Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1865
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- 1865-02-15
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- 15.02.1865
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354 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. »H? 20, 15. Februar. Grrold'S Doh» in Wien ferner: 1328. LianvIü, I., Docruaenta liistorise Korozullensis saeculi XIII. «t XIV. ab a. 1300 a6 1333 »limmatim regest». 1>sx.-8. 1864. In Lomm. Lek. * 14 1329. Brücke, B., üb. 6en Verlaut 6er feinsten LallengänZe. Dex.-8. I» Lomm. 1^ K-f 1330. Brnuuer,B., 6as xsricktlicksKxeiutionsreckt 6er Babenberger. Bex.-8. 1864. In Lomiu. Lek. ^ ^ 1331. Dit8cüeiuer, I,., Lestiminnng 6er IVellenlnngen 6sr Krauu- kofer'scben b<!nien 6. 8onnenspectrums. D«x.-8. In Lomm. Lek. * 12 l>l^ 1332. — 6ie Kr/stallformeu einiger?I»tinc^Lnverkin6ungen. Dsx.-8. In Lomm. Lek. 3 1333. Laer, L., öeriekt üb. 6ie llntersncbung 6er 8e«n Oberüster- reicbs berügiicb etwa vorban6ener Btablkauten. 1<ei.-8. In Lomm. * 2 !VK , 1334.1»siixeb, ll., 6ie 1-nktwurxein 6er Orcbi6een. gr. 4. In Lomm. Lek. * l^e ^ 1335. ?LLrn«üer, 1K., 6ie 1'keogonie 6er lapaner. Dex.-8. ln Lomm. Lek. " ^ ^ 1336. Leu88, X. B., üb. Xntboroen n. Lr^oxoen 6. IVlainrer 1'ertiär- beclcens. 1<ex.-8. In Lomm. Lek. * 8 1337.8ebeulr, 8., Ilntersuckongen üb. 6ie erste Xnisge 6. Leköror- gsns 6er öatrsckier. Dex.-8. ln Lomm. Lek. 3 Gerold'» Sohn in Wien ferner: 1338. Lvbmiät, IVüb. Keuerweteore; nack2aklsn, Detonationen, IVIeteoritenkällen, 8ek weiten u. Karben, xerglicken xurDöke 6er Xtmospkare. D«x.-8. In Lomm. * 2 1339. Livkel, Vk., Beiträge xur Diplomatik. IV. Die IUun6briete, Iw' wunitäten u. Brivilsgien 6er ersten Karolinger dis xum 1. 840' 1<ex.-8. In Lomm. Lek. ^ ^ 1340. SitrnnxaLnxeixer 6er Kais. Xka6emie 6er IVissensckatten in IVien. lakrg. 1865. dir. 1 — 3. Dex.-8. In Lomm. pro cplt. * 1 1341.Sitiunx8deri<:lite 6,r Kais. Xka6emie 6er IVissensckatten. Bkilosopkisck-kistor. Llasse. 47.86. 1. Btt. Dex.-8. In Lomm. 1342. Lteknu, , üb. diedenrings am diewton'scken Karbenglsse. D«x.-8. In Lomm. 1)4 I>i^ 1343.8toIieLk», K., 8cdreiben au» 8imla sw 3. Oetbr. 1864. kUitge- tbeilt v. VV. Bai6inger. Dex.-8. In Lomm. 1)4 di-f 1344. Lingerie, v., 6er IVIaget Kröne. Bin Degen6enwerk au» 6ew 14. lakrk. Dex.-8. In Löwin. Leb. * 12 di^ leubner in Leipzig. 1345. Kurz, H., Geschichte der deutschen Literatur m. autgewählten Stücken aus den Werken der vorzüglichsten Schriftsteller- 4. Lust. 35-48. Lsg. Ler.-8. Geh. ä )4 ^ Nichtamtlicher Th eil Zum Uebersetzungsrecht vom „Leben Julius Caesar's". Die in Wien erscheinende autdrifirtc Uebersetzung der Ge- schichteZulius Caesar's von Kaiser Napoleon dem Dritten lenkt begreiflicherweise unsere Aufmerksamkeit auf die am 2. August 1862 zwischen Preußen und Frankreich geschlos sene Uebereinkunfl wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Art. VI. jener Uebcreinkunft sichert dem Autor das ausschlicßlicheUebersehungs- recht auf fünfJahre zu, wenn den Bedingungen 1—4. desselben Artikels genügt wird. Die Bedingungen »6 1 — 3. sind in Kürze: rechtzeitige Anmeldung resp. Eintragung des Originalwerks — Vorbehalt des Uebersetzungsrechts — Erscheinen der Uebersetzung binnen Jahresfrist nach der Anmeldung. Die Bedingung »6 4. lautet: Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder veröffentlicht und nach Maßgabe der Bestimmungen deS Art. II>. eingetragen werden. Es fragt sich nun, welchen Schutz genießt hiernach einein Wien erscheinende Uebersetzung eines französischen Originalwerkes in Preußen? Offenbarnur deneinfachen Schutz gegen Nachdruck, den jede literarische Erscheinung nach den Bundesbeschlüssen ge nießt, sobald sie überhaupt eine schutzberechtigleist. Es kann dagegen auch für Preußen ein ausschließlicher Schutz erwor ben werden, wenn jene Uebersetzung außer in Wien auch in Preußen veröffentlicht wird, was in ganz legaler Weise be wirkt werden kann, wenn die für Preußen bestimmten Exemplare durch einen preußischen Verleger unter seiner Firma verbrei tet werden. Verabsäumt der Wiener Verleger dieses Auskunftsmittcl, so hat er für Preußen nur eine Schutzfrist von 1)4 Jahr erwor ben, nämlich 3 Monate vom Tage des Erscheinens bis zur An meldung und 1 Jahr nach erfolgter Anmeldung. Nach Ablauf dieser Frist hat der Autor und mit ihm der Verleger, wenn bis dahin die autorisirte Uebersetzung in Preußen nicht veröffentlicht worden ist, jeden weiteren Uebersetzungsschutz verloren, und es steht dann jedem preußischen Verleger frei, eine selbständige Ue bersetzung herauszugeben. Wir haben bei der obigen Darstellung angenommen, es sei jene Uebcreinkunft zwischen Preußen und Frankreich zur Zeit be reits in Kraft getreten. Dem ist jedoch nicht so. Es schweben vielmehr noch Verhandlungen darüber, die Uebcreinkunft vom 1. Juli d. I. ab in Wirksamkeit treten zu lassen. Was bis da hin au französischen Originalwerken erscheint, kann selbstverständ lich wie bisher in Preußen sowohl im Original als in Ueber- sctzungen ungehindert reproducirt werden. Ebenso schweben Verhandlungen zwischen den übrigen Zoll vereinsstaaten und Frankreich, um eine der preußisch-französi schen Uebereinkunfl ganz gleichlautende bis zum 1. Juli d. I. zu Stande zu bringen. Beim Abschluß derselben würde dann der Uebersetzungsschutz auf das ganze Zollveceinsgebiet als ein un- theilbarcr übertragen werden. Immer aber würde der Wie ner Verleger einer autorisirten Uebersetzung eines französischen Originalwerkes auch dann noch genölhigt sein, seine Uebersetzung gleichzeitig auch in einem der Zollvereinsstaaten zu veröffentlichen, da er sonst der Uebereinkunfl gegenüber nach wie vor ohne jeden ausschließlichen Schutz dasteht. Von den zur Zeit bestehenden Staatsverträgen zwischen deutschen Staaten und Frankreich enthalten nur die Verträge von Sachsen, Baden und Hamburg den ausschließlichen Schutz deS Autors auf Uebccsetzungen.*) Aufruf an alle Sortimenter und Verleger Preußens. In Nr. 2 d.Bl. wurde in einem Artikel „Aus der Provinz Westphalen" gegen die Uebergriffe eines Buchbinders geklagt; solche „Leiden des Sortimenters", wie man diese wirk lich nennen kann, treten aber nicht allein inWcstphalen, sondern überall immer mehr mit größerer Frechheit auf, und wenn dem Unwesen nicht zeitig gesteuert wird, so wachsen die Buchbinder dem Sortimenter über den Kopf. Aus Halle schreibt uns ein Verleger, „daß die dortigen Buchbinder seinen (des Verlegers) Verlag billiger verkaufen, als *) Dergl. Wächter's Verlagsrecht Se. 753.
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