Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1865
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- Ausgabe
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- 1865-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1865
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- Deutsch
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»V? 17, 8. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 287 sönlichkeit heutzutage, während im Alterthum die wirthschaftliche Thäligkcit den Menschen degradirte und den Sclaven und Frei gelassenen überlassen blieb. Der heutige Kaufmann ist Bürger zweier Hemisphären der Vcrkehrswelt, der privaten und der kauf männischen; er hat einen Privat- und einen Handelsnamen (Firma), ein Privat- und ein Handelsdomicil, ein Privat- und ein Handelsvermögen; sein Handelshaus steht neben seinem Pri- vatkrcise und es gilt ein besonderer Maßstab kaufmännischer Ehre und Diligen; (s. Handelsgesetz!». Art. 282.). Ein selb ständiger Privatmann kann als Kaufmann eine unselbständige Person sein und umgekehrt. ^ Prinzipal ist, wer in seinem wirthschaftlichen Lcbensberuf als selbständiger Unternehmer auftritt (sich ctablirt hat). Im Allgemeinen steht rechtlich jeder Prinzipal dem anderen gleich, die commerciellen Unterschiede (Buch-, Kunst-, Musikalien-, Land karten-, Antiquariatsbuchhandel) begründen keine rechtliche Ver schiedenheit oder Abstufung, und die Stellung der selbständigen Kaufleute ist sogar gleichartiger als die der Privatleute. Das Handelsrecht kennt kein Geschlecht, die etablirte Handelsfrau ist Kaufmann, unterliegt dem Personalarrest und entbehrt der weiblichen Rechtswohlthaten (Handelsgesetz!,. Art. 6. 8. 9.); ein Minderjähriger, welcher sich (mit vormundschaftlicher Genehmi gung) etablirt hat, gilt in Betreff des Handelsverkehrs als voll jährig. — Eine einzige Unterscheidung findet sich im Handels- gesetzb. (Art. 10.), indem die Eolportage (der Hausirhandek) und etwa das kleine Antiquariatsgeschäft im offenen Stande (Trödel- Handel) von gewissen kaufmännischen Institutionen (Firma, Han delsbücher, Procura und Handelsgesellschaft) ausgeschlossen blei ben ; solche „kleine Leute" sind gleichsam die Halbbürgcr in der Handelswclt, im klebrigen nehmen sie Theil an den vom Handels gesetzbuch aufgestellten Regeln (z. B. Art. 274. 286. 287. 289. 290.) und ihre Handelssachen gehören vor die Handelsgerichte. Betreffs der Stellung des Hilfspersonals läßt sich eine innere und eine äußere Seite unterscheiden. Das Verhältniß zum Prinzipal bildet die innere Seite. Hilfspersonal ist, wer vom Prinzipal zu dessen unmittelbarer Unterstützung und Ergän zung im Geschäftslocal eingestellt (engagirt) ist; je nach der Art der Hilfsleistung, die geistig oder mechanisch ist, wird das höhere (Handelsgesetz!,. Art. 57—64.) und das niedere Dienstpersonal (Art. 65.) unterschieden. Das höhere bildet die Handelsfamilie, das niedere das Gesinde des Kaufmanns. Das Verhältniß des Personals zum Prinzipal ist nicht eine einfache, schlechthin nach römischem Recht zu beurtheilendeDienst- micthe, sondern gehört vielmehr einer ganzen wichtigen Gruppe eigenthümlicher Lebensverhältnisse an, für deren richtige Bcur- theilung nur der germanische Rechtssinn den Maßstab geben kann (Lehnsband im Mittelalter, Stellung der Hausofficianten, Hauslehrer, Erzieherinnen; der Gehilfen, der Gesellen, des Ge sindes, der Schiffsmannschaft unter dem Eapitän). Die Römer isvlirten die Personen und so auch innerhalb der Einzelsphäre der Person die einzelnen Rechtsbeziehungen derselben, während die Germanen die Personen genossenschaftlich zu verknüpfen liebten, das einzelne Rechtsverhältniß der Person auf deren Totalität cinwirken und es von dieser beeinflußt werden ließen. Von die ser Art hat auch die innere Stellung des Gehilfen etwas, denn es liegt in