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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650227
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460 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 25, 27. Februar. Nichtamtlicher Th eil Ein großer Uebelstand im Buchhandel ist das häufige Wiederholen der Inserate im Börsenblatt und den übrigen betreffenden Blättern. Es verursacht den Verlegern und Sortimentern Geld- und Zeitverlust, außerdem werden letz tere leicht dadurch veranlaßt, Neuigkeiten doppelt zu verschreiben oder ganz zu übersehen. Im Buchhandel stehen Zeit und Arbeit ohnehin nicht im richtigen Vcrhältniß zum Verdienst; um so mehr haben wir Ur sache, sparsam damit umzugehcn. Um dahin zu gelangen, daß das Börsenblatt unser einziges Anzcigeblatt werde, erlaubt sich der Unterzeichnete Verein nach eingehender Discussion dieses Themas nachstehenden Vorschlag zu machen: Das Börsenblatt erscheint künftig in zwei Abteilungen; die erste Abtheilung enthält alle Rubriken des Börsenblattes, wie bisher, mit Ausnahme der folgenden vier: Fertige Bücher re. — Künftig erscheinende Bücher rc. Angeborene Bücher rc. — Zurückverlangte Neuigkeiten welche als zweite Abtheilung in Form eines Wahlzettels er scheinen. In die erste Abtheilung des Börsenblattes wird an ihrer Stelle ein alphabetisches Repertorium der ersten drei Rubriken, mit Angabe der Verleger, ausgenommen, welches den Inhalt des Wahlzettels für den Gebrauch sichert und eine bleibende Uebersicht desselben gewährt. — Wünschenswert ist cs, daß in den beiden ersten Rubriken des Wahlzettels Wieder holungen von Anzeigen zuletzt stehen und im Repertorium mit einem * bezeichnet werden. Diesen Vorschlag hat der Unterzeichnete Verein dem verehe lichen Vorstande des Börscnvereins der deutschen Buchhändler eingereicht, um denselben auf die Tagesordnung der nächsten Caniate-Versammlung zu stellen. Wir bitten die Herren Eolle- zen, die mit uns unter der Wucht des wöchentlich zu verarbeiten den Materials seufzen, ihre Zustimmung zu unserm Vorschläge im Börsenblatt zu veröffentlichen, und ersuchen die verehrlichen Corporationen, sich mit dieser Angelegenheit beschäftigen zu wollen. DerKostenpunktscheintuns bei der günstigenFinanzlage des Börsenblattes kein Hinderniß für die Ausführung zu sein. Hamburg und Altona, im Februar 1865. Der Hamburg-Altonaer Buchhändler-Verein. Zum Uebersetzungsrecht vom „Leben Julius Caesar's". ll.*) In dem in Nr. 20 d. Bl. unter obiger Ueberschrist ver öffentlichten Aussatze wird die Ansicht ausgesprochen, daß nach der zwischen Frankreich und Preußen geschloffenen, am 1. Juli d. I. in Krafr tretenden Uebereinkunft für die in Wien er scheinende autorisirle Uebersetzung des genannten Kaiserwerkes dadurch auch für Preußen ein ausschließlicher Schutz erworben werden kann, ,,wenn jene Uebersetzung außer in Wien auch in Preußen veröffentlicht wird, was in ganz legaler Weise bewirkt werden kann, wenn die für Preußen bestimmten Exemplare durch einen preußischen Verleger unter seiner Firma verbreitet werden". Diese Ansicht ist eine total irrige, und es muß derselben an diesem Orte um so entschiedener widersprochen werden, als dieselbe nur zu geeignet ist, die ganze Frage, über welche jetzt im Börsenblatte debattirt wird, zu verwirren, und das dem Wiener Verleger geraiyene ,cheinbare Auskunftsmittel demselben «ledig lich eine Täuschung bereiten würde. Die Bestimmung in der preußisch-französischen Ueberein kunft: daß die autorisirtc Uebersetzung — soll sie den fünfjäh rigen Schutz genießen — in einem der beiden Länder veröffentlicht werden muß, basier auf der Natur und der ganzen Absicht des internationalen Vertrags, den Angehörenden der vereinbart habenden Staaten gewisse Rechte rc. gegenseitig zu gewähren; sic befindet sich auch in allen den von Frankreich mit einzelnen deutschen Staaten abgeschlossenen literarischen Verträgen und muß in denselben sich befinden, weil es geradezu widersinnig wäre, wenn die Angchörenden solcher Staaten, welche nicht mit Frankreich paclirl, durch die Verträge, welche andere Staaten mit Frankreich geschlossen, zu den Rechten ge langen sollten, welche die Angehörenden der pactirt habenden durch den Vertrag überkommen. Deshalb ist die Bestimmung, daß die Uebersetzung in ei nem der beiden Länder veröffentlicht werden muß, in ihrer natürlichen und sachlich zutreffenden Bedeutung zu nehmen: daß nämlich das Recht der Veröffentlichung der autori- sicten Uebersetzung einem Angchörenden der beiden Länder über tragen werden muß. Das „Veröffentlichen" ist hier nicht im Sinne des preußi schen Preßgcsetzes zu verstehen — und solche Annahme hat den Einsender des oben erwähnten Aussatzes wohl zu der irrigen und verwirrenden Ansicht gebracht —, sondern in dem Sinne der Absicht des Vertrages, wie wir sie vorhin ausgesprochen. Das Preßgcsetz hat die Zeit der Veröffentlichung im Auge, das literarische Gesetz das Recht der Veröffentlichung. Wenn das Recht der Veröffentlichung einer autorisieren Uebersetzung auf den Wiener Verleger übertragen ist, so wird dieses Recht der Veröffentlichung doch niemals dadurch auf ei nen preußischen Verleger übertragen, wenn dieser die für Preu ßen bestimmten Exemplare, welche doch eben aus dem, auf d e n W i en er V e r l cg e r ü b er t r a g e n en R e ch le decVer- öffentlichung entstanden sind, unter seiner preußischen Firma verbreitet! Es gibt allerdings vielfach Auskunftsmittel, um, wo es direct schwierig ist, indirect gewissen gesetzlichen Bestim mungen zu genügen; der Schutz aber, welchen ein internationa ler Vertrag gewährt, kann seiner Natur nach nur ein direct den Angchörenden der bcidenStaaten zufließendersein; er ist durch kein Auskunftsmittel indirect auf Angehörende fremder Staaten zu übertragen. Miöcellen. Berlin, 2l.Febr. Sehr beschäftigt die hiesigen buchhänd lerischen Kreise eine öffentliche polizeiliche Bekanntmachung, wo nach das von I. Abelsdorff hier versandte Werk: „l,a vis llu oouvvsu 6essr, psc Lsul Vsroinivr. 6snöve, okvr ?. Vsrvisi- nivr st imprime vksr L.Vsrsinior" mit dem Bemerken consiscirt wird, daß diese Angaben von Drucker und Verleger falsch seien, da das Buch hier in Berlin gedruckt und erschienen sei. Wenn es auch factisch sein soll, daß eine lw- primsrie Veroinier in Genf nicht existirt, so kann man doch nicht glauben, daß ein Berliner Buchhändler wissentlich einer fal schen Drucksirma sich bedient haben soll, und begreift nicht, wie ein hiesiger Buchdrucker — wenn daS Buch wirklich hier gedruckt ist — zu einem so gefährlichen, vom Gesetze so stark gestraften Schritte sich verleiten lassen konnte. Die Angelegenheit wird wohl in nächster Zeit aufgeklärt werden. *) l. S. Rr. 20.
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