommen wird, in naher Zeit dazu verschreiten müßte, die mehrberegten Bundesbeschlüsse vom 6. Juli und 13. Juli 1854 für den Bereich des Königreichs Sachsen wieder außer Wirksamkeit zu setzen. Diejenigen Bestimmungen, welche vorzugsweise einer Abänderung bedürfen, sind folgende: a) der tz. 2. des Beschlusses von 6. Juli, inso weit darin vorgeschrieben ist, daß eine persönliche Concession zur Aus übung des Gewerbes eines Buch- und Steindruckers, Buch- und Kunst händlers re. erforderlich sein soll, und b) der ß. 8. des Beschlusses vom 13. Juli 1854, wonach die etwa noch bestehenden Arbeitervereine und Verbrüderungen, welche politische, socialistische oder kommunistische Zwecke verfolgen, aufgehoben und die Neubildung solcher Verbindungen bei Strafe verboten werden soll. Denn soviel den erstgefaßten Beschluß betrifft, so stellt sich das da rin ausgesprochene Concessionssystem — abgesehen davon, daß es in mehreren derjenigen deutschen Staaten, wo die in Frage stehenden Bundesbeschlüsse nicht publicirt worden sind, gar nicht in Anwendung kommt — weder als angemessen noch als nothwendig dar. Das ganze Concessionswesen ist nämlich eineslheils jetzt, wo die Gesetzgebung al lenthalben entweder sich mehr und mehr der Gewcrbefreiheic annähert oder dieselbe bereits eingeführt hak, mit den desfallsigen Grundsätzen überhaupt nicht vereinbar, andernlheils kann der Zweck, welcher mit den betreffenden Concessionen erreicht werden soll, dadurch genügend er reicht werden, daß Denjenigen, welche die Befugniß zum Betrieb eines Preßgewerbes mißbrauchen, unter gewissen Voraussetzungen die Ent ziehung dieser Befugniß in Aussicht gestellt wird. Es würde daher einerseits den gewerblichen Verkehr sehr erleichtern, anderseits aber in der Wirkung auf dasselbe hinauskommen, wenn das durch den Bun desbeschluß vom 6. Juli 1854 vorgeschriebene Concessionswesen gänzlich aufgehoben und statt dessen nur eine Bestimmung beibehalten würde, nach welcher gegen Diejenigen, die sich des Mißbrauchs eines Preß gewerbes schuldig gemacht haben, entweder durch richterliches Erkennt-c niß oder infolge crimineller Bestrafung durch die zuständigen Ver waltungsbehörden die zeitweilige Suspension oder der gänzliche Verlust der Befugniß zum Betrieb eines Preßgewerbes verfügt werden könne. Die nähern Vorschriften hierüber würden der Bundesgesetzgebung zu überlassen sein. Anlangend hiernächst den oben unter b erwähnten, in Betreff des Vereinswesens gefaßten Bundesbeschluß vom 13. Juli 1854, so stellt sich das im tz. 8. desselben ausgesprochene Verbot der jenigen Arbeitervereine und Verbrüderungen, welche politische, soci alistische oder communistische Zwecke verfolgen, in der einen Be ziehung, nach Lage der Sache, nicht als haltbar, in der andern Hinsicht nicht als erforderlich dar. Denn gerade bei der Hand habung dieser Vorschriften tritt für diejenigen Regierungen, welche dieselbe ausführen wollen, eine besondere Schwierigkeit ein. Nach der Particulargesetzgebung wohl fast aller deutschen Staaten, sind näm lich die politischen Vereine im Allgemeinen und insbesondere auch die Arbeitervereine, welche politische Zwecke verfolgen, nicht verboten, son dern unterliegen nur den Beschränkungen der betreffenden Vercinsge- setze, während der angezogene Bundesbcschluß das Bestehen politische Zwecke verfolgender Arbeitervereine gänzlich untersagt. Diejenigen Re gierungen nun, welche den Bundesbeschluß publicirt haben und ous- führen, sind demnach in die Nolhwendigkeit versetzt, die in ihren Län dern vorkommenden derartigen Arbeitervereine zu verbieten und zu unter drücken, während dieselbeninandern deutschen Staaten, wo derBundesbe-, schluß nicht publicirt ist, ungestdrtfortbcstehenkönncn. Ein solcher Zustand macht einerseits das durch den fraglichen Beschluß ausgesprochene Ver bot der betreffenden Arbeitervereine fast unwirksam und anderseits hat er die Folge, daß diejenigen Regierungen, welche den Bundesbeschluß ausführen, deshalb angegriffen und wegen angeblich zu großer Strenge getadelt werden. Anders dürfte es sich mit denjenigen Arbeitervereinen verhalten, welche socialistische oder communistische Zwecke verfolgen. In Ansehung dieser Vereine kann wohl vorausgesetzt werden, daß die selben, auch abgesehen von der fraglichen Vorschrift des Bundesbe schlusses, wegen ihrer destructiven, in das strafrechtliche Gebiet hin übergreifenden Bestrebungen schon nach den Particulargesetzcn in keinem deutschen Staate geduldet werden. Hinsichtlich dieser Vereine scheint es daher jener Vorschrift des Bundesbeschlusses überhaupt nicht zu be dürfen. Unter diesen Umständen würde nun eventuell die gänzliche Aus hebung des 8- 8. des Bundesbeschlusses vom 13. Juli 1854 sich empfehlen. Diese Erklärung wurde auf Pcäsidialantrag an den politi schen Ausschuß verwiesen. Prof. vr. Kunhe's Vorlesungen, ii*). Leipzig, 2. Febr. Der Redner begann seinen gestrigen zweiten Vortrag mit der Bemerkung, daß die Betrachtung durch die vier bevorstehenden Vorträge hindurch von den mehr allge mein kaufmännischen Einrichtungen und Verhältnissen zu den speciell buchhändlerischen fortschrcilen werde. Anknüpfend an einen schon berührten Punkt: das Verhältniß des Gewohnheits rechts zur Gesetzgebung, sprach er sich dahin aus, daß die Kraft und Bedeutung des ersteren in unserer Zeit des Atomisirens und Nivellircns nothwendig schwinden müsse, daß aber gerade im Be reich des Handels und vornehmlich des Buchhandels noch die rechtzeugende Potenz des Becufstandes vechältnißmäßig lebendig sei. Demgemäß hat auch das Handelsgesetzbuch den Localusancen das ihnen gebührende Ansehen gewahrt, in Art. 1. und 279., dem Gewohnheitsrecht überhaupt den ersten Platz nach den positiven Bestimmungen dieses Gesetzbuches selbst eingeräumt und somit den Vorrang vor dem bürgerlichen Gesetzbuch gelassen. Die (vorzugsweise durch Gewohnheitsrecht geregelte) Stel lung des Prinzipals und des Personals, das Verhältniß des letz teren zu jenem, ist allerdings ein einigermaßen delicatec Stoff, indcß kann die Betrachtung desselben den Gehilfen keinesfalls erspart werden ; sie sollen dieses Verhältniß heute durch die Brille desJuristen, doch mit ihren eigenen Augen anschauen. DerJurist erblickt in der Handelswelt gleichsam eine zweite Welt neben der Welt des Privatverkehrs; die Ehre der Arbeit, das Ansehen des wirthschaftlichen Berufslebens potenzirt die menschliche Per- I. S. Nr. 10.
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