der Natur dauernder häuslicher Hilfsstellungen oder hausgenossenschaftlicher Lebensverhältnisse, welche in der Tiefe des persönlichen Lebensberufes wurzeln, daß bei ihnen die ganze Person in Frage kommt und zur Mitleidenschaft gezogen wird. Demnach charakterisirt sich das Gehilfenverhältniß zuerst als ein Subordinations- und Zugeh örigkei tsband, welches für das Privat-, Eriminal- und Prozeßrecht rechtliche Folgerun gen hat; es stellt fick zugleich als ein Band gegenseitiger Treue dar, und auch dieses Element findet sich im Handelsgesetzbuch in manchen Sätzen deutlich anerkannt. Namentlich zeigen sich die Folgerungen bei der Frage der Auflösung und Kündigung des Engagements (Art. 64.). Zu unterscheiden sind von den einfachen Gehilfen die Pr ocucisten, denen vom Handelsgesetzbuch eine ausgezeichnete Stellung ein- für allemal angewiesen ist (Art. 41—43-), und an derseits die Lehrlinge (Art. 61.). Das ergibt eine Scala, welche für die nähere Bestimmung des Herrschafts- und Abhän gigkeitsverhältnisses nicht unwichtig ist. Die Beleuchtung der äu ß er en S e i t e der Gehilfenstcllung (zum Publicum, gegenüber welchem eine Vertretung des Ge schäfts nothwendig wird) behielt sich der Redner für den dritten Vortrag vor, in welchem außerdem die Firma als solche und die Handelsassociation Besprechung finden sollen. Miscellen. Aus Wien vom 2. Febr. berichtet die Politische Correspon- denz: EinBuchdrucker-Strike ist im Entstehen. Sämmtliche Nstlsurs sn pngos der hier erscheinenden Tagesblätter hatten heute eine Besprechung, welche nichts Geringerem galt, als der Abschaffung der Montagsblätter, damit doch auch die Setzer und Drucker wenigstens am Sonntag Ruhe hätten. Wie wir hören, sind auch die meisten Zeitungsredacteurc damit einverstanden, nur die Herausgeber der Penny-Blätter dürften sich widersetzen; denn ihr Vortheil liegt im Einzelverkauf. Die Ketlvurs sa pnxss werden sich um Unterstützung dieses Planes an den Schriftstcllec- vcrein Eoncordia wenden, und da auch die Journalisten froh sein dürften, wenigstens Einen freien Tag in der Woche zu haben, so steht das Gelingen des Plans in ziemlich sicherer Aussicht. Der Eigcnthümer der „Presse", Hr. Zang, soll geäußert haben, wenn es gelänge, sei er bereit, 1000 Fl. zu geben. Wir sind indeß weit davon entfernt, diese Aeußerung verbürgen zu wollen. Neuigkeiten der ausländischen Literatur. Englische Literatur. H^rkiiCL k,Livu: n nuvel. 2 Vols. Post 8. 1-onüon, Kewb)'. Olotk 21 s. 8r.-e«e, 1>n6^, tke Hsmmonll» of Hol)' Oross. 3 Vols. Post 8. b.on- llon, Hurst sc 8. 6lotk 31 s. 6 6. 6oin»LV, 1. 6., outline sketckes in tke kigk slp» ok Onupkine. 4. l-onäon, l-ongmsn. Olotk 16 s. 8vnon, 11. 1., psiä i» lull: s novel. 3 Vol». Post 8. b<on6on, klsxwell. Olotk 31 s. 6 >1. Iiepudli8ke6 sram Remple Lar. 8v tke 8^ tke nutkor of „biester Kirtvn". 2 Vols. Post 8. b<on(lon, 8m>tk sc Kl. Olotk 21 s. O-tpilLi. kvni8««Lxr (Käses on Professor IVlittermsier's „lolles- strske"). L<Iite6 k^ 1. IV1. dloir. Post 8. b,on6on, 8mitk sc L. lllotk 6 s. Hie Work ls Ln Argument agalnst oapltal punlskment, Käses eiileH^ on contlnental facts ans statlstics; l>ut klr Moir asss a concluslng ckap- ter, ln rvkiek tke questlon kas deen consiseres ln its special kearlng on tke actual state ok knglans. OnnisriL, sv. o., Kotes on krsrilinn guestions. Post 8. 1-vntlvn, lVIncwillnn. 6Iotk 6s. 66. Lke lntrosuction is assresses to t.ors palmerstoa, LN<I tke rvorlt consists or an expasitlon ok tke autLor's vievvs ok tke orlgln ans kistor^ of tke recent siklicult^ vvltk Nrarii. 6»nokiici.L8 of tke 8onokivkars-6c>i"i'^ PLIMI.V. 8^ nutkor ok „Vvice ok okristisn like in son^". Post 8. l-onllon, Kelson. 6Ivtk 5 s. OontzULsr, tke; or, gninell llentk. 8^ >1. 1,. Post 8. 1-ontlon, Xent. Olotk 10 s. 6 6. 40*
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